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Ortsbcschrcibung.
betrifft, so hatte dieselbe zur Zeit des Deutschen Neiches mit allen
ihren Besitzungen zum Nitterkanton Kraichgau gehört. Ferner wurde,
wie schon bemerkt, Eberhard Wilhelm von Neipperg (ch 1672) in
den Reichssreiherrnstand, Wilhelm Reinhard den 5. Febr. 1726 in
den Reichsgrafenstand erhobcn, auch dcn 30. Juni 17 66 mit Sitz
nnd Stimme in das schwäbische Grafenkollegium aufgenommen, nach-
dem er dem Grafenkollegium „einige weder dcm Neich, Kreis, noch
sonst Jemanden nur mit dcm mindesten 9tcrn unterworfene Grund-
stücke zn Bebenhausen pro koncio eolleetudili et multipliondili und
zwar mit 10 sl. pro 8impIo afficirt, in 8upplementuin suucki ulteriorw
i'6uli8 abcr annoch 8000 sl. baar nck o388unr eoIIeAialenr ansge-
zahlt" hatte (vrgl. Moser Von den deulschen Neichsständcn w. 818.
858). sMit diesem sog. Bebenhäuser Hof vcrhielt es sich aber solgender-
rnaßen. Jm I. 1448 vcrtauschte das Klostcr Bebenhausen seine Höfe,
Glllten und Gllter (ausgenommen seine Zehentberechtigungen) in Stadt
und Mark Bönnigheim an die Gebrllder Cberhard und Reinhard
von Neipperg, welche diesen Erwerb dem Markgrafen Jakob I. von
Baden zn Lehen auftrugen als Ersatz sür die von ihnen obigem
Kloster in diesem Tausche hingegebenen Zehentrcchte zu Münchingen,
die badische Lehen gewesen waren (St.-A.). Dieser vom Kloster
Bebenhauscn her stammende Besitz der Familie zn Bönnigheim,
welcher genauer aus zwei Glllthöfen, jährlichen Frucht- und Wein-
glllten, Heller- und Geflügclzinscn, Haudlöhnen, bestand, blieb baden-
durlachisches Lehen derselben, bis in dem Bergleiche vom 27.(28.
September 17 53 zwischen dem Markgrafen Karl Friedrich von
Baden-Durlach und dem Grasen Wilhelm Ncinhard von Neipperg
(vrgl. oben S. 301) sestgesetzt wnrde, daß das Obercigenthum des-
selben und seiner Zugehördcn auf die Familie Neipperg llbergehen solle,
welche es als ein vom Lehensverband gänzlich befreites wahres und
vollständiges Eigcnthum innehaben, nutzen und behalten solle und da-
mit schalten und walten könne, wie sie wolle. Jm Jahre 1853 sind
jedoch obige Grundzinse abgelöst worden und haben somit aufgehört).
Seit dem Jahre 1766 bis zur Aufhebung des Deutschen Neichs übte
die Familie ihr Stimmrecht im Grafenkollegium aus und leistete auch
jährlich das Simplum von 10 Gulden, wurde aber im genealogischen
Staatshandbuch von 1792 noch unter den Personalisten aufgesührt.
Durch die Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 wurdc die
Familie mediatisirt und theils unter die württembergische thcils unter
die badische Laudeshoheit gcstcllt, aber nicht in Art. 24 dieser Akte,
der die standesherrlichen Familien ausführt, aufgezählt, sondern unter
Art. 25, welcher von der Neichsrittcrschaft handelt, bcgriffen. Jn
Württemberg wurde sie im I. 1815 wie alle llbrigen unter die
Hoheit des Königreichs gekommenen Ncichsstände behandelt und er-
hielt den 15. März 1815 bei der zur Bersassungsberathung ein-
Ortsbcschrcibung.
betrifft, so hatte dieselbe zur Zeit des Deutschen Neiches mit allen
ihren Besitzungen zum Nitterkanton Kraichgau gehört. Ferner wurde,
wie schon bemerkt, Eberhard Wilhelm von Neipperg (ch 1672) in
den Reichssreiherrnstand, Wilhelm Reinhard den 5. Febr. 1726 in
den Reichsgrafenstand erhobcn, auch dcn 30. Juni 17 66 mit Sitz
nnd Stimme in das schwäbische Grafenkollegium aufgenommen, nach-
dem er dem Grafenkollegium „einige weder dcm Neich, Kreis, noch
sonst Jemanden nur mit dcm mindesten 9tcrn unterworfene Grund-
stücke zn Bebenhausen pro koncio eolleetudili et multipliondili und
zwar mit 10 sl. pro 8impIo afficirt, in 8upplementuin suucki ulteriorw
i'6uli8 abcr annoch 8000 sl. baar nck o388unr eoIIeAialenr ansge-
zahlt" hatte (vrgl. Moser Von den deulschen Neichsständcn w. 818.
858). sMit diesem sog. Bebenhäuser Hof vcrhielt es sich aber solgender-
rnaßen. Jm I. 1448 vcrtauschte das Klostcr Bebenhausen seine Höfe,
Glllten und Gllter (ausgenommen seine Zehentberechtigungen) in Stadt
und Mark Bönnigheim an die Gebrllder Cberhard und Reinhard
von Neipperg, welche diesen Erwerb dem Markgrafen Jakob I. von
Baden zn Lehen auftrugen als Ersatz sür die von ihnen obigem
Kloster in diesem Tausche hingegebenen Zehentrcchte zu Münchingen,
die badische Lehen gewesen waren (St.-A.). Dieser vom Kloster
Bebenhauscn her stammende Besitz der Familie zn Bönnigheim,
welcher genauer aus zwei Glllthöfen, jährlichen Frucht- und Wein-
glllten, Heller- und Geflügclzinscn, Haudlöhnen, bestand, blieb baden-
durlachisches Lehen derselben, bis in dem Bergleiche vom 27.(28.
September 17 53 zwischen dem Markgrafen Karl Friedrich von
Baden-Durlach und dem Grasen Wilhelm Ncinhard von Neipperg
(vrgl. oben S. 301) sestgesetzt wnrde, daß das Obercigenthum des-
selben und seiner Zugehördcn auf die Familie Neipperg llbergehen solle,
welche es als ein vom Lehensverband gänzlich befreites wahres und
vollständiges Eigcnthum innehaben, nutzen und behalten solle und da-
mit schalten und walten könne, wie sie wolle. Jm Jahre 1853 sind
jedoch obige Grundzinse abgelöst worden und haben somit aufgehört).
Seit dem Jahre 1766 bis zur Aufhebung des Deutschen Neichs übte
die Familie ihr Stimmrecht im Grafenkollegium aus und leistete auch
jährlich das Simplum von 10 Gulden, wurde aber im genealogischen
Staatshandbuch von 1792 noch unter den Personalisten aufgesührt.
Durch die Rheinbundsakte vom 12. Juli 1806 wurdc die
Familie mediatisirt und theils unter die württembergische thcils unter
die badische Laudeshoheit gcstcllt, aber nicht in Art. 24 dieser Akte,
der die standesherrlichen Familien ausführt, aufgezählt, sondern unter
Art. 25, welcher von der Neichsrittcrschaft handelt, bcgriffen. Jn
Württemberg wurde sie im I. 1815 wie alle llbrigen unter die
Hoheit des Königreichs gekommenen Ncichsstände behandelt und er-
hielt den 15. März 1815 bei der zur Bersassungsberathung ein-