Neippcrz.
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ihrer Zugehörrmg, dcm Dorf (s. u.), hängen schon in älicster Zeit
mit der Familie zusammen und zwar mohl von Anfang an als Mann-
lehen von Seiten des Bisthums Würzburg. Zwar ist die erste würz--
Lurgische Belehnuug der Familie mit Neipperg, welche erwähnt wird
und welche sich auf den halben Theil an der vordcrcn und den vierten
Theil an der hinteren Burg bezieht, erst vom I. 1377, und der erste
noch erhaltene Lehensrevers eines Mitglieds der Familie, Ebcrhard,
gcgenüber dem Bischof Johanu von Würzburg, welcher Revers „die
Schlösser zu Nytperg, das hinderst und das vorderft, mit allen ihren
Zugehöruugen und Itechten, die mein Vater scl. auf mich bracht und
geerbt hat" umfaßt, erst vom 29. Jun. 1406, allein es ist in dcm-
selben ausdrücklich von den Briefen die Rcde, welche des Bischofs
Vorfahren darüber verliehen haben.
Doch waren zu verschiedenen Zeiten auch andere Familien hier
wcnigstens theilweise berechtigt. Laut dcs von dcn Grasen Eberhard
dem Erlauchten von Württemberg, seinem Sohn lllrich III. und Cnkel
lllrich den 4. Apr. 1321 ausgcstellten Wiederlosungsreverses hatte
Eugelhard von Weinsberg seinen Antheil an der Burg mil Zuge-
hörungen um 300 Pfd. H6r. damals an düse Grafen versetzt (Oeh-
riuger Archiv), und den 3. Apr. 1331 verkaufte Reinbot von N.
an obigen Gr. lllrich III. von Württcmberg scinen Theil an der
Burg zu Neipperg mit Zugehörden und allem seinem Gut zu Schwai-
gern um 110 Pfd. Hllr. Graf Eberhard der Grciner versetzte aber
„Nipcrg sein Burg mit Leuten und mit Guten und mit allen Rechteir
und Zugehördcn, als es Herr Ulrich Schriber Kirchherr zu Hcilbronn
sel. inne hatte" um 500 Pfd. Hllr. an Neinhard von N., wclcher
ihm den 4. Aug. 1362 das Recht der Wiedercinlösung und die
Oefsnung der Burg sür die Zeit der Pfandschaft versprach (St.-A.).
Jm I. 1432 verglichen sich die Gebrüder Eberhard und Reinhard
von Ncipperg mit den Grafen Ludwig und lllrich von Württemberg,
wegen des Thurms und des „unteren Theils" der Burg (Klunzinger
4, 34); im I. 1442 wurde „der Theil zu Neipperg" der llrachcr
Hälfte des Landes zugetheilt; im I. 1489 befahl Graf (sp. Herzog>
Eberhard im Bart, weil er „in dem Schloß in dem Steinhaus der
vorderen Burg mit seinem Begriss" einen Theil hatte, dem Vracken?
heimer Vogt dasselbe zu untersuchen, und noch im Lagerbuch der
Kellerei Brackenheim von 1606 wird das württembcrgische Oeffnungs-
recht hier aufgeführt (Reyscher Statutarrechte 548). — So bestand»
denn auch allhicr seit alter Zeit neben dem würzburgisch-neippergischen
Lehen ein württembergisch-gemmingensches Mannlehen. Dcn 20. Mai
1415 erhielt Konrad von Gemmingen von Gras Eberhard von Würt-
temberg zu Lehen seines Vaters Dicther Theil zu Neipperg, den der
letztere wohl schon im I. 1400 erhalten hatte. Der Antheil wirdr
in der Negel nicht nähcr bezeichnet, in dem Nevers vom 21. Julr
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ihrer Zugehörrmg, dcm Dorf (s. u.), hängen schon in älicster Zeit
mit der Familie zusammen und zwar mohl von Anfang an als Mann-
lehen von Seiten des Bisthums Würzburg. Zwar ist die erste würz--
Lurgische Belehnuug der Familie mit Neipperg, welche erwähnt wird
und welche sich auf den halben Theil an der vordcrcn und den vierten
Theil an der hinteren Burg bezieht, erst vom I. 1377, und der erste
noch erhaltene Lehensrevers eines Mitglieds der Familie, Ebcrhard,
gcgenüber dem Bischof Johanu von Würzburg, welcher Revers „die
Schlösser zu Nytperg, das hinderst und das vorderft, mit allen ihren
Zugehöruugen und Itechten, die mein Vater scl. auf mich bracht und
geerbt hat" umfaßt, erst vom 29. Jun. 1406, allein es ist in dcm-
selben ausdrücklich von den Briefen die Rcde, welche des Bischofs
Vorfahren darüber verliehen haben.
Doch waren zu verschiedenen Zeiten auch andere Familien hier
wcnigstens theilweise berechtigt. Laut dcs von dcn Grasen Eberhard
dem Erlauchten von Württemberg, seinem Sohn lllrich III. und Cnkel
lllrich den 4. Apr. 1321 ausgcstellten Wiederlosungsreverses hatte
Eugelhard von Weinsberg seinen Antheil an der Burg mil Zuge-
hörungen um 300 Pfd. H6r. damals an düse Grafen versetzt (Oeh-
riuger Archiv), und den 3. Apr. 1331 verkaufte Reinbot von N.
an obigen Gr. lllrich III. von Württcmberg scinen Theil an der
Burg zu Neipperg mit Zugehörden und allem seinem Gut zu Schwai-
gern um 110 Pfd. Hllr. Graf Eberhard der Grciner versetzte aber
„Nipcrg sein Burg mit Leuten und mit Guten und mit allen Rechteir
und Zugehördcn, als es Herr Ulrich Schriber Kirchherr zu Hcilbronn
sel. inne hatte" um 500 Pfd. Hllr. an Neinhard von N., wclcher
ihm den 4. Aug. 1362 das Recht der Wiedercinlösung und die
Oefsnung der Burg sür die Zeit der Pfandschaft versprach (St.-A.).
Jm I. 1432 verglichen sich die Gebrüder Eberhard und Reinhard
von Ncipperg mit den Grafen Ludwig und lllrich von Württemberg,
wegen des Thurms und des „unteren Theils" der Burg (Klunzinger
4, 34); im I. 1442 wurde „der Theil zu Neipperg" der llrachcr
Hälfte des Landes zugetheilt; im I. 1489 befahl Graf (sp. Herzog>
Eberhard im Bart, weil er „in dem Schloß in dem Steinhaus der
vorderen Burg mit seinem Begriss" einen Theil hatte, dem Vracken?
heimer Vogt dasselbe zu untersuchen, und noch im Lagerbuch der
Kellerei Brackenheim von 1606 wird das württembcrgische Oeffnungs-
recht hier aufgeführt (Reyscher Statutarrechte 548). — So bestand»
denn auch allhicr seit alter Zeit neben dem würzburgisch-neippergischen
Lehen ein württembergisch-gemmingensches Mannlehen. Dcn 20. Mai
1415 erhielt Konrad von Gemmingen von Gras Eberhard von Würt-
temberg zu Lehen seines Vaters Dicther Theil zu Neipperg, den der
letztere wohl schon im I. 1400 erhalten hatte. Der Antheil wirdr
in der Negel nicht nähcr bezeichnet, in dem Nevers vom 21. Julr