klar zum Ausdruck, daß die pfälzische Position um Bretten schwer angeschlagen
würde, wenn der Schirm über Derdingen, von dem alles andere abhinge, nicht auf-
rechterhalten werden könne. 1525 waren die Verhältnisse offensichtlich noch in der
Schwebe. Das änderte sich, als Herzog Ulrich von Württemberg mit militärischer
Unterstützung durch den Landgrafen Philipp von Hessen in sein Land zurück-
kehren konnte und ein Jahr danach die Klöster Maulbronn und Herrenalb säku-
larisierte. Der Schirm über Herrenalb gab Württemberg unbestreitbare Ansprüche
auf Derdingen, die es von seinen nahe gelegenen Stützpunkten, dem jetzt würt-
tembergischen Amt Maulbronn und der Pflege Knittlingen aus, mit Nachdruck
vertreten konnte. Auf diese Weise sind Derdingen und Gölshausen nach 1535 ins
württembergische Territorium hineingewachsen, während andererseits Herzog Ul-
rich von Württemberg zur gleichen Zeit seine von Herrenalb herrührenden Rechte
auf der Gemarkung an die Stadt Bretten veräußerte 95b.
Zu den sogenannten Schirmdörfern des Amtes Bretten zählte auch Bauerbach.
Da an diesem Beispiel die Entstehung und Entwicklung des pfälzischen Schutz-
rechtes deutlich verfolgt werden kann, soll darauf etwas näher eingegangen wer-
den. Das Dorf gehörte dem Kloster Hirsau. Dieses bat 1463 den Pfalzgrafen Fried-
rich — wahrscheinlich als Folge des pfälzischen Sieges bei Seckenheim über Speyer,
Baden und Württemberg — den Schutz über Bauerbach zu übernehmen. Der Pfalz-
graf betraute daraufhin den Amtmann in Bretten mit dieser Aufgabe 96. Die Ge-
genleistung für den Schutz, den die Pfalz dem hirsauischen Dorf gewährte, bestand
unter anderem in einem „Atz“ (= Herbergsrecht) der Pfalzgrafen in Bauerbach.
Als Hirsau 1511 sein Dorf für 4 600 Gulden an das Speyerer Domkapitel ver-
äußerte, löste es unmittelbar vorher das pfälzische Atzrecht für 200 Gulden ab.
Nach dem Erwerb gab das Domkapitel der Gemeinde Bauerbach Anweisung, sich
wegen des Schirmrechts im Notfall vorläufig an den „Faut“ in Bretten zu wen-
den 97. Das Domkapitel beabsichtigte danach aber, die hohe Gerichtsbarkeit über
Bauerbach durch den Speyerer Bischof entweder zu Obergrombach, Neibsheim oder
Bruchsal ausüben zu lassen, doch legte der Pfalzgraf dagegen 1522 Widerspruch
ein mit der Begründung, daß die Einwohner von Bauerbach „alwegen“ in den ho-
hen Gerichtszwang nach Bretten gehört hatten. Ein Jahr darauf verlangte Kur-
pfalz von den Bauerbachern auch Frondienste — wohl die im Amtslagerbuch von
1540 verzeichnete Holzlieferung aus dem Brettener Stadtwald in das herrschaft-
liche Amtshaus98. Es kam deswegen zu den ersten offenen Differenzen zwischen
dem Domkapitel und Kurpfalz über das Schirmrecht. Das Dorfgericht von Bauer-
bach bezeichnete 1523 Bretten zum großen Mißfallen des Domkapitels als seinen
Oberhof. 1535 kam es zu einer vertraglichen Regelung. Ihr zufolge sollte das Dorf
wie bisher unter pfälzischem Schutz und Schirm stehen. Dafür hatten die Bauer-
bacher folgende Gegenleistungen zu erbringen: 1. im Kriegsfall zur Verteidigung
nach Bretten „in die Besatzung“ zu ziehen (ausgenommen in einem Konflikt zwi-
schen Pfalz und Speyer). 2. Todeswürdige Verbrechen werden in Bretten gestraft.
Kosten und Bußgelder werden zwischen Pfalz und dem Domkapitel geteilt.
3. Frondienste werden wie bisher an das Amt Bretten geleistet ".
95b bub S. 170.
99 GLA 67/481 fol. 29.
97 M. Krebs, Die Protokolle des Speyerer Domkapitels (Veröffentlichungen der Kom-
mission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A, 17. Bd., 1968)
I Nr. 3306 f.; die folgenden Angaben ebenda, Nr. 443, II (21. Bd. 1969) Nr. 5505, 8249.
98 BUB S. 216.
99 GLA 67/480. — Abbildung des alten Bauerbacher Rathauses s. S. 40.
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würde, wenn der Schirm über Derdingen, von dem alles andere abhinge, nicht auf-
rechterhalten werden könne. 1525 waren die Verhältnisse offensichtlich noch in der
Schwebe. Das änderte sich, als Herzog Ulrich von Württemberg mit militärischer
Unterstützung durch den Landgrafen Philipp von Hessen in sein Land zurück-
kehren konnte und ein Jahr danach die Klöster Maulbronn und Herrenalb säku-
larisierte. Der Schirm über Herrenalb gab Württemberg unbestreitbare Ansprüche
auf Derdingen, die es von seinen nahe gelegenen Stützpunkten, dem jetzt würt-
tembergischen Amt Maulbronn und der Pflege Knittlingen aus, mit Nachdruck
vertreten konnte. Auf diese Weise sind Derdingen und Gölshausen nach 1535 ins
württembergische Territorium hineingewachsen, während andererseits Herzog Ul-
rich von Württemberg zur gleichen Zeit seine von Herrenalb herrührenden Rechte
auf der Gemarkung an die Stadt Bretten veräußerte 95b.
Zu den sogenannten Schirmdörfern des Amtes Bretten zählte auch Bauerbach.
Da an diesem Beispiel die Entstehung und Entwicklung des pfälzischen Schutz-
rechtes deutlich verfolgt werden kann, soll darauf etwas näher eingegangen wer-
den. Das Dorf gehörte dem Kloster Hirsau. Dieses bat 1463 den Pfalzgrafen Fried-
rich — wahrscheinlich als Folge des pfälzischen Sieges bei Seckenheim über Speyer,
Baden und Württemberg — den Schutz über Bauerbach zu übernehmen. Der Pfalz-
graf betraute daraufhin den Amtmann in Bretten mit dieser Aufgabe 96. Die Ge-
genleistung für den Schutz, den die Pfalz dem hirsauischen Dorf gewährte, bestand
unter anderem in einem „Atz“ (= Herbergsrecht) der Pfalzgrafen in Bauerbach.
Als Hirsau 1511 sein Dorf für 4 600 Gulden an das Speyerer Domkapitel ver-
äußerte, löste es unmittelbar vorher das pfälzische Atzrecht für 200 Gulden ab.
Nach dem Erwerb gab das Domkapitel der Gemeinde Bauerbach Anweisung, sich
wegen des Schirmrechts im Notfall vorläufig an den „Faut“ in Bretten zu wen-
den 97. Das Domkapitel beabsichtigte danach aber, die hohe Gerichtsbarkeit über
Bauerbach durch den Speyerer Bischof entweder zu Obergrombach, Neibsheim oder
Bruchsal ausüben zu lassen, doch legte der Pfalzgraf dagegen 1522 Widerspruch
ein mit der Begründung, daß die Einwohner von Bauerbach „alwegen“ in den ho-
hen Gerichtszwang nach Bretten gehört hatten. Ein Jahr darauf verlangte Kur-
pfalz von den Bauerbachern auch Frondienste — wohl die im Amtslagerbuch von
1540 verzeichnete Holzlieferung aus dem Brettener Stadtwald in das herrschaft-
liche Amtshaus98. Es kam deswegen zu den ersten offenen Differenzen zwischen
dem Domkapitel und Kurpfalz über das Schirmrecht. Das Dorfgericht von Bauer-
bach bezeichnete 1523 Bretten zum großen Mißfallen des Domkapitels als seinen
Oberhof. 1535 kam es zu einer vertraglichen Regelung. Ihr zufolge sollte das Dorf
wie bisher unter pfälzischem Schutz und Schirm stehen. Dafür hatten die Bauer-
bacher folgende Gegenleistungen zu erbringen: 1. im Kriegsfall zur Verteidigung
nach Bretten „in die Besatzung“ zu ziehen (ausgenommen in einem Konflikt zwi-
schen Pfalz und Speyer). 2. Todeswürdige Verbrechen werden in Bretten gestraft.
Kosten und Bußgelder werden zwischen Pfalz und dem Domkapitel geteilt.
3. Frondienste werden wie bisher an das Amt Bretten geleistet ".
95b bub S. 170.
99 GLA 67/481 fol. 29.
97 M. Krebs, Die Protokolle des Speyerer Domkapitels (Veröffentlichungen der Kom-
mission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A, 17. Bd., 1968)
I Nr. 3306 f.; die folgenden Angaben ebenda, Nr. 443, II (21. Bd. 1969) Nr. 5505, 8249.
98 BUB S. 216.
99 GLA 67/480. — Abbildung des alten Bauerbacher Rathauses s. S. 40.
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