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Pfälzer Bote für Stadt und Land (68) — 1933 (Juli bis September)

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Nr. 148-173 (1. - 31. Juli)
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https://doi.org/10.11588/diglit.68779#0168
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Heidelberger Vollsblatt" — Dienstag, den 18. IM 1SSS

Seite 6

Die neuen Gesetze

aus gemalten Geläüdeskizzen.
starke Darstellung ist z. B. da

nahmen machen kann. Wer photographiert
braucht diesen praktischen Ratgeber! Der Preis
ist übrigens sehr niedrig und daher für jeder-
mann srsckwi-nglich.

Nie Ernlekcedite sind
gesichert
Ergebnis aus den Maßnahmen zur bauer- verfahrens auszusetzen "ist.
lichen Entschuldung '' ' ' - —
Da man von dem neuen Neichsernährungs-
minister Darrs weiß, daß sein Hauptinteresse
der bäuerlichen Entschuldung gilt und daß er
sich seit langem aktiv mit den Fragen land-
wirtschaftlicher Entschuldung befaßt hat, kann
es auch nicht wunder nehmen, daß sehr bald
nach der Uebernahme des Amtes die 2. Durch-
führungsverordnung zum landwirtschaftlichen
Schuldenregelungsgesetz herausgekommen ist.
Was an dieser Durchführungsverordnung als
erstes und wesentlichstes in die Augen springt,
ist der Umstand, daß auch der neue Mann im
Reichsernährungsministerium besorgt darum
bleibt, daß dem Agrarkredit und überhaupt
dem deutschen Kreditmarkt durch das land-
wirtschaftliche Entschuldungsgesetz kein Scha-
den angetan wird. Auch diese Durchführungs-
verordnung wägt — wie das ja in dem ganzen
Gesetz überhaupt zutage tritt — sehr sorgfäl-
tig Gläubiger- und Schuldnerinteressen gegen-
einander ab und zielt sogar darauf hin, den
Gläubiger nicht mündelsicherer Schulden nicht
ganz leer ausgehen zu lassen. Daß man diese
zweite, an sich kurze Durchführungsverord-
nung jetzt aber bereits herausgegeben hat,
dürfte vor allem darin begründet liegen, daß
man die Kredite zum Versiegen bringen
möchte. Das ist der Hauptgrund, weswegen
man die Bestimmung getroffen hat, daß Kre-
dite zur Ernteerstellung und Ansprüche aus
Lieferungen über Erzeugnisse der diesjährigen
Ernte von dem Entschuldungsverfahren nicht
betroffen werden und ohne Rücksicht auf
etwaige Vollstreckungsschutzbestimmungen bei-
getrieben werden können. Diese Regelung
hatte sich als notwendig herausgestellt, weil
neben den Kreditinstituten auch die Reichs-
bank Bedenken gegen die Hergabe von Ernte-
krediten gehegt hatte. Jetzt sind diese Beden-
ken durch die zweite Durchführungsverord-
nung beseitigt, jetzt besteht keinerlei Grund
mehr, der Landwirtschaft die notwendigen
Kredite vorzuenthalten. Wenn dann noch
die Art der Erntefinanzierung von feiten des
Reiches geregelt ist, dann müßte die diesjäh-
rige Ernte mit dem sonst üblichen Verkaufs-
druck als gesichert anzusehen sein.
Rücksicht auf den Agrarkredit und Abwä-
gung von Schuldner- und Eläubigerinteressen
das ist, wie schon gesagt, das ins Auge sprin-
gende Moment an der neuen Durchführungs-
verordnung. Wenn diese besagt, daß das
Amtsgericht die Eröffnung eines Entschul-
dungsverfahrens aussetzen kann, damit der
Schuldner im Wege freier Vereinba-
rung mit seinen Gläubigern eine Regelung
der nicht mündelficheren Schulden herbeiführt,
dann besagt das, daß man die Entschuldung
der Bauernbetriebe, die keinerlei Aufschub
duldet, so durchzuführen gewillt ist, wie das
Entschuldungsgefetz vom i. Juli das vorsah.
Erst wenn sich eine solche freiwillige Verein-
barung als nicht durchführbar erweist, dann
ist das Gericht — abgesehen von Ausnahmen
verpflichtet, das Entschuldungsverfahren ab-
rollen zu lassen, und zwar dann unter weit-
gehendem Schutze des einzelnen Bauernbe-
triebes, denn die Amtsgerichte erhalten die
Vollmacht, den zu entschuldenden Betrieb un-
ter einen einstweiligen Vollstreckungsschutz zu

ivächst aus einer einzigen Wurzel, aus dem un-
erschöpflichen Gemüt des Volkes.
Jede Momentaufnahme gelingt! Photographische
Geheimnisse. Bon A. Glucker. Mit 30 Bil-
dern ans Kunstdruckpapier, Preis nur 1,10
Reichsmark. Soeben erschien das 10. Tau-
send im Süddeutschen Berlagshaus G. m.
b. H., Stuttgart, Bivkenwaldstra-ße 44.
In diesem -neuen -im -kurzer Zeit so vislverbrei-
teten Buche zeigt ein erfahrener Fachmann w i e
man Momentaufnahmen, wie man
Mensch -und Tier bei Lauf und Sprung auf-
nimmt, wie man alle Bewe -gungsaufna h-
m e n, wie sie sich täglich mannigfaltig im Kreis
der Familie, auf Wanderungen, beim Wochen-
ende, Ausflug, Eisenbahnfahrt, im Luft- und
Sonnenbad, beim Schwimmen oder Rudern,
beim Sjnel mit Gefährten und dergleichen mehr
ereignen, wirkungsvoll und scharf gestaltet. Be-
sonders beachtenswert ist die Anweisung, wie
man durch bestimmte Aufstellung des Apparates
van vorn -oder von der Seite einen längeren
oder kürzeren Belichtungsmoment braucht, -wie
man also auch Mit einfacher Kamera und Aus-

vor allem aber den Willen sehen müssen, di«
Entschuldung erst überhaupt einmal i n
Gang zu setzen. Jetzt kann allmählich
der Entfchuldungsapparat anfangen zu ar-
beiten, wenn es auch erst noch weiterer und
umfangreicherer Durchführungsbestimmungen
bedarf, um die Entschuldung selbst bis an ein
befriedigendes Ende für alle Teile zu führen.

stellen, um für die llebergangszeit die Wei-
terarbeit im Einzelbetrieb sicherzustellen. Auch
steht dem Gericht dann die Entscheidung dar-
über zu, ob die Eröffnung eines Konkurs-
verfahrens oder eines gerichtlichen Vergleichs-
Jn dieser Durchführungsverordnung wird
man neben der Sicherstellung der Erntekredite

Gesetz über BolkSMimmunsen
Berlin, 15. Juli. Die Begründung zu dem von
der Reichsregierung beschlossenen Gesetz über
Volksabstimmung vom 14. Juli 1933 lautet:
Das Volksentscheidsrecht der Weimarer Reichs-
verfassung kennt den Volksentscheid nur nach vor-
aufgegangenem parlamentarischen Gesetzgebungs-
akt. Nach Ueberwindung des Parlamentarismus
war es geboten, die auf alte germanische Rechts-
formen zurückgehende Einrichtung der Volksab-
stimmung für große, die Eesamtnation bewegende
Fragen in veredelter Form zu ermöglichen. Nach
dem Rechte der Weimarer Reichsverfassung ist der
Volksentscheid nur für materielle Gesetzgebungs-
alte, d. s. Angelegenheiten der materiellen Eesetz-
gebungsgewalt, gegeben. Bei der Entscheidung
politischer Fragen außerhalb der Gesetzgebung war
die Anrufung des Gesamtvolkes bisher nicht mög-
lich. Gerade für bedeutsame politische Fragen, die
das Schicksal der Gesamtnation entscheidend beein-
flussen, kann es jedoch von besonderem Wert fein,
eine klare Stellungnahme des Volkes herbeizufüh-
ren.
Das Gesetz über Volksabstimmung ermöglicht es
der Reichsregierung, das Volk zu befragen, ob es
einer von ihr beabsichtigten Maßnahme zustimmt
oder nicht. Bei der Maßnahme kann es sich auch
um ein Gesetz handeln. Das neue Gesetz schafft
also einen Weg der Volksgesetzgebung, bei dem das
Volk in seiner Gesamtheit der Gesetzgeber ist.
Die Volksabstimmung in dem Volksbefragungs-
verfahren ist eine neue Art der Volksabstimmung,
auf die daher die Bestimmungen des in der Reichs-
verfassung geregelten Volksentscheids keine An-
wendung finden können. Bei der neuen Volksab-
stimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebe-
nen gültigen Stimmen, und zwar auch dann, wenn
die Abstimmung ein Gesetz betrifft, das verfas-
sungsändernde Vorschriften enthält. Indem nur
die gültigen Stimmen gezählt werden und die ein-
fache Mehrheit in allen Fällen entscheidet, ist der
Sabotage der Volksabstimmung, wie sie die Wei-
marer Reichsverfassung ermöglicht hatte, vorge-
beugt. Jeder Volksgenosse, der auf Achtung und
Verantwortungsbewußtsein gegenüber seinem Va-
terlands Wert legt, wird zur Stimmurne gehen.
Die Maßnahme, die die Zustimmung des Volkes
gefunden hat, wird also vom Reichskanzler ausge-
fertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. Sie
tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage
in Kraft, soweit in ihr selbst nichts anderes be-
stimmt ist.
Vorläufige Filmkamnm
Das Gesetz sieht vor, daß zur Verein h e i t-
lichung des deutschen Filmgewerbes -eine » o r-
läufi-ge Filmkammer mit dem Sitz in
Berlin als öffentlich-rechtliche Kör-
perschaft errichtet -wird. Die vorläufige Film-
k-ammer hat die Aufgabe, das deutsche Film-

Das neue GM
Mr CtMMrleWrruiMN
Das Gesetz über Steuererleichterungen stellt
eine Ergänzung des bekannten Gesetzes zur
Verminderung der Arbeitslosig-
keit dar. In diesem Gesetz werden bekanntlich
Ersatzsbeschaffungen von Maschinen und sonsti-
gen Gegenständen stenerlich in der Weise be-
günstigt, daß der Unternehmer, der Ersatzgegen-
stände anschasst, die Kosten im vollen Umsange
bei der Ermittlung des Gewinnes aüziehen dars.
Das neue Gesetz über Steuererleichterungen sieht
eine Erweiterung in der Weise vor, daß auch Jn-
ftandsetzungsarbeiten und Ergänzungsarbeiten
an Gebäuden, die einem Betriebe dienen, in der
Weise steuerlich begünstigt sind, daß 18 Prozent
der Kosten sür die Ergänzungsarbeiten von der
Steuer (Einkommen- und Körperschastssteuer)
abgesetzt werden können. Diese Begünstigung,
die der Ankurbelung desBaumarktes
dienen soll, ist an d-rei Voraussetzungen geknöpft:
einmal muß die Mehrlohnsumme ebenso groß
sein wie die Kosten der Jnstandsetzungsarbeiten;
zum anderen müssen die zur Instandsetzung ver-
wandten Stosse inländisches Erzeugnis sein und
schließlich müssen die Arbeiten in der Zeit vom
30. Juni des Jahres bis Ende 1934 fallen.
Tue zweite steuerliche Begünstigung ist vorge-
sehen sür Lohnempfänger. Bekanntlich
muß bisher jede Zuwendung der Arbeitgeber an
Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterworfen wer-
den. Jetzt ist eine Ausnahme sür die Fälle vor-
gesehen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeit-
nehmer über den normalen Lohn hinaus Son-
derzuwendungen macht. Für diese Fälle wird
eine Steuererleichterung zugebilligt, insofern die
Sonderzuwendung in Gestalt von Bedarss-
deckungsscheinen erfolgt. Diese Bedarfsdeckungs-
scheine berechtigten zum Erwerb von Kleidung,
Wäsche und Hausgerät.
Ferner sieht das Gesetz eine Seuerfrei-
heit für neugegründete Unterneh-
mungen vor. Es muß bei diesen Unterneh-
mnugen um solche handeln, die der Herstellung
ganz neuartiger Erzeugnisse dienen
die nicht bereits bestehenden Unternehmungen
unmittelbar Konkurrenz machen.

Zinsrrleichtorulig für
lmdwirtfONftlM AuslandsttMtr
Die Zinserleichterung wird durchgeführt für
- die Schuldner von Forderungen, die durch
Hypotheken oder Erundschuld an einem land-
wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärt-
nerischen Grundstück gesichert sind und die ent-
weder beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
Deckung folgender Schuldverschreibungen die-
nen: a) der im Ausland gegebenen Schuld-
verschreibungen der »Deutschen Rentenbank-
i Kreditanstalt, p) der von der Schlesischen
, Landschaft zur Deckung der sogenannten
! Blair-Anleihe ausgegebenen Pfandbriefe, c)
der im Ausland ausgegebenen Pfandbriefe
- der Bayerischen Landwirtschaftsbank eGmbH.
in München, Berliner Hypothekenbank AG.
- in Berlin, Deutschen Hypothekenbank AG. in
, Berlin, Frankfurter Hypothekenbank in Frank-
: furt a. M., Rheinisch-Westfälische Boden-Crv-
ditbank in Köln, oder aus der Beleihung des
- Erlösers der unter Führung der Deutschen
! Landesbanken-Zentrale AG. im Jahre 1928
: aufgenommenen Ausländsanleihe entstanden
- sind.
Die Landwirtschaft hat den Vorteil der
- Zinssenkungen, die durch Notverordnungen
- vom 8. Dezember 1931 und 27. September
' 1932 herbeigeführt worden sind, bisher für
! die aus Ausländsanleihen stammenden Kre-
- dite stammenden Kredite nicht gehabt. Der
- Gesetzentwurf verfolgt nun den Zweck, diese
> die Landwirtschaft bedrückende Ausnahme zu
beseitigen, ohne in die Rechte der ausländi-
- schen Anleihegläubiger einzugreisen. Es ist
- deshalb eine Regelung vorgesehen, die einer-
' seits dem Landwirt als Schuldner die Zins«.
I erleichterung bringt, dabei aber die Hypothe«
l ken unberührt läßt, soweit sie die Deckung von
l Ausländsanleihen sind und nach den Anleihe-
verträgen im Zins nicht gekürzt werden kön-
nen. In Betracht kommen die oben erwähnten
Auslandskredite. Der Weg, den der Entwurf'
geht, ist folgender: Das Reich zahlt für den
Landwirt für die Zeit vom 1. April 1933 bis
30. September 1934 an die Kreditanstalt, di«
ihm den Auslandskredit in Form einer Hypo-
thek gegeben hat, den 4 Proz. übersteigenden
Zins. Die Beträge dieser Zinserleichterung
werden in den Reichshaushaltsplänen 1935
und 1937 bereitgestellt.
Regelung der WarenhaMeuer und
der WMeuer
Durch das Gesetz zur Regelung der Waren-
haussteuer und der Filialsteuer für das Jahr
1933 werden die Landesregierungen ermäch-
tigt, die Warenhaussteuer wie folgt zu er-
höhen:
Soweit die Warenhaussteuer als Landes-
steuer erhoben wird, können die Steuersätze
bis höchstens auf das Doppelte des bisherigen
Steuersatzes erhöht werden. Soweit die Wa-
renhaussteuer als Gemeindesteuer erhoben
wird, kann der landesrechtlich bestimmte
Höchstsatz der Warenhaussteuer auf höchstens
das Doppelte des bisherigen Höchstsatzes er-
höht werden. Die Landesregierung kann die
Gemeinden zur Erhebung der Warenhaus-
steuer mit einem bestimmten Mindestsatz ver-
pflichten. In Ländern, in denen die Waren-
haussteuer noch nicht besteht, kann die Landes-
regierung eine Warenhaussteuer einführen.
Das Gesetz über die Regelung der Filialsteuer
vom Jahre 1933 enthält ähnliche Bestim-
mungen.

Das Ende der Heller-Partei
Würzburg, 16. Juli. Der politische Polizei-
kommandeur Bayerns hat -die „Arbeiter- und
Bauernpartei Deutschlands — Ehristlich-Radi-
kale Volksfront" aufgelöst und vevbot-rn. Bei
einigen Führern wurden Haussuchungen vorge-
nommen. Der Re-ichsführer der Partei, Vitus

g-ewevbe im Rahmen der Gesamdwirtschaft zu
fördern, die Belange der -einzelnen Gruppen die-
ses Gewerbes untereinander sowie gegenüber
Reich, Ländern und Gemeinden zu vertreten so-
wie einen gerechten Ausgleich zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern herbeizuführen.
Der Filmkammer muß angehören, wer
gewerbsmäßig oder gemeinnützig als Unterneh-
mer Bildstreifen herstellt, vertreibt oder ausführt
oder wer als Filmschaffender bei der Herstellung
von Bildstreifen mitwirkt.

Der stündtsche Aufbau der
Landwirtschaft
Das Gesetz -bestimmt: Das Reich hat die aus-
schließliche Gesetzgebung über die Neuregelung
des Ausbaues des Standes der deutschen Land-
wirschaft. Die bestehenden landesgesetz-
lichen Bestimmungen bleiben
zu einer reichsgesetzlichen Regelung in Kr a f t.
Die öffentlich-rechtlichen und die freien wirt-
schaftspolitischen Berufsvertvet-ungen der Land-
wirtschaft, die Verbände, landwirtschaftliche Ge-
nossenschaften und die Vertretungen des Land-
haNd-els haben bei der Durchführung der Vor-
arbeiten auf Erfordern des Rei-chsministers für
Ernährung und Landwirtschaft Hilfe zu leisten.
In der Begründung -des Gesetzes heißt
es, daß im Zuge der nationalen Erhebung eine
Neugliederung d-es ständischen Aufbaues inner-
halb der deutschen Landwirtschaft notwendig
geworden ist. Um sicherzustellon, daß diese Neu-
regelung nach -einheitlichen Gesichtspunkten vor-
genommen wird,um zu verhindern, daß
einzelne Länder von sich aus selb-
ständig Maßnahmen auf diesem Gebiet treffen,
war der Erlaß einer reichsgesetzlichen
Vorschrift notwendig, die die außschlisßliche
Gesetzgebung dem Reich zuivsist. Zur beschleu-
nigten Durchführung der erforderlichen Vor-
arbeiten wird es erforderlich fein, -daß für die
einzelnen Bezirke Sonder beauftragt«
bestellt werden.

Literatur
Marienfeier von Albertine Mauser. Verlags-
anstalt Tyrolia, Jnnsbruck-Wien-MUnchen.
88 Seiten. Kart. RM. 1.20.
Das Büchlein hat einen zweifachen Sinn: es
will zeigen, wann und wie man Marienseiern
gestaltet. Und dann will es auch einführen in
den Geist der Marianischen Feierstunde, die
vor allem an die Liturgie anschließen muß.
Darum bringt das Büchlein, schon im Aeuße-
ren reizvoll ausgestattet, Anleitungen, Ein-
führungen, Programme, verschiedene Gedichte
und Erzählungen, außerdem ein reichhaltiges
und vorzüglich ausgewähltes Verzeichnis von
Literatur, Bildwerken und Musik. Es ist ein
Leichtes, eine Marienfeier darnach zusammen-
zustellen und zu gestalten, sei sie nun für einen
kleinen Kreis, für Schule oder Haus bestimmt.
Für Jugendgruppen, Vereine, Kongregatio-
nen, für Lehrerinnen, Präsides und Führerin-
nen ein wertvoller Behelf.
Das Kapuzinerbübl. Geschichten von Reimmichl. Nutzung des sogen, „toten Punktes" bei der Be-
Verlagsanstalt Tyvolia, Innsbruck-Wien- Wogung noch wchlgolungene Bewggungsaus-
München. 194 Seiten. Ganzleinen 4 Schild
ling, 2,50
Gin neues Reimmichlbuch; Geschichten voll der
bezwingenden Fabulievfreudigkeit des begehrten
Erzählers und Schilderers bäuerlichen Löbens.
Reimmichl versteht den Leser in -seinen Bann zu
ziehen und spannende Geschehnisse zu schürzen,
die lsür Stunden aus den Sorgen des Tages ent-
heben. Die Trtelg-öschichte vom Kapuzinevbübl ist
von franziskanischer Anmut. Man lacht mit dem
Reimmichl, man steigt aber auch mit ihm hinab
-in die Menschensssle und in ihr oft so verwor-
renes Schicksal. In Leben, Liebe und Leid all
dieser Menschen schildert Reimmichl die unge-
brochene Stärke des Volkes, die Schönheit und
Kraft seines Gott-esglauben-s und die Herrlichkeit
seiner Berge. Es ist die besondere Erigenart
dieses Bandes: Fröhlichkeit und Ergriffenheit

bildungen im Text z. T. in Vierfarbendruck. Das
Werk erscheint in 7 monatlichen Lieferungen
zum Preise von je 4 und tostet nach Ab-
schluß -gebunden 32 Akademische B-erlags-
gösellschaft Athenai-on m. b. H. Potsdam.
Lieferung 4.5.
Neue Lieferungen dieses großen Bilddotu-
m-entss v-on der Westfront sind erschienen und
führen den Beschauer und Lesse mitten hinein
in die Kämpfe der Somme- und Arvas-Front.
Wie seltsam erregend wirken doch diese meister-
haft gemalten Panovamagsmälde, wie instruktiv
und naturgetreu auch die vom Schützengraben
aus gemalten Geländeskizzen. Eine ungsmsin
starke Darstellung ist z. B. das -Bild vom Eh-e-
min des Dames zwischen Ehevrsgny und Pinon,
das im Juli 1917 vom Fesselballon aus gemalt
wurde. Desgleichen die -eindvucksstarken Tafeln
von dem Somme-Gelände, von St. Quentin und
Arras. Daß es tatsächlich möglich iist, die Front
im Bilde lebenswahr und mit plastischer An-
schaulichkeit darzustellen, zeigen diese einzigarti-
gen Vollbehrschen Bilddokumente, die das wahre
„Gesicht der Westfront" mit unerreichter L-sbeus-
nähe wisdevgeben. Der -ehemalige Frontkämpfer
wird so leicht nicht loskomm-en von diesem An-
blick, der ihm seine altbekannten Kriegs gegen d en
aus der Vogelschau zeigt: die weiten Länd-er-
strecken mit jeder Straße, jedem Wäldchen -und
Hügel. Vielleicht darf schon jetzt ausgesprochen
werden, -was zweifellos dis letzten Lieferungen
bestätigen werden, daß kein Werk über den Welt-
krieg so glücklich den Gharakter eines Erinne-
rungsbuches mit dem einer kriegsgeschichtlichen
Dokumentensammlung verbindet wie dieses „Ge-
sicht der Westfront" und daher auch den weite-
sten Leserkreis aus der Kriegs- und Nachkriogs-
generati-on erwarten darf. — Die Generäle von
Hutier und Krafft von Dellmensingen geben in
den neuen Lieferungen eine knapp gefaßte, sach-
liche, aber dadurch um so fesselndere -Schilderung
des Somme- und Arms-Frontabschnitts. Dom _ ___... _
Abschluß des Werkes sehen wir mit Spannung Heiler von Würzburg, befindet sich schon seit
entgegen. B—r. längerer Zeit in Schutzhast.

Das Gesicht -er Westfront
Ein Kriegsdokmnent und Erinnerungsbuch.
Von Ernst Vollbeihr, Kriegsmaler im Großen
Hauptquartier. Herausgegeben von Dr. Otto
Kovfes, Archivvat -im Reichsarchiv unter Mit-
wirkung von Kronprinz Wilhelm, Generaloberst
von Einem, General d. I. von Eberhardt, Ge-
neralmajor Hesse, General d. I. von Hutier,
General d. A. Krafft von Dellmensingen, Gene-
ral d. I. v-on Mudra, Admiral v. Schröder,
General d. I. von Stvantz. Mit einem Geleit-
wort von Genemlsöld Marschall von Hindenburg.
Mit 26 Tafeln in Vierfarbendruck und 80 Ab-
 
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