nehmbar ist der darin dennoch liegende Systembruch letztlich vor allem
deshalb, weil der Gesichtspunkt der Rechtsnähe dort von anderen Bezü-
gen zum Belegenheitsort überlagert wird. Denn zum einen befindet sich,
worauf auch die Verfasser des EuGVÜ sich beziehen196, am Belegenheit-
sort das zumindest präsumtiv sach- und beweisnahe Gericht. Selbst
wenn man anerkennt, daß dies nicht stets der Fall sein muß, bleibt die
Sachnähe doch von Bedeutung. Denn am Ort der Belegenheit der Miet-
sache konzentrieren sich die streitgegenstandsbezogenen Aktivitäten der
Parteien, so daß es beiden ohne unzumutbare Hindernisse möglich sein
wird, für daraus erwachsene Streitsachen auch die dortigen Gerichte auf-
zusuchen. Überdies spricht bei der Wohnraummiete noch der Gesichts-
punkt des Schutzes der oft schwächeren Partei für diesen Gerichtsstand,
denn sie wird dort regelmäßig ihren Lebensmittelpunkt haben197. Daß
ein Einfluß des Kollisionsrecht auf die Zuständigkeit im Neuhausschen
Sinne geboten wäre, läßt sich deshalb mit einer Vorschrift wie Art. 16
EuGVÜ nicht untermauern, sondern wird im Gegenteil durch den er-
kennbaren Ausnahmecharakter dieser Vorschrift eher widerlegt.
Des weiteren unterstellt die Ansicht Neuhaus’ einen bestimmten kol-
lisionsrechtlichen Inhalt international-privatrechtlicher Normen, der in-
des zumindest zweifelhaft ist198, und schließt aus diesem unterstellten In-
halt auf den Umfang hierzu notwendiger Justizgewährung. Es wird
nämlich unterstellt, daß das deutsche IPR die Existenz abweichender
ausländischer Kollisionsrechte prinzipiell nicht hinnehme, sondern in je-
dem Fall die kollisionsrechtlichen Lösungen des eigenen Rechts durch-
setzen wolle: eine Annahme, die, wie Artt. 6, 34 EGBGB, § 328 I Nr. 4
ZPO im Umkehrschluß zeigen, nicht dem geltenden Kollisionsrecht
entspricht. Selbst wenn man berücksichtigt, daß Neuhaus seine Vorstel-
lungen noch unter der Geltung des § 328 I Nr. 3 ZPO a.E konzipiert
hatte, nach welchem in bestimmten statusrechtlichen Angelegenheiten
eine Abweichung vom deutschen IPR zum Nachteil deutscher Staats-
bürger ein Hindernis bei der Anerkennung ausländischer Urteile bildete,
kommt man zu keiner anderen Bewertung. Zwar begründete diese Vor-
schrift in beschränktem Rahmen ein Herüberwirken internationalpri-
vatrechtlicher Rechtsinhalte in das internationale Prozeßrecht. Nicht
aber ein genereller Vorrang des IPR, sondern lediglich Inländerschutz
war die Ratio dieses Herüberwirkens. Auch bei Neuhaus wird der von
196 ]enard-Bericht, BT-Drs. VI/1973, S. 80.
197 Rauscher, NJW 1985, 892 (895), meint freilich zutreffend dieser Effekt sei „eher Re-
flex als ratio“ der Vorschrift.
198 Vgl. Geimer, IZPR, Rz. 40 ff.
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deshalb, weil der Gesichtspunkt der Rechtsnähe dort von anderen Bezü-
gen zum Belegenheitsort überlagert wird. Denn zum einen befindet sich,
worauf auch die Verfasser des EuGVÜ sich beziehen196, am Belegenheit-
sort das zumindest präsumtiv sach- und beweisnahe Gericht. Selbst
wenn man anerkennt, daß dies nicht stets der Fall sein muß, bleibt die
Sachnähe doch von Bedeutung. Denn am Ort der Belegenheit der Miet-
sache konzentrieren sich die streitgegenstandsbezogenen Aktivitäten der
Parteien, so daß es beiden ohne unzumutbare Hindernisse möglich sein
wird, für daraus erwachsene Streitsachen auch die dortigen Gerichte auf-
zusuchen. Überdies spricht bei der Wohnraummiete noch der Gesichts-
punkt des Schutzes der oft schwächeren Partei für diesen Gerichtsstand,
denn sie wird dort regelmäßig ihren Lebensmittelpunkt haben197. Daß
ein Einfluß des Kollisionsrecht auf die Zuständigkeit im Neuhausschen
Sinne geboten wäre, läßt sich deshalb mit einer Vorschrift wie Art. 16
EuGVÜ nicht untermauern, sondern wird im Gegenteil durch den er-
kennbaren Ausnahmecharakter dieser Vorschrift eher widerlegt.
Des weiteren unterstellt die Ansicht Neuhaus’ einen bestimmten kol-
lisionsrechtlichen Inhalt international-privatrechtlicher Normen, der in-
des zumindest zweifelhaft ist198, und schließt aus diesem unterstellten In-
halt auf den Umfang hierzu notwendiger Justizgewährung. Es wird
nämlich unterstellt, daß das deutsche IPR die Existenz abweichender
ausländischer Kollisionsrechte prinzipiell nicht hinnehme, sondern in je-
dem Fall die kollisionsrechtlichen Lösungen des eigenen Rechts durch-
setzen wolle: eine Annahme, die, wie Artt. 6, 34 EGBGB, § 328 I Nr. 4
ZPO im Umkehrschluß zeigen, nicht dem geltenden Kollisionsrecht
entspricht. Selbst wenn man berücksichtigt, daß Neuhaus seine Vorstel-
lungen noch unter der Geltung des § 328 I Nr. 3 ZPO a.E konzipiert
hatte, nach welchem in bestimmten statusrechtlichen Angelegenheiten
eine Abweichung vom deutschen IPR zum Nachteil deutscher Staats-
bürger ein Hindernis bei der Anerkennung ausländischer Urteile bildete,
kommt man zu keiner anderen Bewertung. Zwar begründete diese Vor-
schrift in beschränktem Rahmen ein Herüberwirken internationalpri-
vatrechtlicher Rechtsinhalte in das internationale Prozeßrecht. Nicht
aber ein genereller Vorrang des IPR, sondern lediglich Inländerschutz
war die Ratio dieses Herüberwirkens. Auch bei Neuhaus wird der von
196 ]enard-Bericht, BT-Drs. VI/1973, S. 80.
197 Rauscher, NJW 1985, 892 (895), meint freilich zutreffend dieser Effekt sei „eher Re-
flex als ratio“ der Vorschrift.
198 Vgl. Geimer, IZPR, Rz. 40 ff.
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