arten allerdings um das objektive Recht183. Zivilprozeßrechtlich zeige
sich das vor allem in der Verbandsklage184, die - als „weniger radikale
Programmalternative“185 gegenüber direkter staatlicher Lenkung - pri-
vate Initiative zur Steuerung gesellschaftlicher Vorgänge einsetzt - aller-
dings nur ausnahmsweise, was ihre Signifikanz gegenüber dem Individu-
alrechtsschutz von vorneherein reduziert186. Weil jedoch die
utilitaristische Philosophie der Verbandsklage sich mit dem ansonsten
auf den Schutz individueller Rechte angelegten Zivilprozeß nicht ohne -
freilich gut verkraftbaren187 - Bruch verträgt188, wird an ihrem Beispiel
183 Thiere, Überindividuelle Interessen im Zivilprozeß, durchgehend, vor allem
S. 367 ff.
184 MS-7PO/Schmidt, Einl. Rz. 12 ff.; Arens, in: Gilles (Hrsg.), Human Justiz, S. 1 (5);
Laumen, Rechtsgespräch im Zivilprozeß, S. 81; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, Einl., Rz. 10;
zu den Fällen der Behördenbeteiligung, Brenner, Einfluß von Behörden, durchgehend.
185 Wiethölter,JbRSoz. 1982,38 (50).
186 Laumen, Rechtsgespräch im Zivilprozeß, S. 82.
187 A.A. wohl Smid, Richterliche Rechtserkenntnis, S. 58.
188 Vgl. M. Wolf, ZZP 96 (1983), 135 (136); ferner Bottke, Verfahrensgerechtigkeit, S. 45;
Gilles, ZZP 98 (1985), 1. Wegen eines Vergleichs der verschiedenen denkbaren Modelle
(Verbandsklagen, Treuhänderklagen, Popularklagen, Behördenklagen, dass actions) zur
Instrumentalisierung des Zivilprozesses bei der Durchsetzung öffentlich definierter Rege-
lungsziele Cappelletti/Garth, in: Habscheid (Hrsg.), Effektiver Rechtsschutz, S. 117 ff.; re-
gelmäßig läßt sich freilich beobachten, daß solche Modelle sich um eine Ausrichtung an der
tradierten individualrechtlichen Grundkonzeption des Zivilprozesses bemühen, ebenda,
S. 150. Das Ausmaß des durch sie begründeten Systembruchs kann allerdings je nach Ma-
terie und Gestaltung unterschiedlich sein, Brenner, Einfluß von Behörden, S. 180 f. Bren-
ner verkennt freilich, daß das dem Zivilprozeß zugrundeliegende Privatrechtsmodell ledig-
lich insofern als Bewertungsmaßstab sinnvoll sein kann, als es sich tatsächlich um
Privatrecht handelt und sich also das gesetzliche Regelungsmodell privatrechtliche Struk-
turprinzipien zunutze macht; hingegen stellt der von ihm kritisierte Anspruchsübergang
auf die Behörde in §§ 23 GüKG, 31 BinSchVG echtes öffentliches Recht dar (über dessen
Sinn man freilich streiten kann); kritisch zu Brenner auch Koch, ZZP 104 (1991), 79 f.
Einen Überblick zum Stand der Diskussion über die generellen privatrechtstheoretischen
Implikationen „überindividueller Regelungsmuster“ gibt J. Schmidt, „Sozialsysteme“ und
„Autonomie“, a.a.O., S. 34 ff. Das Problem kann hier nicht behandelt werden, nur so viel sei
angedeutet: Schmidt unterscheidet drei Wege, diesen Bruch zu überwinden, nämlich einen
„methodisch-individualistischen“, a.a.O, S. 47 ff., einen „methodisch-holistischen“ (gesell-
schaftsbezogenen), a.a.O., S. 61 ff., sowie einen „methodisch-systemischen“ (systemtheoreti-
schen), a.a.O. S. 69 ff., allerdings bringe jeder Ansatz ansatzspezifische Dilemmata mit sich,
eine vollständige „Entdilemmatisierung“ sei gegenwärtig unmöglich; deshalb biete sich der-
zeit nur die „Alternative entweder stramme Dogmatisierung auf der Basis des einen oder an-
deren Erklärungsansatzes oder pragmatisches ,Durchwursteln“ angesichts der Probleme der
,Sozialsysteme““, wobei seine Sympathie letzterem gelte, a.a.O., S. 88. Der geneigten Leser-
schaft wird nicht entgehen, daß die vorliegende Untersuchung einen mit — pragmatischen
Korrekturen versehenen - individualistischen Ansatz verfolgt; und dies vor allem aus zwei
Gründen, nämlich erstens, weil er dem geltenden Recht am besten entspricht und zweitens,
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sich das vor allem in der Verbandsklage184, die - als „weniger radikale
Programmalternative“185 gegenüber direkter staatlicher Lenkung - pri-
vate Initiative zur Steuerung gesellschaftlicher Vorgänge einsetzt - aller-
dings nur ausnahmsweise, was ihre Signifikanz gegenüber dem Individu-
alrechtsschutz von vorneherein reduziert186. Weil jedoch die
utilitaristische Philosophie der Verbandsklage sich mit dem ansonsten
auf den Schutz individueller Rechte angelegten Zivilprozeß nicht ohne -
freilich gut verkraftbaren187 - Bruch verträgt188, wird an ihrem Beispiel
183 Thiere, Überindividuelle Interessen im Zivilprozeß, durchgehend, vor allem
S. 367 ff.
184 MS-7PO/Schmidt, Einl. Rz. 12 ff.; Arens, in: Gilles (Hrsg.), Human Justiz, S. 1 (5);
Laumen, Rechtsgespräch im Zivilprozeß, S. 81; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, Einl., Rz. 10;
zu den Fällen der Behördenbeteiligung, Brenner, Einfluß von Behörden, durchgehend.
185 Wiethölter,JbRSoz. 1982,38 (50).
186 Laumen, Rechtsgespräch im Zivilprozeß, S. 82.
187 A.A. wohl Smid, Richterliche Rechtserkenntnis, S. 58.
188 Vgl. M. Wolf, ZZP 96 (1983), 135 (136); ferner Bottke, Verfahrensgerechtigkeit, S. 45;
Gilles, ZZP 98 (1985), 1. Wegen eines Vergleichs der verschiedenen denkbaren Modelle
(Verbandsklagen, Treuhänderklagen, Popularklagen, Behördenklagen, dass actions) zur
Instrumentalisierung des Zivilprozesses bei der Durchsetzung öffentlich definierter Rege-
lungsziele Cappelletti/Garth, in: Habscheid (Hrsg.), Effektiver Rechtsschutz, S. 117 ff.; re-
gelmäßig läßt sich freilich beobachten, daß solche Modelle sich um eine Ausrichtung an der
tradierten individualrechtlichen Grundkonzeption des Zivilprozesses bemühen, ebenda,
S. 150. Das Ausmaß des durch sie begründeten Systembruchs kann allerdings je nach Ma-
terie und Gestaltung unterschiedlich sein, Brenner, Einfluß von Behörden, S. 180 f. Bren-
ner verkennt freilich, daß das dem Zivilprozeß zugrundeliegende Privatrechtsmodell ledig-
lich insofern als Bewertungsmaßstab sinnvoll sein kann, als es sich tatsächlich um
Privatrecht handelt und sich also das gesetzliche Regelungsmodell privatrechtliche Struk-
turprinzipien zunutze macht; hingegen stellt der von ihm kritisierte Anspruchsübergang
auf die Behörde in §§ 23 GüKG, 31 BinSchVG echtes öffentliches Recht dar (über dessen
Sinn man freilich streiten kann); kritisch zu Brenner auch Koch, ZZP 104 (1991), 79 f.
Einen Überblick zum Stand der Diskussion über die generellen privatrechtstheoretischen
Implikationen „überindividueller Regelungsmuster“ gibt J. Schmidt, „Sozialsysteme“ und
„Autonomie“, a.a.O., S. 34 ff. Das Problem kann hier nicht behandelt werden, nur so viel sei
angedeutet: Schmidt unterscheidet drei Wege, diesen Bruch zu überwinden, nämlich einen
„methodisch-individualistischen“, a.a.O, S. 47 ff., einen „methodisch-holistischen“ (gesell-
schaftsbezogenen), a.a.O., S. 61 ff., sowie einen „methodisch-systemischen“ (systemtheoreti-
schen), a.a.O. S. 69 ff., allerdings bringe jeder Ansatz ansatzspezifische Dilemmata mit sich,
eine vollständige „Entdilemmatisierung“ sei gegenwärtig unmöglich; deshalb biete sich der-
zeit nur die „Alternative entweder stramme Dogmatisierung auf der Basis des einen oder an-
deren Erklärungsansatzes oder pragmatisches ,Durchwursteln“ angesichts der Probleme der
,Sozialsysteme““, wobei seine Sympathie letzterem gelte, a.a.O., S. 88. Der geneigten Leser-
schaft wird nicht entgehen, daß die vorliegende Untersuchung einen mit — pragmatischen
Korrekturen versehenen - individualistischen Ansatz verfolgt; und dies vor allem aus zwei
Gründen, nämlich erstens, weil er dem geltenden Recht am besten entspricht und zweitens,
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