„Tätigwerden abzulehnen, wenn feststeht, daß nach dem in der Sache maßgebli-
chen ausländischen Recht die Entscheidung nicht anerkannt wird und überwie-
gende Rechtsschutzinteressen nicht bestehen.“175 (Hervorhebung im Original)
Allerdings stellen sich solche Schwierigkeiten in besonderer Zuspitzung
erst im FGG-Verfahren; während in den Statusverfahren des streitigen
Zivilprozesses mit dem Prototyp der Scheidung die Schwierigkeiten der
Sachverhaltsermittlung wegen der aktiven Rolle der Partei keine aus-
schlaggebende Bedeutung erlangen und die Nichtanerkennung als Ef-
fektivitätshindernis, deren Bedeutung ohnehin nicht zu hoch veran-
schlagt werden darf, dort gegenüber dem Justizanspruch der Parteien
aus den dargestellten Gründen zurückstehen muß176, liegt es im FGG-
Verfahren zum Teil anders. Dies gilt weniger wegen der gerichtlichen
Pflicht zur Amtsermittlung (§12 FGG) als wegen der Schutzbedürftig-
keit der Minderjährigen, über die im Adoptions- oder Sorgerechtsver-
fahren entschieden wird: Zwar haben sie im Rahmen der §§ 50 b, 55 c
FGG Anspruch auf Gehör, doch anders als andere Verfahrensbeteiligte
können sie nicht in gleicher Weise selbst für die umfassende Beachtung
ihrer auf die Verwirklichung von Kindeswohl gerichteten Rechte Sorge
tragen. Sie sind deshalb in hohem Maße auf die sorgfältige Beachtung
dieser überdies materiell besonders bedeutsamen Rechte durch das Ge-
richt angewiesen, weshalb eine Entscheidung auf unsicherer Tatsachen-
grundlage mehr noch als ansonsten unerträglich ist. Fraglich ist also, ob
diesem berechtigten Anliegen entsprochen werden kann, ohne die für Zu-
ständigkeitsgerechtigkeit jeder Art unentbehrliche Zuständigkeitssicher-
heit zu gefährden. Dazu ist von folgenden Überlegungen auszugehen:
Von der behaupteten, mit dem Justizanspruch und damit dem deut-
schen Zuständigkeitsrecht unvereinbaren forum non conveniens-Dok-
trin muß auch für diese Fälle Abschied genommen werden. Indem sie
Einzelfallabwägung zum maßgeblichen Zuständigkeitsprinzip macht,
schließt sie Zuständigkeitsklarheit nicht nur, wie gezeigt, praktisch, son-
dern schon theoretisch aus. Außerdem verweigert sie den gesetzgeberi-
schen Entscheidungen des Zuständigkeitsrechts die gebotene Beachtung.
Soweit Anknüpfungsmomente vorliegen, die das Gesetz in verfassungs-
konformer Weise für sich allem als hinreichende Konkretisierungen
eines Rechtsschutzbedürfnisses der Beteiligten behandelt und sie für zu-
ständigkeitsbegründend hält, dürfen die Gerichte Justiz nicht verwei-
gern.
175 Hdb. IZVR I, Kap III, § 1 B I 3, Rz. 131.
176 Oben § 3 C III.
427
chen ausländischen Recht die Entscheidung nicht anerkannt wird und überwie-
gende Rechtsschutzinteressen nicht bestehen.“175 (Hervorhebung im Original)
Allerdings stellen sich solche Schwierigkeiten in besonderer Zuspitzung
erst im FGG-Verfahren; während in den Statusverfahren des streitigen
Zivilprozesses mit dem Prototyp der Scheidung die Schwierigkeiten der
Sachverhaltsermittlung wegen der aktiven Rolle der Partei keine aus-
schlaggebende Bedeutung erlangen und die Nichtanerkennung als Ef-
fektivitätshindernis, deren Bedeutung ohnehin nicht zu hoch veran-
schlagt werden darf, dort gegenüber dem Justizanspruch der Parteien
aus den dargestellten Gründen zurückstehen muß176, liegt es im FGG-
Verfahren zum Teil anders. Dies gilt weniger wegen der gerichtlichen
Pflicht zur Amtsermittlung (§12 FGG) als wegen der Schutzbedürftig-
keit der Minderjährigen, über die im Adoptions- oder Sorgerechtsver-
fahren entschieden wird: Zwar haben sie im Rahmen der §§ 50 b, 55 c
FGG Anspruch auf Gehör, doch anders als andere Verfahrensbeteiligte
können sie nicht in gleicher Weise selbst für die umfassende Beachtung
ihrer auf die Verwirklichung von Kindeswohl gerichteten Rechte Sorge
tragen. Sie sind deshalb in hohem Maße auf die sorgfältige Beachtung
dieser überdies materiell besonders bedeutsamen Rechte durch das Ge-
richt angewiesen, weshalb eine Entscheidung auf unsicherer Tatsachen-
grundlage mehr noch als ansonsten unerträglich ist. Fraglich ist also, ob
diesem berechtigten Anliegen entsprochen werden kann, ohne die für Zu-
ständigkeitsgerechtigkeit jeder Art unentbehrliche Zuständigkeitssicher-
heit zu gefährden. Dazu ist von folgenden Überlegungen auszugehen:
Von der behaupteten, mit dem Justizanspruch und damit dem deut-
schen Zuständigkeitsrecht unvereinbaren forum non conveniens-Dok-
trin muß auch für diese Fälle Abschied genommen werden. Indem sie
Einzelfallabwägung zum maßgeblichen Zuständigkeitsprinzip macht,
schließt sie Zuständigkeitsklarheit nicht nur, wie gezeigt, praktisch, son-
dern schon theoretisch aus. Außerdem verweigert sie den gesetzgeberi-
schen Entscheidungen des Zuständigkeitsrechts die gebotene Beachtung.
Soweit Anknüpfungsmomente vorliegen, die das Gesetz in verfassungs-
konformer Weise für sich allem als hinreichende Konkretisierungen
eines Rechtsschutzbedürfnisses der Beteiligten behandelt und sie für zu-
ständigkeitsbegründend hält, dürfen die Gerichte Justiz nicht verwei-
gern.
175 Hdb. IZVR I, Kap III, § 1 B I 3, Rz. 131.
176 Oben § 3 C III.
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