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Kunst-Auktionshaus B. Pfeuffer; Kunst-Auktionshaus B. Pfeuffer [Hrsg.]; Sehling, Emil [Bearb.]
Katalog / Kunst-Auktionshaus B. Pfeuffer: Möbel, Gemälde, Perser-Teppiche, Fayencen, Zinn, Porzellan, Bronzen, Sammlung Geheimrat Sehling, Erlangen u.a. Besitz: Versteigerung Dienstag, den 4. November 1941 — Nürnberg-A: Kunstauktionshaus B. Pfeuffer, Nr. 41.1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.68271#0031
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Bedingungen
1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftraggebers und des
Versteigerers für Zuschreibung, Beschaffenheit und Vollständigkeit
gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark versteigert.
2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Ge-
botes kein Uebergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages
können die Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers sich Vorbe-
halten oder verweigern.
3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrangebot nicht gemacht wird,
so entscheidet das Los über den Zuschlag. Bei Streitigkeiten über
den Zuschlag wird der Gegenstand in derselben Versteigerung noch
einmal ausgeboten.
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zu-
schlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmit-
telbar auf den Ersteher über, iso daß der Versteigerer für etwaige
Beschädigungen, Verluste oder Verwechslungen nicht verantwortlich ist.
5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache, zuzüglich 15 % Aufgeld
(Wiederverkäufer 10 %), sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Ver-
steigerer zu zahlen.
6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Abnahme
der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Uebergabe des
Gegenstandes an den Käufer nicht statt; der Käufer geht vielmehr
seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und hat alle durch die
Verzögerung sich ergebenden Schäden zu ersetzen. Der Gegenstand
kann auf seine Kosten noch einmal versteigert werden. In diesem
Falle haftet der Käufer für den Ausfall; dagegen hat er auf einen
Mehrerlös keinen Anspruch und wird auch zu einem weiteren Gebot
flicht zugelassen.
7. Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der
Versteigerer in eigenem Namen einziehen und einklagen, der Sitz des
Gewerbebetriebs des Versteigerers gilt als Erfüllungsort für alle Ver-
pflichtungen der Käufer.
8. Angegebene Maße verstehen sich bei Gemälden ohne Rahmen und in
der Folge Höhe zu Breite.
9. Die Käufer sind angehalten, die ersteigerten Gegenstände innerhalb
von drei Tagen nach Schluß der Versteigerung abzuholen, andern-
falls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung
auf Kosten und Gefahr der Käufer einem Spediteur zur Lagerung zu
übergeben.
10. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbsmäßig das
Bieten für andere übernehmen oder sich dazu erbieten, ist der Zu-
tritt zur Besichtigung und Versteigerung nur mit ausdrücklicher Ge-
nehmigung des Versteigerers gestattet.
Kunslversleigerer B. Pfeuffer, Nürnberg
 
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