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Carl Eugen Pongs, Kunstversteigerer <Düsseldorf> [Hrsg.]
Gemälde, Teppiche, Möbel, Kunstgewerbe aus verschiedenem Privatbesitz: 10. und 11. Dezember 1937 — Düsseldorf, 1937

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https://doi.org/10.11588/diglit.8646#0005
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Verstetgerungsbedtngungen.

1. Die Sachen werden so versteigert wie sie sind; Auftraggeber und Ber-
steigerer üderirehmen keinerlei Gcwähr für die Angaben des Katalogs
bezügl. Beschaffenheit, Vollständiglreit, Künstlernamcn, Ort- rmd Zeit-
bestimmungen der Gegenstände. Die Bersteigerung geschieht gegen Bar-
zahlung.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes
lrein Uebergebot abgegebcn wird, jedoch lrann der Berstcigerer als Ver-

^ treter des Auftraggebers die Erteilung des Zuschlages sich vorbehalten
odcr verweigern.

3. Geben mehrere Personen zugleich dasselbc Gebot ab, und erfolgt nach
dreimaligem Aufruf kein Nachgebot, so entscheidet das Los über dm
Zuschlag. Die Bieter sind jcdoch so lange an ihr Gebot gebunden, bis
das Los entschiedcn hat.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zu-
schlages gehen Besih und Gefahr an der versteigerten Sache unmittel-
bar auf den Ersteher über.

5. Der Ansteigercr hat die Kosten des angcsteigerten Gutes zuzügl. 15»/»
Aufgeld sofort nach erteiltem Zuschlag an den Bersteigerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so kann der Bersteigerer
nach eigencr Wahl cntweder Schadencrsatz wegen Nichterfüllung oder
Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Die Uebergabe des Gegen-
standes findet nicht statt,- der Käufer geht seiner Rechte aus dem Zu-
schlage verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch einmal
versteigert. Zn diesem Falle blcibt der Käufer für den Ausfall haft-
bar, kommt indessen bei nochmaliger Versteigerung ein Nacherlös hcraus.
so hat er hierauf keinen Anspruchi er wird zu einem Gebot auch nicht
mehr zugclassen.

Der Vcrsteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den Zuschlag
entstandenen Bcrtrag im eigenen Namen geltend zu macheii. Der
Sitz des Gewerbebetriebes des Vcrstcigerers ist zugleich Erfüllungs-
ort für sämtlichc Verpflichtungcii des Bersteigerers wie der Käufer.

8. Angesteigerte Gegenstände sind möglichst sofort, spätestens aber inner-
halb ziveicr Tage nach Sehlutz der Dersteigerung abzuholen, andern-
falls der Bcrstcigerer berechtigt ist, sie ohne weiterc Aufforderung auf
Kosten des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu übergeben, jedoch
auf Risiko und zu Lasten des Käufers.

9. Kommissionäre nnd sonstige Pcrsoncn, die gewerbsmähig das Bieten
für andere übernehmen oder sich dazu anbieten, haben nur mit aus-
drücklicher Genehmigung dcs M'rsteigerers Zutritt zur Besichtigung
und zur Bersteigerung selbst.
 
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