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Carl Eugen Pongs, Kunstversteigerer <Düsseldorf> [Editor]
Gemälde erster Meister, Teppiche, Möbel, Skulpturen, Kunstgewerbe aus westdeutschem Museums- und verschiedenem Privatbesitz: 27., 28. Mai 1938 (Katalog Nr. 6) — Düsseldorf, 1938

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https://doi.org/10.11588/diglit.8225#0005
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Versteigerungsbedingungen

1. Die Sachen werden so versteigert wie sie sind; Auftraggeber und Ver-
steigerer übernehmen keinerlei Gewähr für die Angaben des Katalogs
bezüglich Beschaffenheit, Vollständigkeit, Künstlernamen, Ort und
Zeitbestimmungen der Gegenstände. Die Versteigerung geschieht
gegen Barzahlung.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Ge-
botes kein Übergebot abgegeben wird, jedoch kann der Versteigerer
als Vertreter des Auftraggebers die Erteilung des Zuschlages sich vor-
behalten oder verweigern.

3. Geben mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot ab und erfolgt nach
dreimaligem Aufruf kein Nachgebot, so entscheidet das Los über den
Zuschlag. Die Bieter sind jedoch so lange an ihr Gebot gebunden,
bis das Los entschieden hat.

U. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zu-
schlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache un-
mittelbar auf den Ersteher über.

5. Der Ansteigerer hat die Kosten des angesteigerten Gutes zuzüglich
15% Aufgeld sofort nach erteiltem Zuschlag an den Versteigerer zu
zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so kann der Versteigerer
nach eigener Wahl entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder
Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Die Übergabe des Gegen-
standes findet nicht statt; der Käufer geht seiner Rechte aus dem Zu-
schlage verlustig, und der Gegenstand wird auf seine Kosten noch
einmal versteigert. In diesem Falle bleibt der Käufer für den Ausfall
haftbar; kommt indessen bei nochmaliger Versteigerung ein Nach-
erlös heraus, so hat er hierauf keinen Anspruch; er wird zu einem
Gebot auch nicht mehr zugelassen.

7. Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den Zu-
schlag entstandenen Vertrag in eigenem Namen geltend zu machen.
Der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers ist zugleich Erfüllungs-
ort für sämtliche Verpflichtungen des Versteigerers wie der Käufer.

8. Angesteigerte Gegenstände sind möglichst sofort, spätestens aber
innerhalb zweier Tage nach Schluß der Versteigerung abzuholen,
andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforde-
rung auf Kosten des Käufers einem Spediteur zur Lagerung zu über-
geben, jedoch auf Risiko und zu Lasten des Käufers.

9. Kommissionäre und sonstige Personen, die gewerbsmäßig das Bieten
für andere übernehmen oder sich dazu anbieten, haben nur mit aus-
drücklicher Genehmigung des Versteigerers Zutritt zur Besichtigung
und zur Versteigerung selbst.

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