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Carl Eugen Pongs, Kunstversteigerer <Düsseldorf> [Hrsg.]
Gemälde des 16. bis 20. Jahrhunderts: Skulpturen, Möbel, Orientteppiche, antikes Silber und Schmuck, Fayencen und Porzellane, Bronzen, Messing, Zinn ; mit 25 Bildtafeln ; 5., 6., 7. März 1941 (Katalog Nr. 11) — Düsseldorf, 1941

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https://doi.org/10.11588/diglit.8652#0004
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Versteigerungsbedingungen

1. Die Gegenstände werden so versteigert wie sie sind; Auftrag-
geber und Versteigerer übernehmen keinerlei Gewähr für die
Angaben des Katalogs bezüglich Beschaffenheit, Vollständigkeit,
Künstlernamen, Orts- und Zeitbestimmungen der Gegenstände. —
Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines
Gebotes kein Übergebot erfolgt, jedoch kann der Versteigerer
als Vertreter des Auftraggebers die Erteilung des Zuschlages
sich vorbehalten oder verweigern.

3. Geben mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot ab und
erfolgt nach dreimaligem Aufruf kein Nachgebot, so entscheidet
das Los über den Zuschlag. Die Bieter sind jedoch solange an
ihr Gebot gebunden, bis das Los entschieden hat.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des
Zuschlags gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache
unmittelbar an den Ersteigerer über.

5. Der Ersteigeier hat die Kosten des versteigerten Gutes zuzüglich
15% Aufgeld sofort nach erteiltem Zuschlag an den Versteigerer
zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so kann der Ver-
steigerer nach eigener Wahl entweder Schadenersatz wegen Nicht-
erfüllung oder Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Die Über-
gabe der Gegenstände findet nicht statt, der Käufer geht seiner
Rechte an dem Zuschlag verlustig, und der Gegenstand kann auf
seine Kosten noch einmal versteigert werden. In diesem Falle
bleibt der Käufer für den Ausfall haftbar. Kommt indes bei noch-
maliger Versteigerung ein Mehrerlös heraus, so hat er hierauf
keinen Anspruch, er wird zu einem Gebot auch nicht mehr
zugelassen.

7. Der Versteigerer ist berechtigt, alle Rechte aus dem durch den
Zuschlag entstandenen Vertrag in eigenem Namen geltend zu
machen. Der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers ist zu-
gleich Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Ver-
steigerers wie der Käufer.

8. Angesteigerte Gegenstände sind möglichst sofort, spätestens aber
innerhalb zweier Tage nach Schluß der Versteigerung abzuholen,
andernfalls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Auf-
forderung auf Kosten des Käufers einem Spediteur zur Lagerung
zu übergeben.

9. Kommissionäre und sonstige Personen, die gewerbsmäßig das
Bieten für andere übernehmen oder sich hierzu anbieten, haben
nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versteigerers Zutritt
zur Besichtigung und zur Versteigerung selbst.

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