des Gotteshauses Schwarzach. zz
der zwo Regierungen ungeachtet, Ein Corpus seyn und
dleiben solle.
Diesen gemeinschaftlichen Besitz aller fürstlichen Gesamt-
rechte und insbesondere der Landeshoheit über das Gotteshaus 'h« sürsa.
Schwarzach hat nun hschstgedachre fürstliche Baden-Durlachi- ti»l«>Jie
sche Linie nut der Baden-Badischen bis auf den heutigen Tag MÄH'*
wirklich fortgesetzct, und also den wahren Besitz bcibehalcen. Ja H?Schw«z-
es ist besonders zu merken, daß, da bei denen rcichsbekannten Um- «»,
standen weiland Herrn Margaraoens Eduard Fortuuarus, die
fürstliche Baden-Durlachifchc Linie die obere Marggravschaft vom
Jahre 1594 an, bis 1622, im Besitze gehabt hat, diese die Landes-
hoheits-Rechte des fürstlichen Gesamthauses eben so standhaft
ausgeübet habe, als hierauf weiland die Herren Marggraven
Wilhelm, Ludwig Wilhelm, und Ludwig Georg, nach wie-
der erlangtem narurai - Besitze solche bis aus den heurigen sag,
mithin vor-in-und nach dem Jahre 1624 inAusübunge erhal¬
ten, folglich beide fürstliche Linien in diesem Zeitverlaufe den Be-
sitz ihrer Anherren civiluer und namralitcr forcgcsetzer haben.
§. ^1-
Die in dem folgenden kürzlich erzählte Beispiele werden so- i°w°hl r-r
lhanen Besitz zu Tage legen. Niemand wird aber hierbei mehr Am ausg--
fordern, als den Beweis von That und Nahmen, das ist, daß rr»«-»
die Herren Marggraven in solchem Zeiträume, bei der fortgesetzten Nahmen
Ausübunge ihrer höchsten niemanden als nur einem Landesherrn
zuständigen Gerechtsame, so wie vorhin für die rechte angebohrne
Landesfürsten des Gotteshauses; Abt und Convent hingegen mit
ihren Gütern, von ihnen selbst sowohl, als von andern, für me-
dial und landsäfsig feind anerkannt worden. Und dieser Forde-
rung wird man ein Genüge rhun.
§. lll.
Ehe man aber von dem Nahmen redet, soll zuerst die That «"i "E
oder Wirklichkeit der ausgeübren Landeshoheits-Rechte mit we- brESm?
nigem dargelegct werden. Um hierbei ordentlich zu Werke zu
gehen, wird man derjenigen Ordnung folgen, welche der West-
phälische Friede, an. Vlil. §. 1. an Hand giebet, wann er bei
der Bestärigunge der damals besessenen und erst zu rechtem We-
I ftn
der zwo Regierungen ungeachtet, Ein Corpus seyn und
dleiben solle.
Diesen gemeinschaftlichen Besitz aller fürstlichen Gesamt-
rechte und insbesondere der Landeshoheit über das Gotteshaus 'h« sürsa.
Schwarzach hat nun hschstgedachre fürstliche Baden-Durlachi- ti»l«>Jie
sche Linie nut der Baden-Badischen bis auf den heutigen Tag MÄH'*
wirklich fortgesetzct, und also den wahren Besitz bcibehalcen. Ja H?Schw«z-
es ist besonders zu merken, daß, da bei denen rcichsbekannten Um- «»,
standen weiland Herrn Margaraoens Eduard Fortuuarus, die
fürstliche Baden-Durlachifchc Linie die obere Marggravschaft vom
Jahre 1594 an, bis 1622, im Besitze gehabt hat, diese die Landes-
hoheits-Rechte des fürstlichen Gesamthauses eben so standhaft
ausgeübet habe, als hierauf weiland die Herren Marggraven
Wilhelm, Ludwig Wilhelm, und Ludwig Georg, nach wie-
der erlangtem narurai - Besitze solche bis aus den heurigen sag,
mithin vor-in-und nach dem Jahre 1624 inAusübunge erhal¬
ten, folglich beide fürstliche Linien in diesem Zeitverlaufe den Be-
sitz ihrer Anherren civiluer und namralitcr forcgcsetzer haben.
§. ^1-
Die in dem folgenden kürzlich erzählte Beispiele werden so- i°w°hl r-r
lhanen Besitz zu Tage legen. Niemand wird aber hierbei mehr Am ausg--
fordern, als den Beweis von That und Nahmen, das ist, daß rr»«-»
die Herren Marggraven in solchem Zeiträume, bei der fortgesetzten Nahmen
Ausübunge ihrer höchsten niemanden als nur einem Landesherrn
zuständigen Gerechtsame, so wie vorhin für die rechte angebohrne
Landesfürsten des Gotteshauses; Abt und Convent hingegen mit
ihren Gütern, von ihnen selbst sowohl, als von andern, für me-
dial und landsäfsig feind anerkannt worden. Und dieser Forde-
rung wird man ein Genüge rhun.
§. lll.
Ehe man aber von dem Nahmen redet, soll zuerst die That «"i "E
oder Wirklichkeit der ausgeübren Landeshoheits-Rechte mit we- brESm?
nigem dargelegct werden. Um hierbei ordentlich zu Werke zu
gehen, wird man derjenigen Ordnung folgen, welche der West-
phälische Friede, an. Vlil. §. 1. an Hand giebet, wann er bei
der Bestärigunge der damals besessenen und erst zu rechtem We-
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