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Protokoll deren Kaiserlich-Königlich-Landesfürstlichen Verordnungen und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen Alphabetisch und kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 6): [1786 - 1787] — Graz: Leykam, 1788 [VD18 90753895]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45289#0003
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I. Oe. Gubernium wird bedeutet, daß sich in Ansehung Des Ar»
meninstitutS bei der Auötheilung lediglich an das zu beschränken sey,
waS an Almosen eingehet, oder zur Vertheilung wirklich und ausdrücklich
bestimmet ist; die Hälfte des Bruderschaftsvermögens hingegen hatunan-
gegriffen Zu verbleiben, und muß für die anzuordnendeu Versorgungsan-
sialten, die nach höchsten Direktivregeln zu alleiniger Unterbringung der
institutmässig anverwandteu Armen jeder Kategorie sogestalten eben zü
Guten kommen, aUföehalten werden. Wien den io. August 1786.
Nro. 2»
H Hnter den manchetley Misörauchen , welche die ehmalige Verfassung
des philosophischen Studiums verunzierten, muß die so leicht und
ganz gegen allen Zweck ertheiste Beförderung zum Magister und Dok-
ror gerechnet werden, daher für noihwendig befunden wird, in diesem
Stücke eine der Absicht zusagendere Vorschrift zo ertheilem
Erstens? Also wird die bisher übliche Art der Beförderung Zu Ma-
gistern und Dokrorn der Philosophie abgestellet»
Zweitens aber soll auch in Zukunft, UM zu den medizinischen, oder
weichen immer arideren höheren Studium zugelassen Zu werden, das Ma-
gisterium oder der Doktorgrad nicht mehr gefedert werden, sondern zu-
reichend seyn, wenn der aus der Philosophie zu einer BerufSwisseuschaft
Uiöergehende nach der Vorschrift vom ?ten Sept. 1784 geprüft worden
ist, und sich darüber mit dem ordnungsmässigen Zeugnisse auöweisft
Wenn nun
Drittens es jemand zu irgend einer Absicht für uokhwendig, oder
nützlich finden sollte, den Gradus aus der Philosophie zu erhalten, so
har derselbe ohne daß die Schulprüftmgen wie bisher eingerechnet wor-
den , wie bei anderen Fakultäten drey ordentliche kiZorosL aus den
drey Haupttheilen, nämlich aus der ergenrhumlichett theoretischen und
prakerschon Philosophie, aus der Mathematik Und Physik, und aus
der allgemeinen Geschichce zu machen, Über die Nebenwrssenschafttn
und Hilfsrheile aber sich durch Zeugnisse auszuweifcn. Nach welchen
welchen Beweisen seiner Keuntmsse ihm das Dokrorar aus der Philofo-
A s phft
 
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