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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band1): von 1770 bis inclusive 1782 — [Graz]: Miller, 1783 [VD18 90753704]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45283#0055
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solches Ms fortsetzen, und seinem Nachfolger überlassen, auch aufjedcs-
maliges Begehren der geist-ober weltlichen Obrigkeit unweigerlich vorzei-
gen sollten. Worüber die Herren Kreiöhauptleute von Zeit Zu Zeit die
Einsicht Zu nehmen hatten.

Von dieser höchsten Willenömeinung habe das Gubernium denen Kreis-
ämtern, dann denen Herren Oräinanis mit dem Belangen die Eröfnung zu
machen, damit auch ihrer Seits dieDechante, und nächste Vorgesetzte der
Seelsorger auf die Darobhaltung eines derlei Protokolli nickt nur angewie-
sen, sondern ihnen auch solches bey der gewöhnlichen Visitation vorgewie-
sen werden möchte.
Signatum Wien den n. Marz 178-0.


^hro kaiserl.königl. apostol. Majestät haben nachstehendes allergnadigst
anhero gelangen lassen: Es seye die Anzerge, das Jünglinge aus denen
Schulen in der Mitte, und auch wohl in Anfang des Jahrs in ein so an-
dern geistlichen Orden ausgenommen werden, ohne dem Gomnasialkurs vol-
lendet, und die erforderliche Testimonia von den Prafecten hergebracht zu
haben, wie dann deren einige vor vollendeter Poetik als der dermaligen letz-
ten Humanitatsklasse, andere gleich nach vollendeter Rhetorik die nun die
vorletzte Klaffe deren lckimackorum ist, noch andere vor vollendeter Rheto-
rik, einige aber wohl gar kaum nach Betretung derselben) und also nach
vollendeter Syntax in die Noviziaten ausgenommen worden wären.
Obsckon nun dieser Fürgang mit deme dörfte beschöniget werden, daß
in Folge allerhöchster Verordnung Unterrichtsschulen in denen Klöstern Zur
Bildung einiger Gymnasial-Lehrern einzurichten seycn, so leichte doch der
Unterschied von selbstcn ein, der zwischen deme fähige Ordensgeistriche zum
Lehramt abzurichten, und Knaben in den ersten Grundsätzen der Humani-
tär zu unterrichten obwaltet, welches letztere nur geübten, die nöthige
Kenntniß, und unumgängliche Schulerfahrung habenden Professorn auföf-
fcntlichen Gymnasien anvertrauet werden könne. Und gleichwie durch die-
ses unbefugte Benehmen der Ordenöklöster die bei Bildung dcrGymnasialju-
gend festgesetzte Absicht vereitelt, die Kenntniße, welche dieJüngling'zu
ihrer Ausbildung in die Klöster bringen können, verhinderet, und diejeni-
ge Grundlagen, die zur Verbreitung des guten Geschmacks auch bei Or-
densgeistlichen zum Gegenstand genommen worden, zum großen Nachthcil
der Wissenschaften vernachlässiget, ja theils ganz fruchtlos gemacht werden.
Als hätten Jhro kaiserl. königl. apostol. Majestät allergnadigst resolvi-
ret, und anbefohlen, daß von diesen Gubernw nicht nur denen Obern in
allen Ordenshäusern, wie ingleichcn jeden Ordens-Provinzialen einen
Jüngling, der Priester werden wollte, anzunehmen, wann er nicht mit au-
thentischen Gymnasial-Zeugnißen versehen lst, kraft welcher ersslch den
ganzen vorgesckriebenen Ourlum llum3ckoi-um mit guten Fortgang vollen-
det, und denen eingefuhrten öffentlichen Prüfungen sich vorschriftmäßig um
terzohen zu haben, ausweiset, bei strenger Ahndung ernstlich verboten, son-
dern auch hievon alle Direkteres , Prafecti, und Profeffores der Gymna-
sien behörigmit demAuftrag verständiget werden sollen,daß sie beyjedem
H sich
 
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