Nr. 15.
/H-s hat sich bei Gelegenheit des von denen Pfarrern abaeforderten k^ee-
lenauswcists und der IN Ipecie von den Pfarrern zu Trennenbcra IM
Cillierkreis eingewendeten Entschuldigung, daß ihme durch dic'im vonaen
Jahre erfolgte Einäscherung des Pfarrhofs alle Kirchenbücher verbrennen
waren, nicht undeutlich vcroffenbaret, daß vorzüglich auf die sichere Ncr-
Währung der m mannigfaltiger Absicht sonders wichtig und erforderlichen
Tauf- Copularions - und Todtenbüchern der genuasam hinlängliche Redachr
und Vorsicht nicht genommen werde, dieser Bcisorge nun in einem so er.
heblichen Gegenstand für« Künftige so viel möglich zu steueren, findet man
für nothwendig, die Herren 0rdinarie» hiemit anzugehen, dem unterba-
benden clero rnmli Pie vorzüglich immer thunlichst sorgfältig aesickerw
Verwahr -und Aufvehaltung dieser so wichtigen Kirchenbüchern nachdrück-
lich einzubuiden, und batz Me bei sich ereignenden Feuersfälleu vor allen
aus deren Rettung besorget seyn sollen, nutzugeben, uberhaupts denensclben
eine solche ausgiebige Weisung zu mheilen, woraus sich eine wirksame Kok
ge versprechen lasse. '
Grätz den roten May 1774.
Rr. 16.
bs wird dem kaistrl. königl. J.Oe.Gubernio, auf Vorstellung des kais.
kön. Hofkriegsraths andurch mttgegeben, daß jenen Miltrar-Fuhr-
knechten, welche bet letzterer Fuhrwesens-Systemnistrung wirklich enrot-
lirt worden, ohne Emwilligm g des Militär-Fuhrwesens-Corps, so wie
denen beurlaubten Soldaten, ohne Einwilligung ihrer Regimenter, die
Verewigungen nicht gestattet werden sollten.
Wornach also wohlgedachte Stelle, -m Lande das Weitere zur Nach-
achtung zu verfügen hätte. Wien den 28'ten Februar 1777.
Rr. 17.
ist an der von dem I. Oe. Gubernio wegen des von der Geistlichkeit
bisher gezeigten wenigen Elfers m Erlernung der neuen Kathechisi-
rungsart gemachten Erinnerung ganz wohl geschehen,- um jedoch die Ver-
breitung der Methode noch mehr zu erreichen, seye in Betref der dortlän-
digcn Geistlichkeit eben jenes, was in Oesterreich mit gutem Erfolge ein-
geführet worden, zu verordnen, daß nämlich kein Geistlicher ohne das
Zeugnisse der Normalschule, daß ersowohl von den Lehrgegenständen, als
von der Lehrart genügsame Wissenschaft besitze, 26-01-611^8 mchore8 zuge-
lassen, und kein Ordens-Candwat in Folge des 2osten Abschnittes der
Schulordnung ohne einem gleichmässigen Zeugnisse in einem Orden aus-
genommen werden solle.
Welch allerhöchste Anordnung von Seite der Herren Ordinarien
demnach allgemein bekannt zu machen, auch wie sothanne Publikation ge-
schehen , von selben die beachtliche Anzeige an das Gubernium zur weite-
ren Einbegleitung an Ihre Majestät zu machen seye.
Wien den i.zten September 1777°
Nr.
/H-s hat sich bei Gelegenheit des von denen Pfarrern abaeforderten k^ee-
lenauswcists und der IN Ipecie von den Pfarrern zu Trennenbcra IM
Cillierkreis eingewendeten Entschuldigung, daß ihme durch dic'im vonaen
Jahre erfolgte Einäscherung des Pfarrhofs alle Kirchenbücher verbrennen
waren, nicht undeutlich vcroffenbaret, daß vorzüglich auf die sichere Ncr-
Währung der m mannigfaltiger Absicht sonders wichtig und erforderlichen
Tauf- Copularions - und Todtenbüchern der genuasam hinlängliche Redachr
und Vorsicht nicht genommen werde, dieser Bcisorge nun in einem so er.
heblichen Gegenstand für« Künftige so viel möglich zu steueren, findet man
für nothwendig, die Herren 0rdinarie» hiemit anzugehen, dem unterba-
benden clero rnmli Pie vorzüglich immer thunlichst sorgfältig aesickerw
Verwahr -und Aufvehaltung dieser so wichtigen Kirchenbüchern nachdrück-
lich einzubuiden, und batz Me bei sich ereignenden Feuersfälleu vor allen
aus deren Rettung besorget seyn sollen, nutzugeben, uberhaupts denensclben
eine solche ausgiebige Weisung zu mheilen, woraus sich eine wirksame Kok
ge versprechen lasse. '
Grätz den roten May 1774.
Rr. 16.
bs wird dem kaistrl. königl. J.Oe.Gubernio, auf Vorstellung des kais.
kön. Hofkriegsraths andurch mttgegeben, daß jenen Miltrar-Fuhr-
knechten, welche bet letzterer Fuhrwesens-Systemnistrung wirklich enrot-
lirt worden, ohne Emwilligm g des Militär-Fuhrwesens-Corps, so wie
denen beurlaubten Soldaten, ohne Einwilligung ihrer Regimenter, die
Verewigungen nicht gestattet werden sollten.
Wornach also wohlgedachte Stelle, -m Lande das Weitere zur Nach-
achtung zu verfügen hätte. Wien den 28'ten Februar 1777.
Rr. 17.
ist an der von dem I. Oe. Gubernio wegen des von der Geistlichkeit
bisher gezeigten wenigen Elfers m Erlernung der neuen Kathechisi-
rungsart gemachten Erinnerung ganz wohl geschehen,- um jedoch die Ver-
breitung der Methode noch mehr zu erreichen, seye in Betref der dortlän-
digcn Geistlichkeit eben jenes, was in Oesterreich mit gutem Erfolge ein-
geführet worden, zu verordnen, daß nämlich kein Geistlicher ohne das
Zeugnisse der Normalschule, daß ersowohl von den Lehrgegenständen, als
von der Lehrart genügsame Wissenschaft besitze, 26-01-611^8 mchore8 zuge-
lassen, und kein Ordens-Candwat in Folge des 2osten Abschnittes der
Schulordnung ohne einem gleichmässigen Zeugnisse in einem Orden aus-
genommen werden solle.
Welch allerhöchste Anordnung von Seite der Herren Ordinarien
demnach allgemein bekannt zu machen, auch wie sothanne Publikation ge-
schehen , von selben die beachtliche Anzeige an das Gubernium zur weite-
ren Einbegleitung an Ihre Majestät zu machen seye.
Wien den i.zten September 1777°
Nr.