Wien den r6.
May i?8r.
Fahntragem (den) werden alle vorige besondere Aw-
züge untersaget.. Viäe Musik
Nr. 6i.
Grätz den 7.
Septemb. 1771.
Fasten (die den Ordensgliedern zur Buß auferlegte) soll
ulterukmvis äiedus, und ohne Nachtheil der Gesund-
heit geschehen . . : .
Nr. 8-
Wien den 25.
August 1775-
Feldkaplane (zu) sollen künftig nur Ordensgeistliche
genommen werden
Nr. 31.
detto.
Feldkaplane (zu) sollen keine vordem zssten Jahr ih-
res Atters genommen werden
Nr. Zi.
detto.
>
Feldkaplane (Ordensgeistliche) erhalten nach rühri-
gen Diensten eine jährliche Pension von roo fl. .
Nr. zr.
detto.
Feldkaplane aus dem Weltpriefterstand haben xro xen°
ÜOue anuua 150 si. . . .
Nr. Zi.
detto.
Feldkaplane zu präsentiren ist das Regiment berechtiget.
ViäL ...
Nr- 31.
Wien den zv.
Septemb. 1782.
Feste (auf neue) und derlei Andachten soll nach Rom
erst nach erhaltenen landesfürstlichen Lonsens um das
Jndult der Rekurs gemacht werden
Nr. H4.
Wien den 8-
Juli 1780.
Feuer (desgeweihten) Übertragung soll mit loReichs»!
thaler bestrafet werden
N. Nr. 27.
Wien den 14.
Juli 1770-
Feyertagen (an gebotenen) und Sonntägen werden
Jahr - und Wochenmärkte zu halten verboten
Nr. i.
detto.
Feyertagen ( an dispensirten ) dürfen die Jahr»und Wo-
chenmärkre abgehalten werden
Nr. 1.
detto.
Feyertagen (an gebotenen) solle Nachmittag die Lhri-
stenlehr, und Vesper gehalten, oder statt dieser letzten
der Rosenkranz gebetet werden
Nr. r.
Wiendenz.
Jenner 1772.
Feyertagen (an gebotenen) und Sonntägen sollen die
Spektakeln vor 7 Uhr Abends nicht anfangen
Nr. ii.
detto.
Feyertagen (an gebotenen) und Sonntägen soll die Mu-
stk auf dem Land erst nach 3 in den Städten nach 4
Uhr anfangen . ° .
Nr. ir.
Wien den 22.
Juni 1772.
Feyertagen (der gebotenen) Uibertreter sind nach Maß
der Bosheit arbitrarisch zu bestrafen. Viäe
N. Nr. ii.
Wien den 8.
Juli 1780.
Feyertagen (an den aufgehobenen) sollen an dem Vor-
abende weder die Glocken geläutet, weder an Tag selbst
Predigt und Amt, oder andere Zeichen einer Feye-
rung gehalten werden . . e
N- Nr. 27.
Wien den 14.
Juli 1770.
Filialen (in allen) sollen die Christenlehren, und dar-
auf die Vesper gehalten, oder der Rosenkranz gebetet
werden ....
Nr. 1.
Wien den zo.
Merz 1770-
Frauenklöstern (in den) wird die Todtenkeschau den
Meäicis Oräiumlis Überlasten. Vi6e Onllmar*.
N° Nr. 1.
Wien den 14.
August 1772.
Freydhöfen (in den) sollen die Gruben Z bis 6Schuh
tief gemacht, und darinn ein einziger Körper geleget
werden. Viäs Gottesacker
n. Nr. IS»
Wien den 15.
Septemb. 1775
Freystadte ( der) Orte find keine, als jene Gott geweih-
te, wo die heiligsten Sakramenten ausgespendet, oder
das Allerheiligste aufbewahret wird
Nr. Zs.
Wien den ZO
August 1782.
.l Fruchtgenuf der Erwerbungen, nicht aber die Veräuße-
rung wird den aus den Klöstern ausgetretenen In-
dividuen belassen . ...
N. iO8-
Wien den 28.
Februar 1777.
Fuhrknechte beim Militär dürfen ohne Lonsens des
Fuhrwesenskorps nicht copuliret werden . -
n. Nr. 16.
U 2
Gast-
May i?8r.
Fahntragem (den) werden alle vorige besondere Aw-
züge untersaget.. Viäe Musik
Nr. 6i.
Grätz den 7.
Septemb. 1771.
Fasten (die den Ordensgliedern zur Buß auferlegte) soll
ulterukmvis äiedus, und ohne Nachtheil der Gesund-
heit geschehen . . : .
Nr. 8-
Wien den 25.
August 1775-
Feldkaplane (zu) sollen künftig nur Ordensgeistliche
genommen werden
Nr. 31.
detto.
Feldkaplane (zu) sollen keine vordem zssten Jahr ih-
res Atters genommen werden
Nr. Zi.
detto.
>
Feldkaplane (Ordensgeistliche) erhalten nach rühri-
gen Diensten eine jährliche Pension von roo fl. .
Nr. zr.
detto.
Feldkaplane aus dem Weltpriefterstand haben xro xen°
ÜOue anuua 150 si. . . .
Nr. Zi.
detto.
Feldkaplane zu präsentiren ist das Regiment berechtiget.
ViäL ...
Nr- 31.
Wien den zv.
Septemb. 1782.
Feste (auf neue) und derlei Andachten soll nach Rom
erst nach erhaltenen landesfürstlichen Lonsens um das
Jndult der Rekurs gemacht werden
Nr. H4.
Wien den 8-
Juli 1780.
Feuer (desgeweihten) Übertragung soll mit loReichs»!
thaler bestrafet werden
N. Nr. 27.
Wien den 14.
Juli 1770-
Feyertagen (an gebotenen) und Sonntägen werden
Jahr - und Wochenmärkte zu halten verboten
Nr. i.
detto.
Feyertagen ( an dispensirten ) dürfen die Jahr»und Wo-
chenmärkre abgehalten werden
Nr. 1.
detto.
Feyertagen (an gebotenen) solle Nachmittag die Lhri-
stenlehr, und Vesper gehalten, oder statt dieser letzten
der Rosenkranz gebetet werden
Nr. r.
Wiendenz.
Jenner 1772.
Feyertagen (an gebotenen) und Sonntägen sollen die
Spektakeln vor 7 Uhr Abends nicht anfangen
Nr. ii.
detto.
Feyertagen (an gebotenen) und Sonntägen soll die Mu-
stk auf dem Land erst nach 3 in den Städten nach 4
Uhr anfangen . ° .
Nr. ir.
Wien den 22.
Juni 1772.
Feyertagen (der gebotenen) Uibertreter sind nach Maß
der Bosheit arbitrarisch zu bestrafen. Viäe
N. Nr. ii.
Wien den 8.
Juli 1780.
Feyertagen (an den aufgehobenen) sollen an dem Vor-
abende weder die Glocken geläutet, weder an Tag selbst
Predigt und Amt, oder andere Zeichen einer Feye-
rung gehalten werden . . e
N- Nr. 27.
Wien den 14.
Juli 1770.
Filialen (in allen) sollen die Christenlehren, und dar-
auf die Vesper gehalten, oder der Rosenkranz gebetet
werden ....
Nr. 1.
Wien den zo.
Merz 1770-
Frauenklöstern (in den) wird die Todtenkeschau den
Meäicis Oräiumlis Überlasten. Vi6e Onllmar*.
N° Nr. 1.
Wien den 14.
August 1772.
Freydhöfen (in den) sollen die Gruben Z bis 6Schuh
tief gemacht, und darinn ein einziger Körper geleget
werden. Viäs Gottesacker
n. Nr. IS»
Wien den 15.
Septemb. 1775
Freystadte ( der) Orte find keine, als jene Gott geweih-
te, wo die heiligsten Sakramenten ausgespendet, oder
das Allerheiligste aufbewahret wird
Nr. Zs.
Wien den ZO
August 1782.
.l Fruchtgenuf der Erwerbungen, nicht aber die Veräuße-
rung wird den aus den Klöstern ausgetretenen In-
dividuen belassen . ...
N. iO8-
Wien den 28.
Februar 1777.
Fuhrknechte beim Militär dürfen ohne Lonsens des
Fuhrwesenskorps nicht copuliret werden . -
n. Nr. 16.
U 2
Gast-