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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 3): [1783 - 1784] — Graz: Miller, 1785 [VD18 90753798]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45285#0053
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Nro. 7Z.
L!c Vorschrift, wie die quartaligen Sterb-Trau-und Todtentabellen
an die KreiSämter abzuführen ftyn.
Wir Joseph der Zweyte rc.
(TXer Nuzender Todtenbeschau beschränket sich nicht allein auf die Sir
chcrhcit der einzelnen Bürger, von deren Leben die Gewisheit, daß
eine in Geheim verübte Gewaltthat bey dieser Anstalt nicht leicht unent-
dekt bleiben kann, die häuslichen Nachstellungen abwendet: auch dec
Staat kann daraus vielfältigen Vortheilschöpfen, da wohl geführte Ster-
beregister ihm über Endemien, über die vermehrte, oder verminderte
Sterblichkeit genauere Kenntnisse zu verschaffen, und dadurch den allge-
meinen GesundheitSanstallten gleichsam eine bestimmtere Richtung zu ge-
ben fähig sind.
Es ist daher wesentlich, daß den Sterbregistern künftig diejenige
Gestalt ertheilt werde, welche durch die vorgeschnebenen Rubriken diese
manigfältigen Kenntnisse vereinbaren.
§. i In den Städten also, wo eine Todtenbeschau aufgestellet ist,
sollen die bey derselben geführten Bücher aller Orten gleichförmig nach
dem angehängten Formulare unter Nro. i eingerichtet werden. In die
erste Rubrike ist der Monat, und Tag einzutragen, da der Verstorbene
zur Beschau gekommen ist. Folgt in der Nebenrubrike der Name dessel-
ben. Unter der nächstens Geschlechtsrubrike wird die Person mit der Zahl
i in das Fach von männlich, oder weiblich eingetragen, dahin sie ge-
hört. Aus Zusammenziehung beyder Geschlechtssummen erwächst die
Hauptsumme der Gestorbenen. Das Alter ist in Z Fächer untergetheilt:
der Beschaute wird abermal mir der Zahl i in das ihm zukommende
Fach gesezt.
Die Todesart hat zwo Hauptuntertheilungen, deren jede in z Ru-
briken abgesöndert ist. In jede dieser Rubriken ist der Kopf nicht bloß
mit der Zahl i einzutragen, sondern auch mit einer kurzen Anmerkung
die Todesart anzuzeigen, wie in dem Formulare Lungensucht, erhenkt,
vom Gerüste gefallen. Der Nutzen dieser Register fällt für sich selbst
auf, indem daraus nicht nur die Hauptsumme aller Verstorbenen, son-
dern auch besonders deutlich wird, wie viel von jedem Geschlechte, von
jeder Altersbeobachtung, und durch welche TodeSart sie gestorben sind.
§. 2 Zu Ende eines jeden Jahres sollen diese Todenbeschauregistec
in eine Haupttabelle zusammengezogen, und längstens bis dem halben
Jenner an die Kreisämter eingeschiket werden.
§. Z Jedes Kreisamt hat aus den sämmtlichen bey seinem Kreisam-
te eingelaufencn Beschauregistern, desgleichen aus den von den Pfarrern,
und Rabbinen eingekommenen Trauung - GeburtS - und Sterbregistern
die Zahlen, in den KreiStabellen, welche ihnen nach dem Formulare un-
ter Nro. 2 gedruckt hinausgegeben, und nur ausgefüllt werden dürfen,
zusammzuziehen, und solche längstens bis Ende Jenners der Landesstelle
einzusenden.
§. 4 Woferne aus den eingesendeten Registern bey einem Kreise ei-
ne auffallende Veränderung in der Abnahme, oder Zunahme der Bevöl-
kerung überhaupt, oder in irgend einer Gegend ins besondere beobachtet
O wird.
 
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