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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 3): [1783 - 1784] — Graz: Miller, 1785 [VD18 90753798]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45285#0057
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§. Z, Zweytens: Die Streitigkeiten zwischen Unterthanen, und ih-
ren rechtmäßigen Herrschaften, und Obrigkeiten, welche durch das Pa-
tent vom iten September 1781 nicht blos zur politischen Verhandlung,
sondern zum rechtlichen Verfahren geeignet erkläret wurden, sind auch in
dem Falle bey dem Steyerischen Landrechte anhängig zu machen, wann der
Unterthan als Beklagter auftritt.
§. 4 Drittens: Vetrift der Streit ein Geschäft, welches nach dem
Wechselpatente vom iten Oktober 176z ausdrücklich dem Merkanril-und
Wechselgerichte zugewiesen ist, so tritt die Gerichtsbarkeit des Steyeri-
schen Merkantil-und Wechselgerichts ein.
§. z. Viertens: Bezieht sich der Streit auf ein Geschäft, welches
gemäß des Patens vom iten November 1781 der bergrichterlichen Ge-
richtsbarkeit vorbehalten ward, so ist die Sache nach Anleitung des Pa-
tents vom zten April 178z. entweder vor dem für den ganzen Innerber-
ger B Zirk bestimmten Berggerichte in Eisenärzt, oder vor dem für den
ganzen Vordernberger Bezirk bestimmten Berggerichte in Vordernberg, und
der Berggerichts-Substitution zu Schladmiug abzuhandeln.
§. 6. Fünftens: Wenn die Streitsache ein Lehen angeht, welches
nicht landesfürstlich ist, und daher nicht zur Vertretung unsers Fiskal-
amtes, und folglich nicht unter die Gerichtsbarkeit des steyrischen Land-
rechtes gehört, soll dieselbe bey der Lehenstube desjenigen Landesherrn
verhandelt werden, dessen Herrlichkeit das Lehen unterworfen ist.
§. 7. Sechstens: Die Auffoderungsklagen sind, nach der im sieber^-
ten Kapital der allgemeinen Gerichtsordnung gegebenen Vorschrift, bey
Demjenigen Richter anzubringen, dessen Gerichtsbarkeit der Auffoderer sei-
ner persönlichen Eigenschaft nach, unterliegt.
§. 8 Siebentens: Die Widerklagen können nach Anleitung des
fünften Kapitels der Gerichtsordnung bey jenem Richter angebracht wer-
den, bey welchem der mit diesem Klagrechte auftretende Kläger von seinem
Gegentheile belanget wurde.
§. 9. Achtens: Wenn eine Klage wegen eines sächlichen Rechts
(Iu8 reale ( in Betref eines unbeweglichen Gutes entstehet, ist dieselbe
vor demjenigen Richter anhängig zu machen, dessen Gerichtsbarkeit dieses
unbewegliche Gut unterworfen ist.
§. io. Der Gerichtsbarkeit, unter welcher der Hausvater stehet,
ist auch seine Ehefrau unterworfen.
§. 11. Auch sind der Gerichtsbarkeit, unter welcher der Hausvater
stehet, seine eheliche erzeugten, oder nach den Gesetzen den ehelich erzeug-
ten gleichgehaltenen Kinder, so lang sie minderjährig sind, oder keine ei-
gene Haushaltung ( proprium foLum ) haben, unterworfen.
12. So bleibt auch die Hinderlassene Wittwe, so lange sie nicht
in einen anderen Stand tritt, Unter der Gerichtsbarkeit, welcher ihr
verstorbener Ehegemahl untergeben war.
§. iZ. Doch stehen die Hausgenossen und Dienstleute, von welcher
Gattung sie immer seyn mögen, keineswegs unter der Gerichtsbarkeit
unter welche der Hausvater gehöret, sondern unter derjenigen, welcher
sie, ihren persönlichen Eigenschaften nach, unterworfen sind.
§. 14. Kein Richter kann gütig sein Amt über einen Beklagten aus-
üben, welcher offenbar seiner Gerichtsbarkett nicht untergeben tst; es
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