wäre denn, daß der Beklagte freywillig über die Klage in der Hauptsache
Rede und Antwort gegeben, oder sich ausdrücklich erkläret hätte, er wol-
le sich der Gerichtsbarkeit desselben unterwerfen.
§. iZ Derjenige, welcher an einem bestimmten Orte eine Zahlung
oder die Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit ausdrücklich verspricht,
kann wegen dieser Zahlung oder Verbindlichkeit von dem Kläger vor je-
nem Richter belanget werden, unter dessen Gerichtsbarkeit der Beklagte,
seiner persönlichen Eigenschaft nach, stünde, wenn er sich an dem Orte
aufhielte, wo die Zahlung zu leisten, oder die Verbindlichkeit zu erfüllen ist.
16. Klagen wider mehrere Streitgenostene 5 Illis ) die
ihren persönlichen Eigenschaften nach unter verschiedene Gerichtsbarkeiten
gehörten, sollen vor demjenigen Richter angebracht werden, unter besten
Gerichtsbarkeit der Beglagte steht, welcher in der Klage der erste genen-
net ist, und sollen auch die übrigen Streitgenossen schuldig seyn, vor dem-
selben Richter Rede und Antwort Zu geben,
Z. 17. Ist eine Streitsache vor dem gebührenden Richter anhängig
gemacht, und die Klage zugesteller worden, so ist dieselbe vor eben die-
sem Richter bis an ihr End fortzusetzen, wenn auch der Beklagte in der
Zwischenzeit seine persönliche Eigenschaft veränderte. Nur hat man sich
im Falle, daß wider den Beklagten ein Konkurs verhängt wird, nach dem
zu richten, was im §. 74 der Gerichtsordnung bestimmet worden ist.
18. Der Konkursprozes ist bey demjenigen Richter abzuhandeln^
unter dessen Gerichtsbarkeit der Schuldner seiner persönlichen Eigenschaft
nach steht.
§. 19. Dem Richter, welchem die Gerichtsbarkeit in Streitsachen
Zukömmt, gebühret auch über die ihm als beklagte unterworfenen Par-
rheyen die Gerichtsbarkeit in den Geschäften des adelichen ritterlichen Am-
tes mit der §. 26 bemerkten Mäßigung.
§. 20^ Die Vollstreckung einer gerichtlichen Verordnung, welche
auf ein unbewegliches Gut Beziehung hat, als da ist die Vornehmung
einer Sperr, Inventur, Schäzung, Feilbietung, Vormerkung, Ein-
antwortung eines Augenscheines und dergleichen, steht in jedem Falle der-
jenigen Obrigkeit Zu, zu deren obrigkeitlichen Bezirke nach Verschieden-
heit der Verfassung eines jeden Landes der Grund gehöret- auf welchen
Dieses unbewegliche Gut gelegen ist.
§. 21. DerjRichter ist außer den in der allgemeinen Gerichtsord-
nung ausdrücklich angezeigten Fällen nicht berechtigt, sein Amt durch ei-
nen anderen ausüben zu lassen.
§. 22. Die Gerichtsbarkeit theilt sich in Skeyermark zwischen Un-
seren Steyerischen Landrechten, und den Ortsgerichten, das ist: dem in
jedem Ortsbezirke bestehenden Magistrat, oder Grundgerichte. Außer die-
sen Gerichten dem oben §. 4 und 8 angeführten Merkantillund Berage-
richte, und dem in dem folgenden §. 2g bennenten Gerichtsstände sind in
Steyermark alle Justizinstanzen, und Gerichtsbehörden mit ersten May
1784 für aufgehoben erkläret, und außer Wirksamkeit gesetzt.
§. 2z. Der als eine Ausnahme des vorhergehenden Grundsazes noch
ferners beyzubehaltende Gerichtsstand ist: die Gerichtsbarkeit unserer M-
litapJustizbehördm, nach unserer dermaligen Militaryerfassung-
§° 24.
Rede und Antwort gegeben, oder sich ausdrücklich erkläret hätte, er wol-
le sich der Gerichtsbarkeit desselben unterwerfen.
§. iZ Derjenige, welcher an einem bestimmten Orte eine Zahlung
oder die Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit ausdrücklich verspricht,
kann wegen dieser Zahlung oder Verbindlichkeit von dem Kläger vor je-
nem Richter belanget werden, unter dessen Gerichtsbarkeit der Beklagte,
seiner persönlichen Eigenschaft nach, stünde, wenn er sich an dem Orte
aufhielte, wo die Zahlung zu leisten, oder die Verbindlichkeit zu erfüllen ist.
16. Klagen wider mehrere Streitgenostene 5 Illis ) die
ihren persönlichen Eigenschaften nach unter verschiedene Gerichtsbarkeiten
gehörten, sollen vor demjenigen Richter angebracht werden, unter besten
Gerichtsbarkeit der Beglagte steht, welcher in der Klage der erste genen-
net ist, und sollen auch die übrigen Streitgenossen schuldig seyn, vor dem-
selben Richter Rede und Antwort Zu geben,
Z. 17. Ist eine Streitsache vor dem gebührenden Richter anhängig
gemacht, und die Klage zugesteller worden, so ist dieselbe vor eben die-
sem Richter bis an ihr End fortzusetzen, wenn auch der Beklagte in der
Zwischenzeit seine persönliche Eigenschaft veränderte. Nur hat man sich
im Falle, daß wider den Beklagten ein Konkurs verhängt wird, nach dem
zu richten, was im §. 74 der Gerichtsordnung bestimmet worden ist.
18. Der Konkursprozes ist bey demjenigen Richter abzuhandeln^
unter dessen Gerichtsbarkeit der Schuldner seiner persönlichen Eigenschaft
nach steht.
§. 19. Dem Richter, welchem die Gerichtsbarkeit in Streitsachen
Zukömmt, gebühret auch über die ihm als beklagte unterworfenen Par-
rheyen die Gerichtsbarkeit in den Geschäften des adelichen ritterlichen Am-
tes mit der §. 26 bemerkten Mäßigung.
§. 20^ Die Vollstreckung einer gerichtlichen Verordnung, welche
auf ein unbewegliches Gut Beziehung hat, als da ist die Vornehmung
einer Sperr, Inventur, Schäzung, Feilbietung, Vormerkung, Ein-
antwortung eines Augenscheines und dergleichen, steht in jedem Falle der-
jenigen Obrigkeit Zu, zu deren obrigkeitlichen Bezirke nach Verschieden-
heit der Verfassung eines jeden Landes der Grund gehöret- auf welchen
Dieses unbewegliche Gut gelegen ist.
§. 21. DerjRichter ist außer den in der allgemeinen Gerichtsord-
nung ausdrücklich angezeigten Fällen nicht berechtigt, sein Amt durch ei-
nen anderen ausüben zu lassen.
§. 22. Die Gerichtsbarkeit theilt sich in Skeyermark zwischen Un-
seren Steyerischen Landrechten, und den Ortsgerichten, das ist: dem in
jedem Ortsbezirke bestehenden Magistrat, oder Grundgerichte. Außer die-
sen Gerichten dem oben §. 4 und 8 angeführten Merkantillund Berage-
richte, und dem in dem folgenden §. 2g bennenten Gerichtsstände sind in
Steyermark alle Justizinstanzen, und Gerichtsbehörden mit ersten May
1784 für aufgehoben erkläret, und außer Wirksamkeit gesetzt.
§. 2z. Der als eine Ausnahme des vorhergehenden Grundsazes noch
ferners beyzubehaltende Gerichtsstand ist: die Gerichtsbarkeit unserer M-
litapJustizbehördm, nach unserer dermaligen Militaryerfassung-
§° 24.