§. 24. Unter die Gerichtsbarkeit des Steyrischen Landrechkes ge-
hören nebst den oben §. 2 und z bereits bemerkten Fiskal - und Unter
thansstreiigkeiten folgende in dem Lande Steyermark befindliche Partheyen.
2. Jeder, der zu den Prälaten, Herrn-oder Rttterstande des Lan-
des Steyermark gehöret;
b. Die Steyrischen Stände, wenn sie gesammt ( m corpore ) be-
langt werden.
c. Die landesfürstlichen Ortschaften.
6. Diejenigen Ortschaften , welche unter keiner Grundobrigkeit stehen
e. Jeder, der sich über einen ihm eigenen in-oder ausländischen Adel
auözuweisen vermag.
ü Die Stifter, Klöster, Kapitel, und andere unter einem ordentli-
chen Oberen stehende Gemeinden, wenn sie gesammt (in cor-
pora ) belangt werden.
U. Jeder obschon unadeliche Besizer einer ständischen Gülte, wenn
ihm, vermög seines Besitzes, in dem Orte, wo er seinen Wohn-
sitz hat, die OrtSgerichtsbarkeit selbst und allein zustehet.
st. Jeder sich in Steyermark aufhaltende Unterhann der Otwmani-
schen Pforte.
§. 23. Jeder, welcher nach dem Inhalte des gegenwärtigen Gesezes
nicht ausdrücklich der Gerichtsbarkeit des Steyrischen Landrechtes unter-
worfen ist, steht ohne Rücksicht auf den ihm eigenen westlichen, oder
geistlichen Karakter oder Würde, unter dem Ortsgerichte, und Zwar un-
ter jenem OrtSgerichte, welches die Gerichtsbarkeit in dem Bezirke aus-
übt, wo er wohnt, ohne Bedacht darauf zu nehmen, unter wessen Grund-
obrigkeit das Haus gehöret, das er innen hat, oder bewohnt, außer dem
einzigen Falle, wenn einen unadelichen in dem Bezirke des Orts, wo er
sich aufhält, das Richteramt selbst, und allein gebühret, in welchem
Falle derselbe während der Zeit, als er das Richteramt auf sich hat, in
Den ihm selbst, sein Weib und seine Kinder betreffenden Angelegenheiten ,
Dem Magistrate der Stadt Graz unterworfen ist.
26. In soferne durch vorhergehenden tz. einem OrtSgerichte die
Gerichtsbarkeit über Unterthanen oder Jnleute eingeraumet wird, welche
rin unter eine andere Grundobrigkeit gehöriges Haus innen haben, oder
bewohnen, soll der Grundobrigkeit das Recht der Verlaffenschastsabhand-
lung, die Besorgung der Waisen, und die daraus fließenden Gerechtsame
wozu sie jederzeit befugt gewesen, Vorbehalten bleiben.
§. 27. Die Gerichtsbarkeit des Ortsgerichts muß in dem Orte selbst
ausgeübt, und kann keine Parthey an ein anderes, außer dem Obrigkeit-
lichen Bezirke aufgestelltes Gericht verwiesen werden.
§. 28. Als das rechtmäßige Ortsgericht ist derjenige Magistrat, die
Herrschaft, Obrigkeit, oder das Grundgericht anzusehen, welches derzeit
die Gerichtsbarkeit ausgeübet hat»
H- 29. Doch wenn ein Gericht vorder Kundmachung seiner Urtheik
dieselben einer anderen Obrigkeit zur Bestätigung vorzulegen verpflichtet
gewesen ist, soll desselben Gerichtsbarkeit ferners nicht statt haben, son-
dern an jene Obrigkett übertragen seyn, welcher die Bestätigung seiner
Urtheile derzeit zugestanden hat.
§. Zo. Von allen Gerichten des Landes Steyermark geht der Appel-
laionszug, und in den Geschäften des adelichen richterlichen Amtes dep
P 2 Re-
hören nebst den oben §. 2 und z bereits bemerkten Fiskal - und Unter
thansstreiigkeiten folgende in dem Lande Steyermark befindliche Partheyen.
2. Jeder, der zu den Prälaten, Herrn-oder Rttterstande des Lan-
des Steyermark gehöret;
b. Die Steyrischen Stände, wenn sie gesammt ( m corpore ) be-
langt werden.
c. Die landesfürstlichen Ortschaften.
6. Diejenigen Ortschaften , welche unter keiner Grundobrigkeit stehen
e. Jeder, der sich über einen ihm eigenen in-oder ausländischen Adel
auözuweisen vermag.
ü Die Stifter, Klöster, Kapitel, und andere unter einem ordentli-
chen Oberen stehende Gemeinden, wenn sie gesammt (in cor-
pora ) belangt werden.
U. Jeder obschon unadeliche Besizer einer ständischen Gülte, wenn
ihm, vermög seines Besitzes, in dem Orte, wo er seinen Wohn-
sitz hat, die OrtSgerichtsbarkeit selbst und allein zustehet.
st. Jeder sich in Steyermark aufhaltende Unterhann der Otwmani-
schen Pforte.
§. 23. Jeder, welcher nach dem Inhalte des gegenwärtigen Gesezes
nicht ausdrücklich der Gerichtsbarkeit des Steyrischen Landrechtes unter-
worfen ist, steht ohne Rücksicht auf den ihm eigenen westlichen, oder
geistlichen Karakter oder Würde, unter dem Ortsgerichte, und Zwar un-
ter jenem OrtSgerichte, welches die Gerichtsbarkeit in dem Bezirke aus-
übt, wo er wohnt, ohne Bedacht darauf zu nehmen, unter wessen Grund-
obrigkeit das Haus gehöret, das er innen hat, oder bewohnt, außer dem
einzigen Falle, wenn einen unadelichen in dem Bezirke des Orts, wo er
sich aufhält, das Richteramt selbst, und allein gebühret, in welchem
Falle derselbe während der Zeit, als er das Richteramt auf sich hat, in
Den ihm selbst, sein Weib und seine Kinder betreffenden Angelegenheiten ,
Dem Magistrate der Stadt Graz unterworfen ist.
26. In soferne durch vorhergehenden tz. einem OrtSgerichte die
Gerichtsbarkeit über Unterthanen oder Jnleute eingeraumet wird, welche
rin unter eine andere Grundobrigkeit gehöriges Haus innen haben, oder
bewohnen, soll der Grundobrigkeit das Recht der Verlaffenschastsabhand-
lung, die Besorgung der Waisen, und die daraus fließenden Gerechtsame
wozu sie jederzeit befugt gewesen, Vorbehalten bleiben.
§. 27. Die Gerichtsbarkeit des Ortsgerichts muß in dem Orte selbst
ausgeübt, und kann keine Parthey an ein anderes, außer dem Obrigkeit-
lichen Bezirke aufgestelltes Gericht verwiesen werden.
§. 28. Als das rechtmäßige Ortsgericht ist derjenige Magistrat, die
Herrschaft, Obrigkeit, oder das Grundgericht anzusehen, welches derzeit
die Gerichtsbarkeit ausgeübet hat»
H- 29. Doch wenn ein Gericht vorder Kundmachung seiner Urtheik
dieselben einer anderen Obrigkeit zur Bestätigung vorzulegen verpflichtet
gewesen ist, soll desselben Gerichtsbarkeit ferners nicht statt haben, son-
dern an jene Obrigkett übertragen seyn, welcher die Bestätigung seiner
Urtheile derzeit zugestanden hat.
§. Zo. Von allen Gerichten des Landes Steyermark geht der Appel-
laionszug, und in den Geschäften des adelichen richterlichen Amtes dep
P 2 Re-