Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 3): [1783 - 1784] — Graz: Miller, 1785 [VD18 90753798]

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.45285#0060
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Rekurs allein an das in Klagenfurt aufgestellte Jn-und Oberösterreichische
Appellationsgericht, außer welchem alle übrigen Gerichtsbehörden, die
derzeit eine Gerichtsbarkeit in zweyter Instanz auSgeübet haben, für auf-
gehoben erkläret sind.
§. Zi. Von diesem Appellationsgerichte geht der Revisionszug, in
so ferne derselbe nach der allgemeinen Gerichtsordnung statt findet, an
unsere oberste Justizstelle. Gegeben Wien den 24ten April 1784.

Nro. 76.

/sowohl in Kärnten, als in Kram sind ebenfalls wie in Steyermark
die kleinen Vermächtnißbeyträge aus Testamenten zu den Normal-
schulfond, wo die Verlassenschaft wenigstens zvo fl. erreicht, auf gleich-
mäßige Art nach dem Einrathen des In. Oe. Gubernii vorzuschreiben,
folglich derselben bisher allda bestandene mindere Beträge aufdas nämliche
Quantum, wie in Steyermark zu erheben. Wien den izten May 1784»

Nro. 77.
LV^achdem aus den bisher einbegleiteten summarischen Kirchenrechnungs-
Extrakten zu ersehen war, daß weder die Rechnungöleger in den an
Die Vogtobrigkeiten einzureichen habenden Rechnungen, noch die Patro-
natsherren oder Vogtobrigkeiten, die aus selben die Summarextraktenzu
verfassen, und an dieKreisämter einzureichen haben, die genaue Kenntniß
Der in Bezug auf solche Rechnungen und Extrakten im Jahr 1774 ge-
troffenen Verfügung und vorgeschriebenen Formulars besizen, als hat man
nothwendig befunden, die an die sammtlichen Kreisämter unterm 29ten
April dieses Jahrs erlassene Cirkularverordnung hiemit zu allgemeinerWis-
senschaft zum Druck zu befördern, und das Rechnungsformular unter
Zum allgemeinen Gebrauch zu wiederholen, auch endlich durch den unter
L. beygedruckten Entwurf eines summarischen Rechnungsextrakts alle auf
folgende Art, und zukünftiger Richtschnur zu erläutern-
Erstens: Wird jeder Vogtobrigkeit in allen Jnnerösterreichischen
Landen obliegen, nach dem vorgeschriebenen Formular 8. die summarischen
Rechnungsextrakken zu verfassen, und von Jahr zu Jahr bey dem vorge-
setzten Kreisamt einzureichen.
Zweytens: Uiber die in dem gedruckten Rechnungsformular am
Ende unter der Anmerkung Zria.wird folgende Erläuterung gegeben,
daß nämlich sammtliche Vogtobrigkeiten sich buchstäblich an das Formular
Zu halten, so mit Anfang des summarischen Extrakts die Empfangspo-
stcn anzusetzen, nachhin die Empfänge zusammen zu ziehen, sodann auf
gleiche Weise dle Ausgabsposten anzumerken, und ebenmäßig zusammen
zu ziehen haben.
Drittens: Ist zum Absaz: Stiftungskapitalien, die Anmerkung
beyzurucken, ob die Stiftungen bereits berichtiget, und mit Landesfürstl.
Willbriefen versehen seyen. In Hinsicht der Willbriefe aber wird die fer-
nere Belehrung gegeben, daß unter dem Namen Willbriefe, oder den
Wo*
 
Annotationen