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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 3): [1783 - 1784] — Graz: Miller, 1785 [VD18 90753798]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45285#0069
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§. i4» Die Urkunden, bey welchen die Bestimmung der Klaffe
des Stempels aus dem Werthe des Gegenstandes fließt, worüber sie aus-
gestellt werden, sind folgende:
з) Absolutorien, die gerichtlich ertheilt werden;
b) Die Auszüge, und Konti der Handelsleute, und Handwerker;
jedoch mit der Mäßigung, daß, wenn das Auszüge! aus mehrern Bö-
gen besteht, nur der erste Bogen des der gänzlichen Summe verhältniß-
mäßigen höhern Stempels bedärfe; die übrigen Vogen aber nur auf dem
Stempel der vierten Klasse zu schreiben seyn,-
c) Behandlung der Gläubiger; prXjuäicisle)
ci) Bestand-und Bestallungsbriefe, wobey auf den Betrag derjeni-
gen Summe zu sehen, die alle Bestand oder Bestallungsjahre zusamm-
genommen, auSweisen;
e) Bürgschaftsurkunden;
Ccßion über eine bestimmte Summe, oder einen bestimmten
Werth;
Kautionsinstrumenke;
d) Kollationen geistlicher Pfründen;
i) Empfangsscheine des ExekuüonSführers an den GerichtSdiener
über das ihm eingehändigte Gut des Schuldners;
k) Erbsabtheilung;
l) Erledigung der Rechnungen, die gerichtlich ertheilt wird:
m) Eppensverzeichnisse der Advokaten;
n) Gewähre, Schutz, Lehensbriefe, oder wie immer, nach dm
verschiedenen Verfassungen eines jeden Landes diejenigen Urkunden benen-
net werden, welche bey Antretung des Besitzes eines unterthänigen, oder
dienstbaren Guts dem Unterthan, oder Grundholden von der Grundob-
rigkeit ertheilet werden; wobey zu bemerken ist, daß, wenn der Werth
des in der Urkunde enthaltenen Guts in derselben nicht ausgedrückt ist,
derjenige Betrag zum Grunde zu nehmen sey, nach welchem die grund-
herrlichen Gerechtsame abgenommen werden;
o) Die Giri der zum Stempel geeigneten Wechsel, sie mögen m
Blanko ausgestellt, oder ordentlich auSgefüllet seyn, mit der §. 24 ent-
haltenen Mäßigung;
p) Die HausztnSquittungen;
Die HauSbüchel, welche zwischen einer Haushaltung, und einem
Handelsmanne oder Handwerker über die abzuliefernde Waare geführt
werden; jedoch nur damals, wann auf dieselbe eint Bezahlung oder an-
derweiten Konto, oder Quittung geleistet wird;
r) Die HeurathSbriefe, bey denen der Betrag der wechselseitig be-
dingten Heurathssprüche zusammzunehmen, und der Stempel nach der
ausfallenden Totalsumme zu gebrauchen ist;
s) Die Jnventarien;
r) Kaufbriefe;
и) Kontrakte von was immer für einer Art, die in den verschiedenen
Vorfällen errichtet werden, wovon auch diejenigen nicht ausgenommen
sind, welche von Seite eines Regiments, oder KorpS mit Handelsleuten
und Handwerkern errichtet werden«
Drirrer Band« S JnS§
 
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