Insgemein ist Zu bemerken, daß bey allen Kontrakten, die auf meh-
rere Jahre errichtet werden, der Betrag des Gegenstandes von allen
Jahren in eine Summe zusammgezogen, und dann die Klaffe des Stem»
pels nach der Summe genommen werden müsse;
Die Notariatsurkunden, die über Geld, oder Geldeswerth aus-
gestellt werden;
x) Die Pfandverschreibungen;
>) Quittungen von was immer für einer Art, folglich auch diejeni-
gen, welche über erhaltene Taglia für eingelieferte Deserteure, über Die
erhaltenen Supererogaten, über die von den Unterthanen bey Verkauf
rhres unterthänigen'Grundes bedingten Währungen, über die dem Exe-
kutionsführer eingeantworteten Gelder des Schuldners , über die ohne die
Verbindlichkeit Des Rückerlags zu erhebenden Depositen ausgestellt werden;
2) Die gerichtlich ertheilten Raitbriefe;
3L) Nenunziazion, wenn sie eine bestimmte Summe enthalten;
Kb) Reverse, wenn sie eine bestimmte Summe enthalten;
ec) Schenkungsurkunden unter Lebenden, oder mit Beziehung auf
den Tod;
6ä) Schatzungen;
ee) Schuldbriefe;
Lk) Stiftsbriefe;
§8) Tauschbriefe;
k) Vcrgleichungöurkunden, welche außergerichtlich geschloffen wor-
den, sobald der Gegenstand einen bestimmten Werth enthälr;
ü) Verlaffenschasts-Abhandlungen, und Erbseinantwortungen;
kk) Verzichte der Weiber, wenn sie eine bestimmte Summe enthalten;
I!) Urkunden, welche von öffentlichen Beamten, oder Obrigkeiten
im Lande, oder mit gehöriger Legalisirung außer Land über einen Ge-
genstand eines bestimmten Werths ausgestellt werden;
mm) Alle auf sich lautende Wechselbrieft, jedoch mit der im §. 24
einkommenden Mäßigung;
rm) Wechselproteste mit der Mäßigung im §. 24 ;
00) Zahlungsanweisungen.
§. iZ. Wo die Bestimmung der Klasse des Stempels aus der
Eigenschaft der Urkunde selbst fließt, kömmt eS weder auf die Eigenschaft
Des Ausstellers, noch auf den Betrag des Gegenstandes der Urkunde zu-
rückzusehen, sondern es ist der Stempel nach derjenigen Klaffe zu neh-
men, welche der Gattung Urkunde ausdrücklich zugewiesen ist-
§. 16. Der ersten Klasse des Stempels sind zugewiesen:
a) Alle Expeditionen, welche in Ausübung des Majestätsrechts un-
ter eigener landesfürstlichen Fertigung, oder mit Aufdruckung des lan-
desfürstlichen Gnadensiegels von der Hofstelle in einem Geschäfte einer
Parthey erlassen worden, dieselben mögen Standeserhöhungen, Adels-
verleihungen, Privilegien, Jnkolatsbewilligung, landesfürstliche Bestät-
igungen, oder wie sonst immer geartete Begnadigungen enthalten;
b) Ceßionen, die nicht über einen bestimmten Betrag, sondern über
eine in dem Werthe unbestimmte Realität, Dienstbarkeit, Anwartschaft,
oder wie immer geartete Gerechtsame ausgestellt werden»
rere Jahre errichtet werden, der Betrag des Gegenstandes von allen
Jahren in eine Summe zusammgezogen, und dann die Klaffe des Stem»
pels nach der Summe genommen werden müsse;
Die Notariatsurkunden, die über Geld, oder Geldeswerth aus-
gestellt werden;
x) Die Pfandverschreibungen;
>) Quittungen von was immer für einer Art, folglich auch diejeni-
gen, welche über erhaltene Taglia für eingelieferte Deserteure, über Die
erhaltenen Supererogaten, über die von den Unterthanen bey Verkauf
rhres unterthänigen'Grundes bedingten Währungen, über die dem Exe-
kutionsführer eingeantworteten Gelder des Schuldners , über die ohne die
Verbindlichkeit Des Rückerlags zu erhebenden Depositen ausgestellt werden;
2) Die gerichtlich ertheilten Raitbriefe;
3L) Nenunziazion, wenn sie eine bestimmte Summe enthalten;
Kb) Reverse, wenn sie eine bestimmte Summe enthalten;
ec) Schenkungsurkunden unter Lebenden, oder mit Beziehung auf
den Tod;
6ä) Schatzungen;
ee) Schuldbriefe;
Lk) Stiftsbriefe;
§8) Tauschbriefe;
k) Vcrgleichungöurkunden, welche außergerichtlich geschloffen wor-
den, sobald der Gegenstand einen bestimmten Werth enthälr;
ü) Verlaffenschasts-Abhandlungen, und Erbseinantwortungen;
kk) Verzichte der Weiber, wenn sie eine bestimmte Summe enthalten;
I!) Urkunden, welche von öffentlichen Beamten, oder Obrigkeiten
im Lande, oder mit gehöriger Legalisirung außer Land über einen Ge-
genstand eines bestimmten Werths ausgestellt werden;
mm) Alle auf sich lautende Wechselbrieft, jedoch mit der im §. 24
einkommenden Mäßigung;
rm) Wechselproteste mit der Mäßigung im §. 24 ;
00) Zahlungsanweisungen.
§. iZ. Wo die Bestimmung der Klasse des Stempels aus der
Eigenschaft der Urkunde selbst fließt, kömmt eS weder auf die Eigenschaft
Des Ausstellers, noch auf den Betrag des Gegenstandes der Urkunde zu-
rückzusehen, sondern es ist der Stempel nach derjenigen Klaffe zu neh-
men, welche der Gattung Urkunde ausdrücklich zugewiesen ist-
§. 16. Der ersten Klasse des Stempels sind zugewiesen:
a) Alle Expeditionen, welche in Ausübung des Majestätsrechts un-
ter eigener landesfürstlichen Fertigung, oder mit Aufdruckung des lan-
desfürstlichen Gnadensiegels von der Hofstelle in einem Geschäfte einer
Parthey erlassen worden, dieselben mögen Standeserhöhungen, Adels-
verleihungen, Privilegien, Jnkolatsbewilligung, landesfürstliche Bestät-
igungen, oder wie sonst immer geartete Begnadigungen enthalten;
b) Ceßionen, die nicht über einen bestimmten Betrag, sondern über
eine in dem Werthe unbestimmte Realität, Dienstbarkeit, Anwartschaft,
oder wie immer geartete Gerechtsame ausgestellt werden»