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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 3): [1783 - 1784] — Graz: Miller, 1785 [VD18 90753798]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45285#0070
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Insgemein ist Zu bemerken, daß bey allen Kontrakten, die auf meh-
rere Jahre errichtet werden, der Betrag des Gegenstandes von allen
Jahren in eine Summe zusammgezogen, und dann die Klaffe des Stem»
pels nach der Summe genommen werden müsse;
Die Notariatsurkunden, die über Geld, oder Geldeswerth aus-
gestellt werden;
x) Die Pfandverschreibungen;
>) Quittungen von was immer für einer Art, folglich auch diejeni-
gen, welche über erhaltene Taglia für eingelieferte Deserteure, über Die
erhaltenen Supererogaten, über die von den Unterthanen bey Verkauf
rhres unterthänigen'Grundes bedingten Währungen, über die dem Exe-
kutionsführer eingeantworteten Gelder des Schuldners , über die ohne die
Verbindlichkeit Des Rückerlags zu erhebenden Depositen ausgestellt werden;
2) Die gerichtlich ertheilten Raitbriefe;
3L) Nenunziazion, wenn sie eine bestimmte Summe enthalten;
Kb) Reverse, wenn sie eine bestimmte Summe enthalten;
ec) Schenkungsurkunden unter Lebenden, oder mit Beziehung auf
den Tod;
6ä) Schatzungen;
ee) Schuldbriefe;
Lk) Stiftsbriefe;
§8) Tauschbriefe;
k) Vcrgleichungöurkunden, welche außergerichtlich geschloffen wor-
den, sobald der Gegenstand einen bestimmten Werth enthälr;
ü) Verlaffenschasts-Abhandlungen, und Erbseinantwortungen;
kk) Verzichte der Weiber, wenn sie eine bestimmte Summe enthalten;
I!) Urkunden, welche von öffentlichen Beamten, oder Obrigkeiten
im Lande, oder mit gehöriger Legalisirung außer Land über einen Ge-
genstand eines bestimmten Werths ausgestellt werden;
mm) Alle auf sich lautende Wechselbrieft, jedoch mit der im §. 24
einkommenden Mäßigung;
rm) Wechselproteste mit der Mäßigung im §. 24 ;
00) Zahlungsanweisungen.
§. iZ. Wo die Bestimmung der Klasse des Stempels aus der
Eigenschaft der Urkunde selbst fließt, kömmt eS weder auf die Eigenschaft
Des Ausstellers, noch auf den Betrag des Gegenstandes der Urkunde zu-
rückzusehen, sondern es ist der Stempel nach derjenigen Klaffe zu neh-
men, welche der Gattung Urkunde ausdrücklich zugewiesen ist-
§. 16. Der ersten Klasse des Stempels sind zugewiesen:
a) Alle Expeditionen, welche in Ausübung des Majestätsrechts un-
ter eigener landesfürstlichen Fertigung, oder mit Aufdruckung des lan-
desfürstlichen Gnadensiegels von der Hofstelle in einem Geschäfte einer
Parthey erlassen worden, dieselben mögen Standeserhöhungen, Adels-
verleihungen, Privilegien, Jnkolatsbewilligung, landesfürstliche Bestät-
igungen, oder wie sonst immer geartete Begnadigungen enthalten;
b) Ceßionen, die nicht über einen bestimmten Betrag, sondern über
eine in dem Werthe unbestimmte Realität, Dienstbarkeit, Anwartschaft,
oder wie immer geartete Gerechtsame ausgestellt werden»
 
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