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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 3): [1783 - 1784] — Graz: Miller, 1785 [VD18 90753798]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45285#0071
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c) Fideikommiß, oder Majoratserrichtungen, oder Veränderungen;
6) Jnkolats, oder Jndigenatsbriefe;
e) Adeliche Lehensbriefe.
§. 17. Der zweyten Klaffe des Stempels sind zugewiesen:
2) Alle Expeditionen, welche in Partheysachen von Landerstellen end
weder über eingeholte landesfürstliche Bestätigung, oder auch unmittel-
bar erlassen werden, sie mögen Standeserhöhungen, Lehensverleihungen,
Kaduzitätsnachsehungen, Privilegien u. d. g. was immer für einen Na-
men führende landesfürstliche Bewilligungen und Bestätigungen betreffen;
b) Alle Expeditionen, womit die Verleihungen eines Amtes, oder
Dienstes, oder die Anweisung einer Besoldung, einer Adjute, einer Pen-
sion, einer Remuneration, oder wie sonst immer beschaffenen Gnadener-
theilung Lnimirt wird; mit der Mäßigung jedoch, daß die anzuweisende
Zahlung wenigstens hundert Gulden betrage;
c) Alle Expeditionen, womit die in dem vorstehenden §. bey 2) be-
merkten landesfürstlichen Gnadenverleihungen von einer Stelle zur an-
dern intimirt, und bekannt gemacht werden;
ci) Die Bürgerbriefe, oder Urkunden über ertheiltes Bürgerrecht;
eh Die Konsense zur Verehlichung der Juden;
5) Die Diplomate über erhaltene Doktorswürde;
Die Freypäffe, wenn sie von solcher Art sind, daß ste die eige-
ne landesfürstliche Bewilligung erfodern;
k) Die Geburrsbriefe;
i) Die Lehrbriefe;
k) Die Legitimationen zu ehlicher Geburt;
l) Die Meisterbriefe;
m) Die Notariatsurkunden, deren Gegenstand keinen bestimmten
Betrag enthält;
n) Die Revisionsurtheile;
0) Die Universitätsgutachten in einer Rechtssache;
?) Die VemX LlLüs- so von den untergeordneten Stellen ertheilek
werden;
q) Dte Wahlbriefe;
r) Zeugniß der Universität über das erlangte Doktorat;
Zeugniß über die in Rechtssachen erworbene Praxis,
§. 18, Der dritten Klasse des Stempels sind folgende Urkunden
zugewiesen:
3) Alle Expeditionen, Ersuchschreiben, Befehle, oder wie immer
gearteten Verordnungen, welche in einem bewilligten Exekutionözuge an
einen Richter, an eine Obrigkeit, Kasse, Landtafel, an ein Amt, oder
Grundbuch, oder an den Gerichtsdiener ergehen;
d) Alle Abschriften, welche vidimirt werden, mit der Rücksicht auf
den §» 2i.
c) Anffellungsdekret eines Sequesters;
ä) Antwortschreiben, die in dem Geschäfte einer Parthey von einem
Richter, oder Obrigkeit an den andern ergehen:
e) Die Aufkündigungen;
s) Aufsandungen der Gilten, und Lehen ;
b) Ausspruch eines Schiedrickters;
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