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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 3): [1783 - 1784] — Graz: Miller, 1785 [VD18 90753798]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45285#0072
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K) Befehl, mittelst dessen einem außer Land wohnenden, oder unbe-
kannten Beklagten ein Vertreter benennet wird;
° L) Beschreibung der zu pfändenden Güter;
k) Die Konsense, so die Stelle aus eigener Macht ohne Einschrei-
Mng landesfürstlicher Bewilligung ertheilet;
l) Edikte, die zu Feilbietung eines Guts, Einberufung eines unbe-
kannten Beklagten, Amortisirung, Vorrufung der Gläubiger zu Be-
handlung der Güte, oder in sonstiger Partheysache expedirt werden;
m) Entlaßscheine eines Unterthanö von einer Herrschaft zu der andern;
n) Erklärung, die von einer Parthey in dem Zuge des rechtlichen
Verfahrens überreicht wird;
o) Ersuch oder Kompaßschreiben, die von einer Behörde an die an§
dere in einer Partheysache zu was immer für einem Ende ergehen;
p) Freypässe, die von den Stellen von selbst ohne Einholung lan-
desfürstlicher Bewilligung ertheilet werden;
q) Grundbuchsextrakte;
r) Kriminalverhandlungsakten; jedoch nur damals, wann der Un-
tersuchte ein frcyes Vermögen besitzt, und sollen bey geringster Zweifel-
haftigkeit dieses Umstandes die Akten einstweilen ohne Stempel geschrie-
ben; der Stempel aber nur, nachdem das Vermögen aufgekläret worden,
nachgeholet werden;
5) Die Landtafelextrakte;
r) Relationen über die Einantwortung eines Guts
u) Rescripte in Partheyangelegenheiten;
Steckbriefe;
x^) Verordnung zu Führung eines Beweises durch Kunstverständige,
wenn sie mittelst einer besondern Expedition ergeht, und nicht bloß auf
ein ohnehin gestempeltes Anbringen geschrieben wird;
Verordnung, die bei bewilligtem Verbote auf fahrende Güter
an denjenigen ergeht, der sie in Händen hat;
2) Urkunden über gerichtlich geschlossene Vergleiche;
23) Urtheile des Appellationsgerichts;
bk) Urtheile der ersten Instanz;
cc) Zeugnisse der Studien, die in der Absicht ertheilet werden, um
den Schüler sein Fortkommen zu gründen;
ää) Zeugniß der Universität über die geprüfte Fähigkeit in der da-
selbst erlernten Wissenschaft.
§. 19. Der vierten Klasse des Stempels sind folgende Urkunden
zugewiesen:
a) Alle Anbringen und Bittschriften, welche bei einer Hofstelle, oder
politischen, oder Justizbehörde, bei einem Amte, oder Obrigkeit in einer
Partheysache überreicht werden;
b) Alle Abschriften der Urkunden, die nicht vrdimirt sind;
c) Alle Schriften und Expeditionen, welche bei einer Konkurse
Handlung laufen, sie mögen den Verwalter des Vermögens, Vertreter
der Konkursmasse, oder auch die Gläubiger betreffen, sie mögen Urtheile,
oder sonst richterliche Anordnungen, und Verfügungen enthalten, folglich
auch die im Konkursfalle vorkommenden Schätzungen, Jnventarien, Feil-
bietungen u. d. g.;
 
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