ü) Die Bauriffe, die bei Auffoderung zum vorhabenden Baue ein-
gelegt werden;
kk) Spannzettel;
II) Schlußschrift;
mm) Testamentsausweisung;
nn) Vermögensausweisung zu Bezahlung des Mortuariums;
ov) Verzeichniß der verhandelten Schriften; (romlus 3<^orum)
p?) Verzeichniß des Vermögens bei Abtretung der Güter:
M) Wanderpässe und Kundschaften;
rr) Weis oder Zeugenartikel;
H) Zeugnisse der Gerichtsdiener über die gepfändeten Güter;
rr) Entlaßscheine der Unterthanen;
§. 2o. Eine nach Vorschrift der Gerichtsordnung gerichtlich er-
neuerte Urkunde unterliegt dem Stempel, welche derselben bei ihrer ersten
Errichtung nach gegenwärtigem Gesetze angemessen gewesen;
§° 21. Wenn die Vidimirung einer Urkunde vorfällt, ist von
demjenigen , der sie vermög seines Amts, oder eingeräumten Befugniffcs
vornimmt, auf der vidimirten Abschrift anzumerken, ob die Abschrift,
die vidimirt wird, von einer Original oder vidimirten Urkünde entnom-
men worden, auch ob, und mit welchem Stempel solche Urkunde versehen
gewesen;
§. 22. Obschon mm nach dem, was bisher gesagt worden, ins-
gemein alle Urkunden dem Gebrauche des Stempels unterliegen, so sind
doch hievon einige derselben ganz, und für immer, andere Urkundenaber
nur unter gewissen Bedingnissen befteyet.
§. 2z. Die von dem Gebrauche des Stempels ganz und für im-
mer befteyren Urkunden find :
2) Alle Anweisungen, Quittungen, oder wie immer gearteten Ur-
kunden, welche in allgemeinen Anlagen, und Kontributionsgeschästen vor-
fallen ;
K) Alle Schuldverschreibungen und Obligationen, welche von einem
öffentlichen Fond ausgestellt werden, sammt den hierüber auszustellenden
Sessionen, und Interessequittungen;
c) Alle Bescheide, die sogleich auf das ohnehin gestempelte, oder
nach diesem Gesetze von dem Stempel befteyte Anbringen geschrieben
werden;
ty Alle Urkunden, welche von Bischöffen, oder der Geistlichkeit in
blossen geistlichen und Religionsangelegenheiten, und eigentlichen Ge-
schäften der Seele, oder der Kirchenzucht errichtet werden;
e) Alle Expeditionen, Berichte, Gutachten, Relationen , Befehle,
oder wie sie sonst Namen haben mögen, die eine politische, oder Justiz-
behörde in einem blossen AmtSgeschäste oder nach dem genauen Verstän-
de von Amtswegen erläßt;
k) Die Abschiede von Soldaten;
§) Die Absolutorien, und summarischen Extrakte der Rechnungen,
welche eine milde Stiftung, eine landschaftliche Kammeralkriegskaste, oder
den Kontributions, Darleihungs, Erbsteuectaxfond u. d. gl. betreffen;
k) Die Beilagen eines Gesuchs, mittelst dessen in Erbsteuersachen,
oder sonstigen Postulaten eine Zahlungsfrist, oder die Annchmung einiger
Obk-
gelegt werden;
kk) Spannzettel;
II) Schlußschrift;
mm) Testamentsausweisung;
nn) Vermögensausweisung zu Bezahlung des Mortuariums;
ov) Verzeichniß der verhandelten Schriften; (romlus 3<^orum)
p?) Verzeichniß des Vermögens bei Abtretung der Güter:
M) Wanderpässe und Kundschaften;
rr) Weis oder Zeugenartikel;
H) Zeugnisse der Gerichtsdiener über die gepfändeten Güter;
rr) Entlaßscheine der Unterthanen;
§. 2o. Eine nach Vorschrift der Gerichtsordnung gerichtlich er-
neuerte Urkunde unterliegt dem Stempel, welche derselben bei ihrer ersten
Errichtung nach gegenwärtigem Gesetze angemessen gewesen;
§° 21. Wenn die Vidimirung einer Urkunde vorfällt, ist von
demjenigen , der sie vermög seines Amts, oder eingeräumten Befugniffcs
vornimmt, auf der vidimirten Abschrift anzumerken, ob die Abschrift,
die vidimirt wird, von einer Original oder vidimirten Urkünde entnom-
men worden, auch ob, und mit welchem Stempel solche Urkunde versehen
gewesen;
§. 22. Obschon mm nach dem, was bisher gesagt worden, ins-
gemein alle Urkunden dem Gebrauche des Stempels unterliegen, so sind
doch hievon einige derselben ganz, und für immer, andere Urkundenaber
nur unter gewissen Bedingnissen befteyet.
§. 2z. Die von dem Gebrauche des Stempels ganz und für im-
mer befteyren Urkunden find :
2) Alle Anweisungen, Quittungen, oder wie immer gearteten Ur-
kunden, welche in allgemeinen Anlagen, und Kontributionsgeschästen vor-
fallen ;
K) Alle Schuldverschreibungen und Obligationen, welche von einem
öffentlichen Fond ausgestellt werden, sammt den hierüber auszustellenden
Sessionen, und Interessequittungen;
c) Alle Bescheide, die sogleich auf das ohnehin gestempelte, oder
nach diesem Gesetze von dem Stempel befteyte Anbringen geschrieben
werden;
ty Alle Urkunden, welche von Bischöffen, oder der Geistlichkeit in
blossen geistlichen und Religionsangelegenheiten, und eigentlichen Ge-
schäften der Seele, oder der Kirchenzucht errichtet werden;
e) Alle Expeditionen, Berichte, Gutachten, Relationen , Befehle,
oder wie sie sonst Namen haben mögen, die eine politische, oder Justiz-
behörde in einem blossen AmtSgeschäste oder nach dem genauen Verstän-
de von Amtswegen erläßt;
k) Die Abschiede von Soldaten;
§) Die Absolutorien, und summarischen Extrakte der Rechnungen,
welche eine milde Stiftung, eine landschaftliche Kammeralkriegskaste, oder
den Kontributions, Darleihungs, Erbsteuectaxfond u. d. gl. betreffen;
k) Die Beilagen eines Gesuchs, mittelst dessen in Erbsteuersachen,
oder sonstigen Postulaten eine Zahlungsfrist, oder die Annchmung einiger
Obk-