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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 3): [1783 - 1784] — Graz: Miller, 1785 [VD18 90753798]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.45285#0075
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Obligationen an Zahlungsstatt angesucht wird; doch unterliegt das Ge-
such selbst dem Stempel der vierten Klaffe;
i) Berichte der Stistungsvorsteher in StistungSsachen;
k) Bescheinigungen, welche über Erfolglaffungen ertheilet werden,
die nur auf einige Zeit, und gegen die Verbindlichkeit des RückeüagS
geschehen;
l) Beweggründe und besondere Meinungen, welche der untere Rich-
ter dem höhern vorlegt;
m) Bittschriften, welche die Unterthanen bei ihren Obrigkeiten au-
ßer Gerichtssachen übergeben;
n) Brandsammlungspatente;
o) Einbegleitungsberichte der verhandelten Men an höhere Richter;
p) Erbschaftssteuerausweisungen;
g) Gränzbeschreibungen über Realitäten, die dem nämlichen Grund-
herrn zugehören;
r) Die Kriminalakten, wenn der Untersuchte kein Vermögen besitzt;
s) Die Legscheine über die zu Gerichtshänden erlegten Depositen;
r) Maut, Zoll, Aufschlagspalleten, und Paßierzettel
u) Meldzettell;
^) Auartierzettel der Soldaten;
x) Scheine über die Weinausfuhr;
2) Schriften, die bei einem Magistrate in Wirthschastssachen über-
reicht werden;
aa) Taxzette!, so die Gerichte den Partheyen hinausgeben;
bb) Urkunden, die bei In-oder Extabulation einer Stiftung vor§
fallen;
cc) Alle im I4ten §. benannten Urkunden, wenn der Gegenstands
worüber sie ausgestellt werden, nur einen Gulden, oder weniger beträgt;
6ä) Wachzettel;
ee) Wahl, Protokolle, Relationen und Berichte;
ss) Zehentquittungen;
88) Zeugnisse der Militaroffiziere über eingebrachte Delinquenten;
KK) Zeugnisse der Ortsobrigkeiten an die unter ihnen ansässigen Fa-
brikanten, und Manufakturisten, über ihre erzeugten, und zur Versen-
dung geeigneten Waaren;
n) Zeugnisse der Studien, so weit sie lediglich in Absicht der Vor-
rückung zur höhern Klasse des Studiums ertheilet werden.
§. 24. Die unter gewissen Bedingnissen von dem Gebrauche des
Stempels befreyten Urkunden sind:
3) Die Hauöbüchel, welche zwischen einer Familie und einem Han-
delsmarine, oder Handwerker über die das Jahr durchlaufenden Waaren,
oder Arbeiten geführet werden, so lang sie nur zur Kontrolle dienen, und
hierauf die geleistete Zahlung nicht quittiret wird;
b) Die Urkunden, welche in einem auswärtigen fremden Lande er-
richtet werden;
c) Die Urkunden, welche vor Einführung des Papierstempels er-
richtet worden;
ä) Die Wechsel, Wechselproteste, die von Bankieren, Handelsleu-
ten, oder Fabrikanten, in Handlungsgeschäften ausgestellt werden;
Ls e)
 
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