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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 4): [1784 - 1785] — Graz: Miller, 1786 [VD18 90753828]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45286#0047
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tauben / und daß der Gottesdienst von einem solchen exponirten Kaplan
das ganze Jahr hindurch an der ihm angewiesenen Station abgehalten/und
nicht, wie es an manchen Orten Hierlandes gewöhnlich lst, für gewieße Fest-
tage auf die ost weit entlegenen Pfarrkirche allein beschränket werde/ wel-
ches also zur Befolgung intimiret wird»
Die in der obangeführten Tabelle Nro. i erscheinenden sogenann-
ten exponirten Kaplans und die bey den Pfarren selbst in Loko anzustel-
lenden Kooperatores, sind sodann durchgehends in soweit die Platze nicht
mit gestifteten Benesiziaten schon besezet sind, aus dem Mendikanten Or-
den zu wählen, und, wie sich ohnehin verstehet , auch hierzu nur die in
dem vorausgegangenen Examine tauglich befundene auszusuchen, andurch
nebst der nutzbaren Anwendung dieser Geistlichen zugleich die Gelegenheit
erleichtert wird, die angetragene Koncentrirung verschiedener ihrer Klöster
zu erwirken.
Zur erstem Anschaffung der ihren künftigen Verrichtungen ange-
messenen Kleidungen haben Se. Majestät einem jeden derley unbeschuhtett
Religiösen zo st. bewilliget, die ihnen also so, wie sie exponirt werden, aus
dem Religionsfond Zu verabfolgen sind.
In Betref des Unterhalt für die neu anzustellenden Seelsorger haben
Se. Majestät anzubefehlen geruhet, daß den Geistlichen, die aus denver-
bleibenden Stiftern zu Pfarrer und Lokal-Kapläne hergenommen werden,
von ihren Prälaten dasjenige Quantum abgercichet werden soll, welches
das Stift als den jährlichen Beköstungs-Betrag für einem Geistlichen m
seiner Faßion selbst angesetzt hat»
Das diesfällige Veczeichnißunö was hiernach für eine Huotaauf
jeden Zu exponirenden Geistlichen nach Verschiedenheit der Stifter im Lan-
de in der Berechnung ausgefallen seye, wurde dem Gubernium iw der Bey-
lage Nro. Z mitgetheilt, zu dessen Abreichung an die zu exponirenden Geist?
lichen also die betreffenden verbleibenden Stifter zu verhalten, und hievon
sowohl die Vorsteher, als die auszusetzenden Geistlichen zu verständigen
sind, damit der Eine wisse, was er zu geben, und der Andere, was er
zu empfangen habe, von welcher Beylage also eine Abschrift 5ub z»
^ro 8mm angeschlossen wird.
Von den aufzuhebenden Stiftern kann diesfalls ohnehin keine Frage
seyn, nachdem die Geistlichen mit der Auflesung des Stifts in die allge-
meine dmbkAorie der Weltgeistlichen verfallen, somit bey ihrer Anstellung
denjenigen Betrag zu empfangen haben, der überhaupt für die neuen
Seelsorger hiernach bestimmet wird»
Für die übrigen neu anzustellenden Pfarrer auf demLande, istder
Gehalt auf420 st., für die Lokal-Kaplane zoo, und für die in der ge-
dachten Tabelle Nro. i in der dritten Kollone erscheinenden sogenannten,
exponirten Kapläne, die von dem nächsten Pfarrer Abhängig bleiben, auf
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