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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 5): [1785 - 1786] — Graz: Miller, 1787 [VD18 90753836]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45287#0007
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Nro. i.

>^e. k. k. Majestät haben gnädigst bewilliget, daß die von den Ehever-
kündigungen dispensirte Brautleute, den vorgeschriebenen Eid keines
wissentlich obwaltenden Ehehindernisses auch bei den Ortsgerichten in
jenen Fällen ablegen können, wo die grosse Entfernung vom Kreisamte
denen Partheien merkliche Unkosten verursachen würde, oder Gefahr auf
den Verzug stehet. Wien den L7ten November 1785.

Nro. 2.

s^n Absicht auf die Prüfungen der zu Hause unterrichteten Jünglinge
hat man für die Zukunft folgendes festzufetzen befunden.

Erstens: Sollen diejenigen Jünglinge, welche die öffentlichen Schulen
nicht besuchen, und sich wollen prüfen lassen, um ein öffentliches Zeugniß
zu erhalten, wie eö zu Erwerbung eines Stipendium nöthig ist, nicht zu
Hause geprüfet werden, sondern verbunden seyn, sich nach dem Unterschied
de, als sie die Normalgegenstände lernen, oder sich schon in den untern
lateinischen Schulen befinden, bei einer Normal- oder Hauptschule, oder
bei einem Gymnasium zur Prüfung zu stellen.

Zweytens: Die Prüfungen dieser Jünglinge sind im Jahre nur zweys
mal, nämlich zu Ende jedes Semestralkurses auf die nämliche Art, wie die
öffentlichen Prüfungen in Schulen zu geschehen pflegen, und ganz unent-
geltlich vorzunehmen, und werden dazu die Läge nach dem Maße, als
sich die Semestralkurse früh oder spat endigen, und nach der Anzahl der
sich meldenden Jünglinge zu bestimmen seyn.
Drittens: Zu dem Ende haben alle diejenigen, welche öffentlich ge-
prüft zu werden verlangen, drev Wochen vor dem Anfänge der gewöhnli-
chen Semestralprüfungen an der Normalschule bei dem Qberfchulaufseher, an
den Hauptschulen bei den Direktoren, und an Gymnasien bei den Präftck-
ten sich zu melden , zugleich auf einen halben Bogen ihren Tauf- und Fa-
miliennamen, Geburtsort, Alter, den Stand der Eltern, oder wann sie
deren keine mehr haben, des Vormunds, oder der nächsten Anverwandten,
ihre Wohnung, den Namen und Stand ihres Lehrers, die Klasse, wor-
aus, und den Endzweck, wozu sie geprüft zu werden verlangen, schrift-
lich anzuzeigen, und einige Tage vor dem Ende der öffentlichen Schul-
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