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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0029
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Läuterungen und in Folge der Beanstandung abgegebenen
Erklärungen des Pflichtigen, aus den weiter angestellten Er-
mittelungen, speziell den vorgelegten Büchern und der daraus
ersichtlichen Art der Buchführung und Geschäftsgebahrung, daß
der bei dem Pflichtigen jeweilig vorhandene Bestand an In-
st ab erpapieren, ebenso wie derjenige an Hypotheken, nicht ein
besonderes neben idem flüssigen Betriebsfonds vorhandenes
Kapitalvermögen bildet, sondern als zu dem Gewerbebetriebe
gehörig und als dessen Zwecken zu dienen bestimmt betrachtet
werden muß. Die in der Steuererklärung enthaltene Angabe,
daß die Werthpapiere nur vorübergehend zu Spekulations-
zwecken gekauft würden, welche bei der Vorlegung der Bücher
durch die Erklärung des Pflichtigen, daß er Kapitalien zur
dauernden Anlage nicht besitze, wiederholt wurde, ist nicht nur
nicht durch die Bücher widerlegt, sondern im Gegentheil be-
stätigt. Es steht also im vorliegenden Fall ein Einkommen
aus Handel und Gewerbe in Frage, auf welches nicht Art. 8,
sondern Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und 19 der gedachten Aus-
führungsanweisung Anwendung finden.
Hiernach ist die auf der Grundlage, daß Einkommen des
Pflichtigen aus Kapitalvermögen in Frage stehe, beruhende
Entscheidung der Berufungskommission nicht haltbar.
Die Angelegenheit ist, weil sie zur alsbaldigen Ent-
scheidung nicht reif ist, an die Berufungskommission zurück-
zugeben. Für die zu treffende anderweite Entscheidung ist
nach Obigem die Sache unter dem rechtlichen Gesichtspunkte
des gewerblichen Einkommens zu behandeln und auf dieser
Grundlage ist die Frage zu beurtheilen, ob der Anspruch auf
Absetzung des Kursverlustes gerechtfertigt ist. Vorgängig wird
eine weitere Erörterung des Sachverhalts erforderlich sein zur
Klarstellung, was der Pflichtige unter Kursverlust verstanden,
ob er die Differenz des Kurses vom 31. Dezember und des
Anschaffungspreises, ob er die durch die Vergleichung jenes
Kurses mit dem bei dem letztvorhergegangenen Abschluß ge-
rechneten Kurse gefundene Differenz, oder was etwa sonst er
gemeint hat. Diese Aufklärung muß sich, da nach 10 des
 
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