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kommen zu schätzen, wenn das Einkommen eines
Steuerpflichtigen nach seinen einzelnen Quellen
nicht mit genügender Sicherheit festzustellen
ist."
Danach ist die Verwerthung dieser Schätzungsgrundlage
nur subsidiär d. h. wenn anderweit sich das Einkommen in
der vorbezeichneten Weise nicht ermitteln läßt, gestattet. Wenn
der Art. 57IV a. a. O. der Veranlagungskommission zur
Pflicht macht, behufs zutreffender Einschätzung eines Steuer-
pflichtigen, sofern die erforderliche Kenntniß seiner Einkommens-
verhältnisse noch fehlt, nach Maßgabe der ihr beigelegten
Befugnisse diejenigen Mittel zur Aufklärung anzuwenden, von
deren Anwendung sie einen Erfolg erwartet, so gilt diese
Verpflichtung in gleicher Weise für die Berufungskommission,
sobald sie die Schätzung der Veranlagungskommission nur im
Hinblick auf Art. 43 a. a. O. aufrecht erhalten will. Die
Art. 47 Nr. 1—6, Art. 57 I Nr. 1—4, Art. 66 Nr. 1 und 2
a. a. O. geben für die Anwendung der Hülfsmittel zur
Aufklärung ausreichenden Anhalt und verweisen namentlich
auf Erkundigung und mündliche oder schriftliche Befragung
des Steuerpflichtigen.
Daß ein Versuch nach dieser Richtung unternommen, da-
von enthalten die Akten nicht das Mindeste. Zwar findet sich
darin eine Aeußerung des Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommission, die nach der Ueberschrift Näheres erwarten ließ,
inhaltlich aber nur ein Urtheil über das „Auftreten" bringt,
so daß nicht festgestellt ist und sich auch nicht feststellen ließ,
ob anderweit das Einkommen mit genügender Sicherheit nicht
zu ermitteln war.
Bei dem offenbar größeren Geschäftsumfange des Censiten
hätte es nahe gelegen, denselben darüber zu fragen, ob er im
Stande sei, seine Bruttoeinnahmen und die Ausgaben durch
Bücher oder Aufzeichnungen zu beweisen, wozu sich jetzt der
Censit bereit erklärt. Ob die Kommission verpflichtet war,
Beweise, die nicht angeboten waren, zu erheben, mag im
Allgemeinen unerörtert bleiben; wenn sie aber zu dem Hülfs-
kommen zu schätzen, wenn das Einkommen eines
Steuerpflichtigen nach seinen einzelnen Quellen
nicht mit genügender Sicherheit festzustellen
ist."
Danach ist die Verwerthung dieser Schätzungsgrundlage
nur subsidiär d. h. wenn anderweit sich das Einkommen in
der vorbezeichneten Weise nicht ermitteln läßt, gestattet. Wenn
der Art. 57IV a. a. O. der Veranlagungskommission zur
Pflicht macht, behufs zutreffender Einschätzung eines Steuer-
pflichtigen, sofern die erforderliche Kenntniß seiner Einkommens-
verhältnisse noch fehlt, nach Maßgabe der ihr beigelegten
Befugnisse diejenigen Mittel zur Aufklärung anzuwenden, von
deren Anwendung sie einen Erfolg erwartet, so gilt diese
Verpflichtung in gleicher Weise für die Berufungskommission,
sobald sie die Schätzung der Veranlagungskommission nur im
Hinblick auf Art. 43 a. a. O. aufrecht erhalten will. Die
Art. 47 Nr. 1—6, Art. 57 I Nr. 1—4, Art. 66 Nr. 1 und 2
a. a. O. geben für die Anwendung der Hülfsmittel zur
Aufklärung ausreichenden Anhalt und verweisen namentlich
auf Erkundigung und mündliche oder schriftliche Befragung
des Steuerpflichtigen.
Daß ein Versuch nach dieser Richtung unternommen, da-
von enthalten die Akten nicht das Mindeste. Zwar findet sich
darin eine Aeußerung des Vorsitzenden der Veranlagungs-
kommission, die nach der Ueberschrift Näheres erwarten ließ,
inhaltlich aber nur ein Urtheil über das „Auftreten" bringt,
so daß nicht festgestellt ist und sich auch nicht feststellen ließ,
ob anderweit das Einkommen mit genügender Sicherheit nicht
zu ermitteln war.
Bei dem offenbar größeren Geschäftsumfange des Censiten
hätte es nahe gelegen, denselben darüber zu fragen, ob er im
Stande sei, seine Bruttoeinnahmen und die Ausgaben durch
Bücher oder Aufzeichnungen zu beweisen, wozu sich jetzt der
Censit bereit erklärt. Ob die Kommission verpflichtet war,
Beweise, die nicht angeboten waren, zu erheben, mag im
Allgemeinen unerörtert bleiben; wenn sie aber zu dem Hülfs-