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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0094
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läßt in Nr. 2 Abs. 1 letzter Satz allerdings die Auslegung
zu, daß der zwanzigfache Betrag der Ausbeute nur an die
Stelle der „Kosten der Anlage re." treten solle; es beruht
dies aber anscheinend nur auf einer nicht glücklichen Redaktion.
Nachdem Artikel 48 derselben Anweisung und die unmittelbar
darauf erlassene Verfügung vom 12. August 1891 sich in
völliger Uebereinstimmung mit dem doch allein maßgebenden
Einkommensteuergesetze im Sinne der oben dargelegten Auf-
fassung ausgesprochen haben, erscheint die Annahme aus-
geschlossen, es habe die Absicht bestanden, die Bestandteile
des Grundkapitals zu spalten und das Wahlrecht der Steuer-
pflichtigen zu statuiren einerseits zwischen dem Grundkapitale,
bestehend aus dem Erwerbspreise und den Anlage- (Ein-
richtungs-, Erweiterungs-) Kosten und andererseits zwischen
dem Erwerbspreise und dem Zwanzigfachen der vertheilten
Jahresausbeute, ausgeschlossen besonders deshalb, weil in
dem nächstvorhergehenden Satze des Art. 27 selbst das
Grundkapital so, wie es in dem Einkommensteuergesetze definirt
wird, angegeben ist, also die einzelnen Bestandtheile aufgeführt
sind. Es würde auch jeder inneren Berechtigung entbehren,
wenn das aus den Kosten des Erwerbes und der Anlage
bestehende Grundkapital der zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung der Gewerken vorgeschriebenen Abzugsberechnung
zu Grunde gelegt und innerhalb desselben nur an Stelle der
Anlagekosten mit dem Zwanzigfachen der Jahres ausbeute zu
rechnen erlaubt wäre. Es entspricht wohl allgemeinen Grund-
sätzen, den Werth des in einem Unternehmen angelegten
Kapitals zu ermitteln entweder durch Zusammenrechnung
dessen, was für den Erwerb und die Einrichtung aufgewendet
ist, oder auch durch Kapitalisirung des Jahresertrages, und
so bei Zugrundelegung eines angemessenen Zinssatzes diesen
Nutzungswerth mit jenem Substanzwerthe gleichzustellen, da-
gegen ist für die Gleichstellung des Nutzungswerthes mit dem
Werthe der Anlage und Verbesserungen unter Ausschluß des
Erwerbspreises kein Grund ersichtlich.
 
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