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Nr. 32.
Subjektive SLeuerpflicht. Zur Frage: Wo ein Deutscher einen
Wohnsitz hat und wie er denselben beibehält oder verliert.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 1 Nr. 2 a, 44.
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom
13. Mai 1870 Ztz. 1 u. 2 (V.-G.-Bl. S. 119).
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 35 Anm. 23.
Entscheidung des V. Senats vom 22. Dezember 1892. Nsp. V. 374/92.
Ein Minderjähriger, Hamburgischer Staatsangehöriger,
für den in Hamburg seit dem Ableben seiner Eltern eine
Vormundschaft angeordnet ist, besucht seit Jahren auf Ver-
anlassung seiner Vormünder das Gymnasium in A. (Re-
gierungsbezirk Stralsund) und befindet sich daselbst in Privat-
pension. Seine nach dem deklarirten Einkommen von 166 700
zu 6600 Steuer erfolgte Veranlagung zur preußischen
Einkommensteuer wurde unter Zurückweisung der Berufung
der Vormünder von der Berufungskommission mit der Aus-
führung aufrechterhalten: der Pflichtige besuche seit Ostern
1875 und zwar auf Veranlassung seines Vormundes das
Gymnasium in A. und habe hierdurch seinen Wohnsitz in
Hamburg verloren. Seine Heranziehung zur Einkommen-
steuer in Preußen sei, wenn es auch zweifelhaft sei, ob er in
A. seinen Wohnsitz habe und der §. 1 des Reichsgesetzes
wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870
auf ihn Anwendung finde, auf Grund des 2 des genannten
Gesetzes und des Z. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 gerechtfertigt, weil er in Hamburg seinen
Wohnsitz nicht mehr habe und sich in A. aufhalte.
In der gegen diese Entscheidung angebrachten Beschwerde
bestritten die Vormünder, daß der Censit den Wohnsitz in
Hamburg verloren habe. Die Vormundschaft, die Vermögens-
verwaltung, der Mittelpunkt der geschäftlichen Thätigkeit be-
fänden sich für ihn in Hamburg; sein Wohnsitz sei nicht von
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. I. 7
Nr. 32.
Subjektive SLeuerpflicht. Zur Frage: Wo ein Deutscher einen
Wohnsitz hat und wie er denselben beibehält oder verliert.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 1 Nr. 2 a, 44.
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom
13. Mai 1870 Ztz. 1 u. 2 (V.-G.-Bl. S. 119).
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 35 Anm. 23.
Entscheidung des V. Senats vom 22. Dezember 1892. Nsp. V. 374/92.
Ein Minderjähriger, Hamburgischer Staatsangehöriger,
für den in Hamburg seit dem Ableben seiner Eltern eine
Vormundschaft angeordnet ist, besucht seit Jahren auf Ver-
anlassung seiner Vormünder das Gymnasium in A. (Re-
gierungsbezirk Stralsund) und befindet sich daselbst in Privat-
pension. Seine nach dem deklarirten Einkommen von 166 700
zu 6600 Steuer erfolgte Veranlagung zur preußischen
Einkommensteuer wurde unter Zurückweisung der Berufung
der Vormünder von der Berufungskommission mit der Aus-
führung aufrechterhalten: der Pflichtige besuche seit Ostern
1875 und zwar auf Veranlassung seines Vormundes das
Gymnasium in A. und habe hierdurch seinen Wohnsitz in
Hamburg verloren. Seine Heranziehung zur Einkommen-
steuer in Preußen sei, wenn es auch zweifelhaft sei, ob er in
A. seinen Wohnsitz habe und der §. 1 des Reichsgesetzes
wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870
auf ihn Anwendung finde, auf Grund des 2 des genannten
Gesetzes und des Z. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891 gerechtfertigt, weil er in Hamburg seinen
Wohnsitz nicht mehr habe und sich in A. aufhalte.
In der gegen diese Entscheidung angebrachten Beschwerde
bestritten die Vormünder, daß der Censit den Wohnsitz in
Hamburg verloren habe. Die Vormundschaft, die Vermögens-
verwaltung, der Mittelpunkt der geschäftlichen Thätigkeit be-
fänden sich für ihn in Hamburg; sein Wohnsitz sei nicht von
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. I. 7