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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0139
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wenig aber ist anzuerkennen, daß die Ausgaben für jene
Aufwendungen als „Dienstaufwand" zu betrachten feien. Daß
sie „Dienstaufwand" im Sinne des Art. 22 Nr. 1 der
Ausführungsanweisung seien, hat der Beschwerdeführer selbst
nicht behauptet, er hat auch nicht einmal den Versuch gemacht,
darzuthun, daß und weshalb sie nach dem Inhalt der maß-
gebenden Etats und den Anordnungen der zuständigen
Behörden als „Dienstaufwand" zu betrachten seien, beziehungs-
weise, daß sein Diensteinkommen, „wenn auch ohne ausdrück-
liche Bestimmung des Betrages oder des Theiles", zugleich
die Entschädigung für diesen Dienstaufwand getroffener Ver-
einbarung gemäß mitenthalte (Art. 22 Nr. 3 a. a. O.).

Nr. 47.
Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung. Anrechnung
von Trinkgeldern als Verdienst der Gewerbegehülfen.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 §. 15.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1991 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 23.
Entscheidung des V. Senats vom 19. Januar 1893. Lep. V. 1209/92.
Die Abweisung des Beschwerdeführers erfolgte aus
folgenden
Gründen:
Die Berufungskommission hat, die Veranlagung aufrecht-
erhaltend, das steuerpflichtige Einkommen des Zensiten unter
Abzug von 100 für zwei Kinder unter 14 Jahren auf
1 154 und die Jahressteuer auf 9 festgestellt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde, in welcher der
Pflichtige, der seiner eigenen Angabe zufolge bis zum 1. Juni
1892 als Haushälter im Gasthofe „Prinz Heinrich" zu A.
beschäftigt war, gänzliche Freilassung von Einkommensteuer
verlangt, ist nicht begründet. Censit hat in der Berufungs-
schrift sein Einkommen aus Kapitalvermögen selbst auf 54
und den Geldwerth der ihm gewährten Mundverpflegung auf
 
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