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Der demnächst zu erlassenden anderweiten Entscheidung
ist eine Begründung beizugeben, aus welcher der Pflichtige
die Stellung der Berufungskommission zu seinen Anträgen in
thatsächlicher wie rechtlicher Beziehung entnehmen kann.
Nr. 59.
Einkommen aus Kapitalvermögen. Die über erfolgte Abtretung
von Kapitalien (Jnhaberpapieren) zu erfordernden Nachweise.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 §. 12.
A. L.-R. Th. I Tit. 11 §. 401.
Entscheidung des V. Senats vom 6. Februar 1893. Usp. V. 1239/92.
Für die Veranlagung der Censitin war unter Anderem
von Ausschlag gebender Bedeutung, ob ihr ein nach ihrer
Angabe am 9. Februar 1892 ihrem erwerbsunfähigen und
kranken Sohne übereignetes Zinseneinkommen von 700
aus 14 000 5 procentiger Rumänischer Rente angerechnet
werden dürfte. Ihr Verlangen, daß dies nicht geschehe, wurde
bei der Veranlagung und seitens der Berufungskommission des-
halb zurückgewiesen, weil die Abtretung der 14 000 an ihren
Sohn seitens der Censitin nicht in rechtsgültiger Form nach-
gewiesen worden sei (wobei freilich die nach Ansicht der Be-
rufungskommission erforderliche Form nicht näher bezeichnet
ist) auch der Zinsertrag von ihrem Sohne nicht versteuert
werde.
Gegen diese Entscheidung hat die Censitin Beschwerde
erhoben, weil ihr ein Einkommen aus dem Kapital von
14 000 das sie nicht mehr besitze, angerechnet und darin
ein Verstoß gegen das bestehende Recht sowie ein wesent-
licher Mangel des Verfahrens zu erblicken sei.
Der in der Beschwerde wiederholte Antrag der Censitin
ist seitens des Oberverwaltungsgerichts für berechtigt erachtet
aus folgenden
Der demnächst zu erlassenden anderweiten Entscheidung
ist eine Begründung beizugeben, aus welcher der Pflichtige
die Stellung der Berufungskommission zu seinen Anträgen in
thatsächlicher wie rechtlicher Beziehung entnehmen kann.
Nr. 59.
Einkommen aus Kapitalvermögen. Die über erfolgte Abtretung
von Kapitalien (Jnhaberpapieren) zu erfordernden Nachweise.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 §. 12.
A. L.-R. Th. I Tit. 11 §. 401.
Entscheidung des V. Senats vom 6. Februar 1893. Usp. V. 1239/92.
Für die Veranlagung der Censitin war unter Anderem
von Ausschlag gebender Bedeutung, ob ihr ein nach ihrer
Angabe am 9. Februar 1892 ihrem erwerbsunfähigen und
kranken Sohne übereignetes Zinseneinkommen von 700
aus 14 000 5 procentiger Rumänischer Rente angerechnet
werden dürfte. Ihr Verlangen, daß dies nicht geschehe, wurde
bei der Veranlagung und seitens der Berufungskommission des-
halb zurückgewiesen, weil die Abtretung der 14 000 an ihren
Sohn seitens der Censitin nicht in rechtsgültiger Form nach-
gewiesen worden sei (wobei freilich die nach Ansicht der Be-
rufungskommission erforderliche Form nicht näher bezeichnet
ist) auch der Zinsertrag von ihrem Sohne nicht versteuert
werde.
Gegen diese Entscheidung hat die Censitin Beschwerde
erhoben, weil ihr ein Einkommen aus dem Kapital von
14 000 das sie nicht mehr besitze, angerechnet und darin
ein Verstoß gegen das bestehende Recht sowie ein wesent-
licher Mangel des Verfahrens zu erblicken sei.
Der in der Beschwerde wiederholte Antrag der Censitin
ist seitens des Oberverwaltungsgerichts für berechtigt erachtet
aus folgenden