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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0175
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163

Gründen:
Die Censitin hat bereits am 9. Februar 1892 angegeben,
daß sie an eben diesem Tage, gleichwie früher ihren ver-
heirateten Kindern gewisse Summen, so jetzt auch dem in
Rede stehenden Sohne, welcher völlig gelähmt und erwerbs-
unfähig ist, in Anrechnung auf sein väterliches Erbtheil und
zur Bestreitung seines Lebensunterhalts 14 000 Sprocentige
Rumänische Rente zum Eigenthum übergeben und abgetreten
habe. Zum Beweise hat sie nach Einlegung der Berufung
auf Erfordern eine Bescheinigung des Bankiers N. N. in A.
vom 9. Februar 1892 überreicht, in welcher derselbe aner-
kennt, „daß er von der Censitin zu Gunsten und für Rechnung
des (Name und Wohnort des Sohnes) 14 000
Rumänische Rente, deren Stücke 'einzeln nach Nummern und
Betrag aufgesührt werden, erhalten habe", auch weiter ein
schriftliches Anerkenntniß des Sohnes vom 10. April 1892
vorgelegt, in welchem dieser anerkennt, am 9. Februar 1892
die einzeln bezeichneten Jnhaberpapiere auf sein Erbtheil
zum Eigenthum empfangen zu haben, und endlich eine jetzt
nicht mehr vorliegende Schlußnote äe äato A. den 9. Fe-
bruar 1892 über die bezeichnete Besitzveränderung beigebracht.
Die Berufungskommission erachtet jedoch diese Über-
tragung des Kapitals nicht als in rechtsgültig bindender
Form nach gewiesen, weil sie nur durch Umschreibung beim
Bankier erfolgt sei und der Zinsertrag festgestelltermaßen von
dem Sohne nicht versteuert werde. Dem läßt sich nicht bei-
treten, Es ist offenbar unerheblich, ob ein rechtsgültig aus
dem Eigenthum einer Person in dasjenige einer anderen über-
gegangenes Steuerobjekt bei dieser zur Besteuerung heran-
gezogen ist oder herangezogen werden kann, niemals kann
auf diesen Umstand eine an sich unzulässige Besteuerung des
früheren Eigenthümers gestützt werden. Die Bemängelung
der Kapitalsabtretung aber ist grundlos.
Daß die oben mitgetheilten Rechtsgeschäfte etwa nur
zum Scheine vorgenommen seien, ist nirgends behauptet oder
auch nur angedeutet worden, andererseits unklar und nicht
zum Ausdruck gekommen, welche Form die Berufungskommission
Entscheid, d. K. Oberverwaltungsgertchts in Staatssteuersachen. I. 12
 
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