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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0215
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203

Gründen:
Nach §. 16 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 hängt die Steuerpflichtigkeit der in Rede stehenden Be-
träge davon ab, daß sie
1, den „Ueberschüssen" entstammen und
2, zur Bildung eines „Reservefonds" verwendet sind.
Die Berufungskommission hat angenommen, daß beide
Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung befindet sich in
Uebereinstimmung mit dem Gesetze.
Die Beschwerdeführerin hat, wie sich aus ihren Geschäfts-
berichten ergiebt, einen Theil ihres Kapitals in der Art nutz-
bar gemacht, daß sie sich bei Kommanditgesellschaften — nach
den Akten bei 11 Banken — als Kommanditistin betheiligt
hat. Die Betheiligung belief sich ausweislich der Bi-
lanzen Ende 1890 auf 8 763 786,85 Ende 1891 auf
8 732 082,90 Der Kommanditist betreibt selbst ein
Gewerbe, seine Einlage ist das Betriebskapital; die Pflichtige
betreibt also außer an ihrem Sitze (außerhalb Preußens), so-
wie in und L. (innerhalb Preußens), woselbst sich Filialen
befinden, noch an 11 Orten Bankgeschäfte, in denen ein be-
stimmtes Betriebskapital steckt. Ueber diese Spezialgeschäfte
wird besonders abgerechnet. Sie haben im Jahre 1890
7,72 o/g und 1891 6,64 o/o Gewinn abgeworfen. Dieser ist
von der Pflichtigen mit zur Vertheilung gebracht, aber nicht
voll; vielmehr sind 1890 und 1891 „aus den Kommandit-
gewinnen", das heißt doch aus den Ueberschüssen des Ge-
werbebetriebes der Pflichtigen als Mitglied der Kommandit-
gesellschaften, 15 946,21 c/A und 25 312,19 Zu einem
Reservefonds abgeführt worden; außerdem sind 1890 dem-
selben noch „aus dem eigenen Gewinn", was nur heißen
kann, aus den Ueberschüssen ihres sonstigen Geschäftsbetriebes
26 453,09 zugelegt worden. Sonach ist nach dem
Sachvortrage der Pflichtigen selbst die Auffassung geboten,
daß es sich bei diesen Beträgen um Rücklagen aus den Rein-
erträgen handelt, welche die Pflichtige, sei es als Komman-
ditistin, sei es sonst erzielt hat. Dieselbe wird durch die Ge-
Entschetd. d. K. Oberverwaltungsgertchts in Staatssteuersachen. I. 15
 
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