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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0259
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netenhauses 1890/91 Nr. 75 S. 39, 40 und Art. 62 l
Abs. 2 der Ausführungsanweisung).
Die von den Beschwerdeausführungen unabhängige
Prüfung der Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Entscheidung
hat Bedenken gegen dieselbe ebenfalls nicht aufkommen lassen.

Nr. 85.
Einkommen aus Handel und Gewerbe.
Im Geschäftsbetriebe durch Unbeibringlichkeit einer Forderung
oder durch Kursrückgang entstehende Verluste vermindern
den Geschäftsgewinn.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 12, 14, 44.
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 31.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 4, 8, 17 bis 19.
Entscheidung des V. Senats vom 7. März 1893. liep. V. 622/92.
Nachdem der Pflichtige in der Steuererklärung das
Einkommen aus seinem Bankgeschäft für das Jahr 1891
„laut Inventur xor 31. Dezember 1891" auf nur 643,23
angegeben und diese Angabe in der Deklaration und in Folge
Beanstandung derselben dahin erläutert hatte, daß er an
Kursdifferenz 3 453,40 und einen Verlust bei N. in A.
von 4 530,37 habe abschreiben müssen, ist die durch Be-
schwerde angefochtene Berufungsentscheidung damit begründet
worden, daß Kursdifferenzen, Kapitalverluste nnd Kriegs-
schuldensteuer gesetzlich nicht abzugsfähig seien.
In der Beschwerde machte der Censit geltend, daß er
nach Art. 31 des Handelsgesetzbuchs als Kaufmann verpflichtet
sei, sämmtliche Vermögensstücke und Forderungen nach dem
ihnen zur Zeit der Aufnahme der Inventur beiwohnenden
Werthe anzusetzen, und daß er nach §. 12ä und §. 14 Nr. 3
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 etwaige
Verluste bei seinen Geschäften in Abzug bringen dürfe. Dar-
 
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