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auf erfolgte Rückgabe der Sache an die Berufungskommission
zur anderweiten Entscheidung.
Gründe.
Der von der Berufungskommission aufgestellte Satz, daß
Kapitalsverluste und Kursdifferenzen nicht abzugsfähig seien,
ist in dieser Allgemeinheit unrichtig.
In der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891
(Art. 4 II Nr. 3) ist freilich die Besümmung enthalten, daß
„Vermögens- und Kapitalsverluste" nicht abzugsfähig sind.
Das ist auch, insoweit es sich um Vermögen im Gegensatz
zum Einkommen handelt, ganz selbstverständlich, so könnte
beispielsweise der Werth eines unversichert abbrennenden Ge-
bäudes nicht vom Jahreseinkommen abgesetzt werden. Es kommt
eben in jedem Falle darauf an, was unter Kapitalverlust zu
verstehen ist. Steht nicht ein Einkommen aus Kapitalver-
mögen, sondern aus Handel und Gewerbe in Frage, ins-
besondere ans dem Betriebe eines Bankgeschäftes, für dessen
Ermittelung der §. 14 des Einkommensteuergesetzes und Art. 17
bis 19 der Ausführungsanweisnng maßgebend sind, so ist
jeder im Geschäftsbetriebe entstehende Verlust nicht als ein
Kapitalsverlust in dem oben gedachten Sinne, sondern als
Geschäftsverlust anzusehen, wodurch das der Besteuerung
unterliegende Reineinkommen gemindert wird (vergl. Ent-
scheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. XIV S. 133).
Somit wird der Geschäftsgewinn und danach das Einkommen
allerdings um den Betrag einer Forderung, die sich als un-
einbringlich erweist und deshalb nach Art. 31 des Handels-
gesetzbuches abgeschrieben werden muß, geschmälert. Im
einzelnen Falle muß jedoch ermittelt werden, nicht blos, ob
es sich um einen Verlust an dem zum Gewerbebetriebe be-
stimmten Kapital oder etwa an dem neben diesem vorhandenen
besonderen Kapitalvermögen handelt, sondern auch, ob etwa
der Kaufmann nach seinem Gebrauch die Abschreibung bezüg-
lich seiner Ausstände in Form eines sogenannten Delkredere-
kontos vornimmt und dort die fragliche Forderung bereits
auf erfolgte Rückgabe der Sache an die Berufungskommission
zur anderweiten Entscheidung.
Gründe.
Der von der Berufungskommission aufgestellte Satz, daß
Kapitalsverluste und Kursdifferenzen nicht abzugsfähig seien,
ist in dieser Allgemeinheit unrichtig.
In der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891
(Art. 4 II Nr. 3) ist freilich die Besümmung enthalten, daß
„Vermögens- und Kapitalsverluste" nicht abzugsfähig sind.
Das ist auch, insoweit es sich um Vermögen im Gegensatz
zum Einkommen handelt, ganz selbstverständlich, so könnte
beispielsweise der Werth eines unversichert abbrennenden Ge-
bäudes nicht vom Jahreseinkommen abgesetzt werden. Es kommt
eben in jedem Falle darauf an, was unter Kapitalverlust zu
verstehen ist. Steht nicht ein Einkommen aus Kapitalver-
mögen, sondern aus Handel und Gewerbe in Frage, ins-
besondere ans dem Betriebe eines Bankgeschäftes, für dessen
Ermittelung der §. 14 des Einkommensteuergesetzes und Art. 17
bis 19 der Ausführungsanweisnng maßgebend sind, so ist
jeder im Geschäftsbetriebe entstehende Verlust nicht als ein
Kapitalsverlust in dem oben gedachten Sinne, sondern als
Geschäftsverlust anzusehen, wodurch das der Besteuerung
unterliegende Reineinkommen gemindert wird (vergl. Ent-
scheidungen des Oberverwaltungsgerichts Bd. XIV S. 133).
Somit wird der Geschäftsgewinn und danach das Einkommen
allerdings um den Betrag einer Forderung, die sich als un-
einbringlich erweist und deshalb nach Art. 31 des Handels-
gesetzbuches abgeschrieben werden muß, geschmälert. Im
einzelnen Falle muß jedoch ermittelt werden, nicht blos, ob
es sich um einen Verlust an dem zum Gewerbebetriebe be-
stimmten Kapital oder etwa an dem neben diesem vorhandenen
besonderen Kapitalvermögen handelt, sondern auch, ob etwa
der Kaufmann nach seinem Gebrauch die Abschreibung bezüg-
lich seiner Ausstände in Form eines sogenannten Delkredere-
kontos vornimmt und dort die fragliche Forderung bereits