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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0266
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festzuhalten, unerläßlich sein. Derartige oder gleichwertige
Momente wären daher klarzustellen gewesen und zwar für den
Zeitpunkt der Veranlagung, während die erwähnten, der
Berufungsentscheidung zu Grunde liegenden Angaben sich
durchgängig auf das Steuerjahr selbst beziehen. Schließlich
würde es, wie schon bemerkt, bei der Feststellung einer selbst-
ständigen Steuerpflicht der Ehefrau zugleich einer Erörterung
über den Umfang ihres Haushaltes bedurft haben. Die
Berufungsentscheidung verbreitet sich über diesen nach den
Akten gegebenen Punkt wenigstens ausdrücklich nicht.
Sonach kann es bei der erfolgten Besteuerung nach
Grund und Betrag sein Bewenden nicht behalten. Die Be-
schwerde erscheint begründet (§. 44 des Einkommensteuer-
gesetzes), die Sache zur sofortigen Erledigung aber nicht reif.
Vorab bleibt festzustellen, ob zur Zeit der Veranlagung der
gesetzliche Thatbestand für eine selbstständige Veranlagung der
Censitin gegeben war. Die eigenen Erklärungen derselben
werden in dieser Beziehung, wenn überhaupt, jedenfalls nur
mit Vorsicht und dann verwerthbar sein, wenn sie in objek-
tiven, der Zeit vor der Veranlagung angehörigen Merkmalen
eine ausreichende Unterstützung finden. Worin die letzteren zu
bestehen haben, läßt sich allgemein nicht bestimmen, sondern
muß sich aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles
ergeben.

Nr. 88.
Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung.
Ausgaben eines Geistlichen, die als ein zur Bestreitung des
Dienstaufwandes bestimmter Theil des Diensteinkommens
anzusehen sind.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 15.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 21, 22.
Entscheidung des V. Senats vom 9. März 1893. Uep. V. 1Ö41/92.
 
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