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nicht verkauft sei, noch gegenwärtig besitzt. Dieser Mangel:
der Umstand, daß die Entscheidung wesentlich auf einen irrig
dargestellten Vorgang mit gestützt ist, genügt schon für sich
allein, um dieselbe als nicht haltbar erscheinen zu lassen.
Bei freier Beurtheilung war die Sache als spruchreif
nicht anzusehen und deshalb an die Berufungskommission
zurückzugeben, deren Aufgabe es sein wird, neben dem in dem
Gutachten des Vorsitzenden der Veranlagungskommission bei-
gebrachten Material auch zu den Behauptungen des Steuer-
pflichtigen, und zwar unter Berücksichtigung jetzt ebenfalls des
Inhalts der Beschwerdeschrift, nach Erhebung eventuell der
noch erforderlichen Beweise bestimmt und im Einzelnen Stellung
zu nehmen.
Nr. 95.
Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung.
Diätarische Remuneration eines bis auf Weiteres mit der Unter-
stützung bezw. Vertretung eines Königlichen Oberförsters
beauftragten Forstafsessors als steuerpflichtiges Einkommen.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 §. 15.
Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen
Beamten rc., vom 21. Juli 1852 83 (G.-S. S. 465).
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom
13. Mai 1870 §. 1 (R.-G.-Bl. S. 119).
Gesetz, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren
Staatsbeamten rc., vom 27. März 1872 §. 2 (G.-S.
S. 268).
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 1873 §. 2 (R.-G.-Bl. S. 61).
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 21, 22, 35.
Entscheidung des V. Senats vom 14. März 1893. Nep. V. 1497/92.
Von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten war durch Erlaß vom 1. Juli 1890 der Forstassesfor
nicht verkauft sei, noch gegenwärtig besitzt. Dieser Mangel:
der Umstand, daß die Entscheidung wesentlich auf einen irrig
dargestellten Vorgang mit gestützt ist, genügt schon für sich
allein, um dieselbe als nicht haltbar erscheinen zu lassen.
Bei freier Beurtheilung war die Sache als spruchreif
nicht anzusehen und deshalb an die Berufungskommission
zurückzugeben, deren Aufgabe es sein wird, neben dem in dem
Gutachten des Vorsitzenden der Veranlagungskommission bei-
gebrachten Material auch zu den Behauptungen des Steuer-
pflichtigen, und zwar unter Berücksichtigung jetzt ebenfalls des
Inhalts der Beschwerdeschrift, nach Erhebung eventuell der
noch erforderlichen Beweise bestimmt und im Einzelnen Stellung
zu nehmen.
Nr. 95.
Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung.
Diätarische Remuneration eines bis auf Weiteres mit der Unter-
stützung bezw. Vertretung eines Königlichen Oberförsters
beauftragten Forstafsessors als steuerpflichtiges Einkommen.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 §. 15.
Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen
Beamten rc., vom 21. Juli 1852 83 (G.-S. S. 465).
Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom
13. Mai 1870 §. 1 (R.-G.-Bl. S. 119).
Gesetz, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren
Staatsbeamten rc., vom 27. März 1872 §. 2 (G.-S.
S. 268).
Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten,
vom 31. März 1873 §. 2 (R.-G.-Bl. S. 61).
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 21, 22, 35.
Entscheidung des V. Senats vom 14. März 1893. Nep. V. 1497/92.
Von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und
Forsten war durch Erlaß vom 1. Juli 1890 der Forstassesfor