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stehenden lokalen Norm beruhe. Die in dem Urtheile er-
wähnten Rezesse sind nicht als Quelle der Beitragspflicht,
sondern nur als Vereinbarungen hingestellt, die sich auf dem
Boden der bestehenden Observanz bewegen und in Ausfüh-
rung und Anerkennung derselben abgeschlossen sind. Darnach
ist jenes Erkenntniß jedenfalls nicht zum Nachweise eines spe-
ziellen Titels verwerthbar. Im Allgemeinen aber sind die
aus dem Parochialverbande sich ergebenden Abgaben und
Lasten als abzugsfähige Ausgaben nicht anzuerkennen.
Die Kosten für den Neubau des Schafstalles an-
langend, so erachtet Censit dieselben für abzugsfähig, weil es
sich lediglich um den Ersatz eines alten, baufälligen, vom
Winde umgeworfenen, andererseits unbedingt nothwendigen
Wirtschaftsgebäudes handele. Nach Inhalt der Akten ist
der Stall — Steinfachwerk unter Strohdach — vom Sturme
beschädigt, abgetragen und in den Dimensionen des alten ein
neuer Stall massiv und mit Ziegeldach erbaut.
Unter diesen Umständen widerspricht es nicht dem be-
stehenden Recht, wenn die Bernfuugskommission die Kosten
dieses Neubaues nach Lage des Falles nicht für abzugs-
fähig erachtet hat. Wenn hierbei der Censit die Nichtzu-
lassung des Abzugs von dergleichen im landwirthschaftlichen
Interesse durchaus gebotenen Ausgaben für „Ersatzbauten"
als Unbilligkeit bezeichnet, so darf nicht übersehen werden,
daß das Gesetz und die Ausführuugsbestimmungen den Abzug
eines angemessenen Prozentsatzes für die Gebäudeabnutzung
ausdrücklich zulassen und damit die steuerfreie Ansammlung
eines Baufonds gestatten.
Endlich macht der Censit geltend, daß ihm für die Ge-
bäude auf seinen in Pommern gelegenen Gütern eine Ab-
nutzungsquote hätte in Abzug gebracht werden müssen. Bei
denselben ist indeß, wie der Vorsitzende in seinen Gegen-
anträgen zutreffend hervorhebt, nicht, wie bezüglich des Gutes
A., eine Ertragsberechnung vorgelegt, sondern auf Schätzung
gemäß 27 des Einkommensteuergesetzes, Art. 30 der Aus-
führungsanweisung angetragen, solche auch vorgenommen;
stehenden lokalen Norm beruhe. Die in dem Urtheile er-
wähnten Rezesse sind nicht als Quelle der Beitragspflicht,
sondern nur als Vereinbarungen hingestellt, die sich auf dem
Boden der bestehenden Observanz bewegen und in Ausfüh-
rung und Anerkennung derselben abgeschlossen sind. Darnach
ist jenes Erkenntniß jedenfalls nicht zum Nachweise eines spe-
ziellen Titels verwerthbar. Im Allgemeinen aber sind die
aus dem Parochialverbande sich ergebenden Abgaben und
Lasten als abzugsfähige Ausgaben nicht anzuerkennen.
Die Kosten für den Neubau des Schafstalles an-
langend, so erachtet Censit dieselben für abzugsfähig, weil es
sich lediglich um den Ersatz eines alten, baufälligen, vom
Winde umgeworfenen, andererseits unbedingt nothwendigen
Wirtschaftsgebäudes handele. Nach Inhalt der Akten ist
der Stall — Steinfachwerk unter Strohdach — vom Sturme
beschädigt, abgetragen und in den Dimensionen des alten ein
neuer Stall massiv und mit Ziegeldach erbaut.
Unter diesen Umständen widerspricht es nicht dem be-
stehenden Recht, wenn die Bernfuugskommission die Kosten
dieses Neubaues nach Lage des Falles nicht für abzugs-
fähig erachtet hat. Wenn hierbei der Censit die Nichtzu-
lassung des Abzugs von dergleichen im landwirthschaftlichen
Interesse durchaus gebotenen Ausgaben für „Ersatzbauten"
als Unbilligkeit bezeichnet, so darf nicht übersehen werden,
daß das Gesetz und die Ausführuugsbestimmungen den Abzug
eines angemessenen Prozentsatzes für die Gebäudeabnutzung
ausdrücklich zulassen und damit die steuerfreie Ansammlung
eines Baufonds gestatten.
Endlich macht der Censit geltend, daß ihm für die Ge-
bäude auf seinen in Pommern gelegenen Gütern eine Ab-
nutzungsquote hätte in Abzug gebracht werden müssen. Bei
denselben ist indeß, wie der Vorsitzende in seinen Gegen-
anträgen zutreffend hervorhebt, nicht, wie bezüglich des Gutes
A., eine Ertragsberechnung vorgelegt, sondern auf Schätzung
gemäß 27 des Einkommensteuergesetzes, Art. 30 der Aus-
führungsanweisung angetragen, solche auch vorgenommen;