410
Aufwand.
Voraussetzung und Unterlagen der Schätzung nach dem Aufwande.
S. 70.
S. auch Beanstandung.
Ausländer; s. Steuererklärung.
Ausland.
Der Begriff des „Auslandes" im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes. S. 118.
Bankiergeschäfte; s. Kapitalvermögen.
Beamte.
Feststellung der Einkommensverhältniffe der öffentlichen Beamten
durch die Veranlagungsbehörden. S. 135.
S. auch Beschränkte Steuerpflicht, Dienstwohnung.
Beanstandung der Steuererklärung.
Die die Beanstandung anordnenden Vorschriften gelten auch für
die auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung zugelafsenen
Steuerpflichtigen. S. 31.
Beanstandung der Steuererklärung gegenüber einem Steuer-
pflichtigen, dessen Gesammteinkommen in Ermangelung genügend
sicherer Feststellung des Einkommens nach den einzelnen Quellen auf
Grund von Wahrnehmungen über seine Lebensweise und seinen
Aufwand geschätzt werden soll. S. 66.
Entscheidend ist, ob die Beanstandung in einer erschöpfenden,
den gesetzmäßigen Erfolg sichernden Art gehandhabt ist. S. 87.
S. auch Steuererklärung.
Berggewerkschaften.
Das steuerpflichtige Einkommen der Berggewerkschaften, insbesondere
der für die Berechnung des zugelassenen Abzuges von 3^ Prozent maß-
gebende Kapitalbetrag. S. 79.
Die für die Berechnung des Abzuges bei Berggewerkschaften in
Betracht kommenden vier Jahre müssen vollständig vor dem 30. Juli
1891 (dem Tage des Inkrafttretens des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891) liegen. S. 224. S. auch S. 334.
Absetzungen für Substanzverringerung; deren materielle und formelle
Zulässigkeit. — Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Ma-
schinen rc.; deren Verhältniß zu den Betriebskosten. S. 331.
Berufung in Staatseinkommensteuersachen.
Der Steuerpflichtige hat die zur Begründung der Berufung er-
forderlichen Thatsachen und Beweismittel unaufgefordert anzuführen.
S. 4. S. auch S. 34.
Die an die Begründung der Berufungen zu stellenden Anforde-
rungen. S. 367.
Ein Steuerpflichtiger, der Berufung eingelegt hat und einer zu-
nächst nur vom Vorsitzenden der Veranlagungskommission erlassenen
Auflage zur Vorlegung von Geschäftsbüchern keine Folge leistet, ver-
liert nicht das Recht, mit seinen Beweisanträgen in dem Berufungs-
verfahren fernerhin gehört zu werden. S. 94.
Aufwand.
Voraussetzung und Unterlagen der Schätzung nach dem Aufwande.
S. 70.
S. auch Beanstandung.
Ausländer; s. Steuererklärung.
Ausland.
Der Begriff des „Auslandes" im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes. S. 118.
Bankiergeschäfte; s. Kapitalvermögen.
Beamte.
Feststellung der Einkommensverhältniffe der öffentlichen Beamten
durch die Veranlagungsbehörden. S. 135.
S. auch Beschränkte Steuerpflicht, Dienstwohnung.
Beanstandung der Steuererklärung.
Die die Beanstandung anordnenden Vorschriften gelten auch für
die auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuererklärung zugelafsenen
Steuerpflichtigen. S. 31.
Beanstandung der Steuererklärung gegenüber einem Steuer-
pflichtigen, dessen Gesammteinkommen in Ermangelung genügend
sicherer Feststellung des Einkommens nach den einzelnen Quellen auf
Grund von Wahrnehmungen über seine Lebensweise und seinen
Aufwand geschätzt werden soll. S. 66.
Entscheidend ist, ob die Beanstandung in einer erschöpfenden,
den gesetzmäßigen Erfolg sichernden Art gehandhabt ist. S. 87.
S. auch Steuererklärung.
Berggewerkschaften.
Das steuerpflichtige Einkommen der Berggewerkschaften, insbesondere
der für die Berechnung des zugelassenen Abzuges von 3^ Prozent maß-
gebende Kapitalbetrag. S. 79.
Die für die Berechnung des Abzuges bei Berggewerkschaften in
Betracht kommenden vier Jahre müssen vollständig vor dem 30. Juli
1891 (dem Tage des Inkrafttretens des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891) liegen. S. 224. S. auch S. 334.
Absetzungen für Substanzverringerung; deren materielle und formelle
Zulässigkeit. — Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Ma-
schinen rc.; deren Verhältniß zu den Betriebskosten. S. 331.
Berufung in Staatseinkommensteuersachen.
Der Steuerpflichtige hat die zur Begründung der Berufung er-
forderlichen Thatsachen und Beweismittel unaufgefordert anzuführen.
S. 4. S. auch S. 34.
Die an die Begründung der Berufungen zu stellenden Anforde-
rungen. S. 367.
Ein Steuerpflichtiger, der Berufung eingelegt hat und einer zu-
nächst nur vom Vorsitzenden der Veranlagungskommission erlassenen
Auflage zur Vorlegung von Geschäftsbüchern keine Folge leistet, ver-
liert nicht das Recht, mit seinen Beweisanträgen in dem Berufungs-
verfahren fernerhin gehört zu werden. S. 94.