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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0397
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385

Nr. 124.
Abzüge vom Gesammteinkommen.
Auf besonderem Rechtstitel beruhende Verpflichtung als unent-
behrliche Voraussetzung der Abzugsfähigkeit einer dauernden
Last.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 §. 9.
Anweisung des Finanzministers vom 5 August 1891 zur
Aussühruug des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 4, 23.
Entscheidung des V. Senats vom 18. Mai 1893. kep. V. t 619/92.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen, wie schon die Be-
rufung gegen seine Veranlagung stützte sich lediglich auf die
Nichtgewährung eines Abzugs, den er in der Höhe von 5 000
um deswillen beansprucht hatte, weil er diese Summe in Folge
einer ihm obliegenden desfallsigen Pflicht als jährliche „Sub-
vention" an ein gemeinnütziges Institut in A. zu zahlen habe.
Dieser Beschwerde versagte das Oberverwaltungsgericht den
Erfolg.
Gründe.
Das genannte Institut ist eine im Jahre 1874 von dem
Steuerpflichtigen uud dessen Ehegattin gegründete, mit Kor-
porationsrechten ausgestattete Stiftung. Beide Stifter hatten
sich nach Ausweis der bei den Akten befindlichen Statuten
dieser Stiftung, abgesehen von anderen hier nicht in Frage
kommenden Leistungen, auch solidarisch verpflichtet, zu den
Unterhaltungskosten der Stiftungsräume und zu sonstigen
Stiftungszwecken jährlich 1800 beizutragen. Während nun
der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren, bezw. in der
Berufungsschrift geltend gemacht hatte, er habe sich, mit Rück-
sicht auf die inzwischen erfolgte Vergrößerung des Instituts,
dem Magistrate zu A. gegenüber protokollarisch seit 1880 ver-
verpflichtet, statt jener 1800 den Jahresbeitrag von 5000
zu leisten, erachtete die Berufungskommission, unter Hinweis
auf §.913 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891,
sowie Art. 23 Nr. 2 Abs. 2 der Ausführungsanweisung vom
5. August 1891 nur die 1800 für abzugsfähig und sah
 
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