Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

DOI issue:
Systematisches Inhalts-Verzeichniß
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0012
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
VI

Nr.
Ueberschrift der Entscheidungen.
Datum.
Akten-Rcp.
Nr.
39.
Die bei der Bewirtschaftung von Grundstücken
in einem anderen deutschen Bundesstaate (im
Reichslande Elsaß-Lothringen) eingetretenen
Verluste bleiben bei der Veranlagung zur
Preußischen Einkommensteuer ebenso außer Be-
tracht wie die erzielten Ueberschüsse.
16. Okt. 1893.
V. 21/93.
149
80.
I. u.
Die Heranziehung einer Pension, die ein in
Preußen Steuerpflichtiger bezieht, ist nur dann
3O.Nov. 1893.
V. v.
755/93.
340
II.
ausgeschlossen, wenn ein anderer Bundesstaat
(nicht das Reich) zur Zahlung verpflichtet ist.
— Dem entsprechend steht auch die Besteuerung
der Pension eines Civilbeamten demjenigen
Bundesstaate zu, der sie zahlt, ohne Rücksicht
darauf, wo sie erdient ist.
22. Sept. 1893.
V. I).
1036/93.
343
109.
Einkünfte aus einem in Zwangsverwaltung be-
findlichen Familienfideikommiß sind im Sinne
des Einkommensteuergesetzes nicht als persön-
liche Jahreseinkünfte des Fideikommiß-In-
habers anzusehen.
2. Berechnungsart.
19. März 1894.
V. 9/94.
459
5.
I. u.
Im Falle des Verkaufs von Holz auf dem
Stamme ist der ganze erzielte Kaufpreis, ohne
31.Mai1893.
V.
39/93.
19
II.
Rücksicht auf den Zeitpunkt der Zahlung in
steuerlicher Hinsicht als Einnahme desjenigen
Wirtschaftsjahres zu behandeln, in welchem
der Verkauf stattgefunden hat.
7. Juni 1893.
V.
15/93.
25
15.
Die bei einzelnen Einkommensquellen sich heraus-
stellenden Verlustbeträge find auf die Gewinn-
erträgnisse der übrigen Quellen anzurechnen.
14. Juni 1893.
V.
1480/93.
65
20.
Eine mit dem 1. April eintretende Gehalts-
erhöhung darf bei der Besteuerung für das
neue Steuerjahr berücksichtigt werden, wenn
sie vor dem 1. April zugesichert ist.
29. Juni 1893.
V. v.
175/93.
78
26.
Die Beantwortung der Frage, welche dem neuen
Steuerjahre vorangegangenen Jahre für den
in Ansatz kommenden Durchschnitt schwankender
Einnahmen maßgebend sein müssen, hängt in
keiner Weise davon ab, wie bei der Veran-
lagung sür das abgelaufene Steuerjahr ver-
fahren ist.
25. Sept. 1893.
V. 28/93.
95
40.
I. u.
Die Beurteilung der Voraussetzungen für die
Ausführbarkeit der Durchschnittsrechnung nach
20. Nov.1893.
V. 29/93.
155
II.
den Ergebnissen der Vorjahre gehört dem
tatsächlichen Gebiete an; die Würdigung der
besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles
ist dabei aber unentbehrlich. (Ersatz des bis-
20. Nov.1893.
V. 33/93.
157
 
Annotationen