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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

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Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
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https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0232
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pflichtigen Einkommens erfolgender entsprechender Abzug nicht
statthaft sei; und daß dieselben Grundsätze von den regele
mäßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden
u. s. w. gelten.
Soweit sich die Beschwerde gegen diese Begründung^
richtet, erscheint sie gerechtfertigt. Denn nach §. 16 des Ein-
kommensteuergesetzes sind nicht die als Aktienzinsen u. s. w.
vertheilten oder für die daselbst aufgeführten Zwecke sonst ver-
wendeten Beträge an sich, sondern nur, soweit sie den Ueber-
schlissen entstammen, steuerpflichtig. Daher kann die Frage,,
ob steuerpflichtige Ueberschüsfe vorhanden sind, nicht schon
durch die Thatsache, daß Beträge vertheilt bezw. verwendet
worden sind, für bejaht gelten, vielmehr bedarf es in jedem
Falle besonderer Feststellung, daß Ueberschüsse zur Ver-
keilung bezw. Verwendung gelangt sind. Der behufs Be-
rechnung der Ueberschüsse nach dem Gesetze 16, 14 Abs. 1
und §. 9 I Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes) zulässigen,
der Verringerung der Substanz entsprechenden Abschreibung,
wie der Absetzung für Abnutzung von Maschinen, Gebäuden
u. s. w. steht, wie das Oberverwaltungsgericht wiederholt aus-
gesprochen hat,^") der Umstand nicht entgegen, daß die Gewerk-
schaften, für welche die für Aktiengesellschaften bestehenden
handelsgesetzlichen Vorschriften über die Bilanzaufstellung nicht
gelten, jene Abzüge buchmäßig — nach der besonderen Art
ihrer Buch- und Rechnungsführung — nicht bewirkt und ohne
irgendwelche Rücksicht auf solche Abzüge die Ausbeuten vertheilt
haben. Sie sind befugt, dieselben auch dann einzustellen,
wenn die Berechnung nachträglich, lediglich zu dem Zweck ge-
macht wird, um zu ermitteln, welche der vertheilten bezw. ver-
wendeten Beträge aus den „Überschüssen" herrühren und des-
halb steuerpflichtig sind.
Die Berufungskommission, deren Entscheidung, weil sie
gegen diese Grundsätze verstößt, nicht aufrechterhalten werden

*) Vgl. Urtheil vom 4. April 1893 (Entscheidungen des Oberver-
waltungsgerichts in Staatssteuersachen Vd. I S. 331).
 
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