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Namen oder auf welchem Umwege unter die Aktionäre ver-
teilt wird, ist nach 16 a. a. O. zu versteuern, ohne Rück-
sicht auf die Gestaltung oder die Ergebnisse der Bilanz.
Im Uebrigen argumentirt die Beschwerde mit dem In-
halte des Gesellschaftsstatutes, womit denn der Weg beschritten
wird, auf dem allein die Entscheidung gefunden werden kann.
Deshalb ist es unerläßlich, näher darauf einzugehen, was die
Beschwerde über den Inhalt des Statutes vorträgt, was das-
selbe wirklich enthält und wie es nach den vorliegenden Ge-
schäftsberichten gehandhabt wird.
Die Verpflichtung zur Zahlung dessen, was die Aktionäre
empfangen, welche Aktienrüben liefern, sei, so behauptet die
Beschwerde, von der Jahresbilanz völlig unabhängig, und die
Zahlung in dem statutenmäßigen, beziehungsweise von dem
Aufsichtsrathe festgesetzten Betrage auch dann zu leisten, wenn
ein Reingewinn überhaupt nicht erzielt sei, ja wenn die Ge-
sellschaft mit Verlust gearbeitet habe; ein Reingewinn sei erst
vorhanden, wenn das Aequivalent für die Rüben unter die
Passiva gebracht worden. Das Statut schaffe zwei rechtlich
von einander völlig verschiedene Vertragsverhältnisse, dasjenige
der Aktionäre als solcher und dasjenige der Rübenlieferanten.
Die Verpflichtung zur Rübenlieferung und diejenige zur Zahlung
des durch den Aufsichtsrath bestimmten Preises beruhe also
auf einem lästigen Vertrage, und der Kaufpreis für die Pflicht-
rüben sei ebenso abzugsfähig wie jede andere, zufolge vertrag-
licher Abrede geleistete Zahlung. Diese Auffassung finde in
der Rechtsprechung des Reichsgerichts ihre Unterstützung.
Wie die Sache zu beurtheilen wäre, wenn das Statut
den soeben mitgetheilten Inhalt hätte, kann unerörtert bleiben;
thatsächlich ist sein Inhalt ein wesentlich anderer.
Dem Gerichtshöfe hat seiner Zeit das Statut einer Aktien-
gesellschaft vorgelegen, welches die Bestimmung enthielt: der
Aktionär habe für jede Aktie eine gewisse Fläche mit Rüben
zu bebauen und empfange als Preis für den Centner dieser
Rüben (sogenannter Aktienrüben) denjenigen Betrag, welcher
sich durch Repartition des Gesammtüberschusses einer jeden
Entscheid, d. K. Oberverrvaltungsgerichts in Staatssteuersachen. II. 15
Namen oder auf welchem Umwege unter die Aktionäre ver-
teilt wird, ist nach 16 a. a. O. zu versteuern, ohne Rück-
sicht auf die Gestaltung oder die Ergebnisse der Bilanz.
Im Uebrigen argumentirt die Beschwerde mit dem In-
halte des Gesellschaftsstatutes, womit denn der Weg beschritten
wird, auf dem allein die Entscheidung gefunden werden kann.
Deshalb ist es unerläßlich, näher darauf einzugehen, was die
Beschwerde über den Inhalt des Statutes vorträgt, was das-
selbe wirklich enthält und wie es nach den vorliegenden Ge-
schäftsberichten gehandhabt wird.
Die Verpflichtung zur Zahlung dessen, was die Aktionäre
empfangen, welche Aktienrüben liefern, sei, so behauptet die
Beschwerde, von der Jahresbilanz völlig unabhängig, und die
Zahlung in dem statutenmäßigen, beziehungsweise von dem
Aufsichtsrathe festgesetzten Betrage auch dann zu leisten, wenn
ein Reingewinn überhaupt nicht erzielt sei, ja wenn die Ge-
sellschaft mit Verlust gearbeitet habe; ein Reingewinn sei erst
vorhanden, wenn das Aequivalent für die Rüben unter die
Passiva gebracht worden. Das Statut schaffe zwei rechtlich
von einander völlig verschiedene Vertragsverhältnisse, dasjenige
der Aktionäre als solcher und dasjenige der Rübenlieferanten.
Die Verpflichtung zur Rübenlieferung und diejenige zur Zahlung
des durch den Aufsichtsrath bestimmten Preises beruhe also
auf einem lästigen Vertrage, und der Kaufpreis für die Pflicht-
rüben sei ebenso abzugsfähig wie jede andere, zufolge vertrag-
licher Abrede geleistete Zahlung. Diese Auffassung finde in
der Rechtsprechung des Reichsgerichts ihre Unterstützung.
Wie die Sache zu beurtheilen wäre, wenn das Statut
den soeben mitgetheilten Inhalt hätte, kann unerörtert bleiben;
thatsächlich ist sein Inhalt ein wesentlich anderer.
Dem Gerichtshöfe hat seiner Zeit das Statut einer Aktien-
gesellschaft vorgelegen, welches die Bestimmung enthielt: der
Aktionär habe für jede Aktie eine gewisse Fläche mit Rüben
zu bebauen und empfange als Preis für den Centner dieser
Rüben (sogenannter Aktienrüben) denjenigen Betrag, welcher
sich durch Repartition des Gesammtüberschusses einer jeden
Entscheid, d. K. Oberverrvaltungsgerichts in Staatssteuersachen. II. 15