Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 2.1894

DOI Heft:
Abtheilung I: Entscheidungen in Einkommensteuersachen (Nr. 1 - 109)
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.61868#0256
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
226
Kampagne auf die Aktienrüben für den Centner derselben er-
gebe. Es liegt auf der Hand, daß, wenn jene Gesellschaft
nur Aktienrüben verarbeitete und man den Preis dafür als
Betriebsausgabe, als Passivum, und die Rübenbauer als
Kontrahenten eines lästigen Vertrages ansieht, sie verfassungs-
mäßig niemals einen Reingewinn für ihre Aktionäre erzielen
wollte und konnte, sondern es sich immer nur um thunlichst
hohe Kosten handelte Andererseits ist materiell und wirth-
schaftlich klar, daß jene Gesellschaft, nicht etwa verschleiert,
sondern offen erkennbar, in dieser Gestalt ihren Gesammt-
überschuß — ihren reinen Gewinn — auf die Aktionäre ver-
teilen wollte (Art. 217 des Aktiengesetzes).
Das zu den Akten überreichte Statut der Censitin enthält
eine so summarische Bestimmung nicht, wohl aber bezüglich
der Aktienrüben Satzungen, die denselben recht nahe kommen.
Das Statut unterscheidet zwischen sogenannten Aktienrüben
(§. 6 Abs. 1, §. 7 Abs. 1), ferner Ueberrüben, sodann Kauf-
rüben und endlich den in dem Statute nicht erwähnten Kauf-
rüben mit Gewinnantheil. Hier interessiren nur die Aktien-
rüben. Ihr Preis ergiebt sich aus der Verwerthung, nach-
dem die statutenmäßigen Abschreibungen geschehen sind; er
hängt also auf das Engste mit den finanziellen Ergebnissen
des Unternehmens zusammen (vgl die oben gedachte Entscheidung
des Reichsgerichtes Bd. XXVI S. 91), nicht minder mit der
Gestaltung der Bilanz. Der Aufsichtsrath hat über deren
Preis gar nichts zu bestimmen. Die entgegenstehende An-
nahme in der Beschwerde ist eine irrige. Maßgebend ist, wie
bemerkt, die Verwerthung; ob die volle Verwerthung oder nur
eine Quote an die Aktionäre gelangt, ist nicht gesagt, sondern
unterliegt der Bestimmung der Generalversammlung, der
von dem Vorstande Vorschläge zu machen sind (§. 25),
worauf die Erstere, wie über die Dividende, so über die Höhe
des zu zahlenden Rübengeldes (§. 23 Nr. 2, 7), offenbar
nach Maßgabe der Geschäftslage, beschließt. Dabei mag noch
auf §. 27 des Statutes verwiesen werden. Darnach bildet
den Reingewinn der aus der Bilanz sich ergebende Ueberschuß
 
Annotationen