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Nach dem Inhalte der Akten stand zur Zeit der Veran-
lagung nichts weiter fest, als daß die Diäten dem Gerichts-
assessor N. als Hülfsrichter für die Zeit vom 1. April bis
15. Juli 1893 bewilligt waren, und es lag kein thatsäch-
licher Anhalt dafür vor, daß eine Bewilligung über den
15. Juli 1893 für den Ueberrest des Steuerjahres 1893/94
zu erwarten oder auch nur wahrscheinlich sei (vergl. die Aus-
führungen über die hierfür geltenden Grundsätze der Justiz-
verwaltung in dem oben angeführten Urtheile Bd. I S. 269).
Hiernach war zur Zeit der Veranlagung der für das Steuer-
jahr bekannte Betrag allein der 3^ fache Monatsbetrag
der ursprünglich auf 180 <^, sodann auf 200 festgesetzten
Hülfsrichterdiäten und daher der Betrag von 630 oder
700 der Iah res betrag des Einkommens aus Gewinn
bringender Beschäftigung, nach welchem die festzusetzende Steuer
zu bemessen war. Nach §. 5 des Einkommensteuergesetzes unter-
liegt aber ein 900 nicht übersteigendes Jahreseinkommen
überhaupt nicht der Steuerpflicht.
Unterliegt hiernach die Entscheidung der Berufungskom-
mission, welche im Widerspruche mit den vorstehenden Er-
wägungen ein steuerpflichtiges Einkommen, bestehend in dem
12fachen Monatsbetrage der Diäten von 180 annimmt,
nach §. 44 des Einkommensteuergesetzes der Aufhebung, so
muß demzufolge für 1893/94 die Freistellung des Steuer-
pflichtigen von der Staatseinkommensteuer erfolgen.
II.
Entscheidung des V. Senats, 1- Kammer, vom 17. Februar 1894.
Uep. V. 4,. 408/93.
Das Oberverwaltungsgericht verwarf die von dem Steuer-
pflichtigen angebrachte Beschwerde aus folgenden
Gründen:
Der nach einem Jahreseinkommen von 1 344 zum
Steuersätze von 12 veranlagte Censit, ein Gerichtsaktuar,
hatte zur Begründung seiner Berufung unter Hinweis auf die
Nach dem Inhalte der Akten stand zur Zeit der Veran-
lagung nichts weiter fest, als daß die Diäten dem Gerichts-
assessor N. als Hülfsrichter für die Zeit vom 1. April bis
15. Juli 1893 bewilligt waren, und es lag kein thatsäch-
licher Anhalt dafür vor, daß eine Bewilligung über den
15. Juli 1893 für den Ueberrest des Steuerjahres 1893/94
zu erwarten oder auch nur wahrscheinlich sei (vergl. die Aus-
führungen über die hierfür geltenden Grundsätze der Justiz-
verwaltung in dem oben angeführten Urtheile Bd. I S. 269).
Hiernach war zur Zeit der Veranlagung der für das Steuer-
jahr bekannte Betrag allein der 3^ fache Monatsbetrag
der ursprünglich auf 180 <^, sodann auf 200 festgesetzten
Hülfsrichterdiäten und daher der Betrag von 630 oder
700 der Iah res betrag des Einkommens aus Gewinn
bringender Beschäftigung, nach welchem die festzusetzende Steuer
zu bemessen war. Nach §. 5 des Einkommensteuergesetzes unter-
liegt aber ein 900 nicht übersteigendes Jahreseinkommen
überhaupt nicht der Steuerpflicht.
Unterliegt hiernach die Entscheidung der Berufungskom-
mission, welche im Widerspruche mit den vorstehenden Er-
wägungen ein steuerpflichtiges Einkommen, bestehend in dem
12fachen Monatsbetrage der Diäten von 180 annimmt,
nach §. 44 des Einkommensteuergesetzes der Aufhebung, so
muß demzufolge für 1893/94 die Freistellung des Steuer-
pflichtigen von der Staatseinkommensteuer erfolgen.
II.
Entscheidung des V. Senats, 1- Kammer, vom 17. Februar 1894.
Uep. V. 4,. 408/93.
Das Oberverwaltungsgericht verwarf die von dem Steuer-
pflichtigen angebrachte Beschwerde aus folgenden
Gründen:
Der nach einem Jahreseinkommen von 1 344 zum
Steuersätze von 12 veranlagte Censit, ein Gerichtsaktuar,
hatte zur Begründung seiner Berufung unter Hinweis auf die